Lenkzeiten
Hallo,
Ich fahre eine 15 t Kehrmaschine die als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit grünen Kennzeichen eingetragen ist. Für diese gibt es keine Lenkzeiten soweit ich das nachgelesen habe.
Da ich aber jeden Tag mindestens 12 - 16 std mit der Maschine fahre, und somit dauernd am Strassenverkehr teilnehme, frage ich mich ob das wirklich zulässig ist. Kann mir da einer was zu sagen?
Danke
Andy
Beste Antwort im Thema
Die selbstfahrende Arbeitsmaschine braucht kein Kontrollgerät. Aber es gibt nicht nur die Straßenverkehrsvorschriften, sondern auch die Arbeitszeitvorschriften. Grds. würde ich sagen, dass der § 21 a ArbZG greift, aber zu 100 % möchte ich das nicht erklären. Die Formulierung lautet "... im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 ...", insoweit gehe ich davon aus, dass damit alle Fahrer erfasst werden sollen und die Ausnahmen in der Vorschrift nicht greift.
Danach wäre die Arbeitszeit auf 48 h/Woche, bzw. im 16-wöchigen-Ausgleich auf 60 h/Woche beschränkt. Maximal wären pro Tag 10 h machbar. Für mehr bedarf es der Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt.
Sofern § 21 a ArbZG nicht greifen sollte, darf die Regelarbeitszeit 8 h pro Tag nicht überschreiten und nur ausnahmsweise - im Ausgleich von 24 Wochen - auf 10 h ausgedehnt werden.
25 Antworten
hmm,
gibts eigentlich kehrmaschinen die bei 90km/h immernoch kehren???? oder muss man dannach die bürsten erneuern?
sowas würd ich gern fahrn hihi ...
Zitat:
Original geschrieben von Haya-Nega
Über den jeder LKW-Fahrer nur lachen kann ...Zitat:
Original geschrieben von AndyRe
wichtiger Passus laut Gesetz muss man 11 Stunden tägliche Ruhezeit minimum einhalten
Wenn die Fahrer so dumm sind und nicht ihre Ruhezeiten einhalten, sind sie es doch selber schuld. Dann darf man sich auch nicht beschweren, wenn man kontrolliert wird und zahlen darf.
Moin Leute,
macht Euch doch nicht dusselig.Es gibt GESETZE,und die müssen wir leider mal einhalten.Ich bin schon seid 14 Jahren bei der Stadt als Kraftfahrer beschäftigt davon 5 Jahre Kehrmaschine,Streufahrzeuge und jetzt Müllwagen.
Wir haben eine eigene Rechtsabteilung und die habe ich gefragt was bei einer Kehrmaschine zählt in sachen Lenkzeiten.
Sie sagt :"sobald ein Fahrer den Motor der Kehrmaschine anschmeisst und nach vorne bewegt zählt das als Lenkzeit.Das heisst.es gelten die ganz normalen Zeiten.Bei Komunalfahrzeugen sowas was ich fahre gelten die Lenkzeiten als Arbeitszeit.Aber auch hier gelten die bestimmungen mehr als 10 Stunden ist nicht.
Die Sache was der Lucky hier schreibt ist ein Verwandter von mir der 23stündige Kehrer.Das Thema hatten wir bevor er sich die Machine geholt hatte.Und meinte "er könne so lange fahren wie er wolle und die Karte brauch er auch nicht einschieben"Er fährt auf Öffentliche Straßen und Autobahnen.
IRRT unsere Anwältin ? Ich glaube nicht ;-)) oder ? Gibt es da eine Gesetzesloch ?
So es ist jetzt amtlich.BAG sagt :"Eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine(Kehrmaschine) darf ein Fahrer theoretisch 24 stunden am Tag fahren.Wobei die Karte im jedenfall einzuschieben ist die aber nicht als Lenkzeit gewertet wird.Dann wiederum gelten für Arbeitnehmer die 10Stunden Arbeitszeit.Und für Arbeitgeber gilt dieses wohl dann nicht mit der Arbeitszeit.
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Ja so scheint es, wobei das mit dem Fahrtenschreiber ich nicht nachvollziehen kann was die BAG da sagt. Der Fahrtenschreiber ist meiner Meinung nach und soweit ich das Gesetz verstanden habe für "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" in der Kombination das der "Chef" selber fährt nicht erforderlich, da für den Chef das Arbeitsschutzgesetz, sprich Lenkzeiten überflüssig sind und das Fahrzeug im rechtlichen Sinne nicht als LKW gilt. Somit braucht ein keine Karte einschieben bzw.keinen Fahrtenschreiber.
Wenn dem wirklich so ist sehe ich da eine gewaltige Gesetzeslücke bzw Ausdehnung von geltenen Recht. Wobei schon die Zulassung als "selbstfahrende Arbeitsmachine" schon überzogen ist, da man bei sochen Fahrzeugen eher an Gabelstaplern, landwirtschaftliche Fahrzeuge usw. gedacht hat, die weniger auf Autobahnen unterwegs sind.
Wenn es erlaubt ist das der wahnsinnige 24 Stunden am Stück andere gefährden darf verstehe ich die Welt nicht mehr. Wenn er sich selber kaputt macht damit ist das sein Ding, aber wenn ich mir vorstelle ich fahre durch eine Autobahnbaustelle und plötzlich bricht aus dem Baustellenbereich ein eingepennter Kehrmaschinenfahrer mit seinem Ungetüm durch die Absperrung und fegt mich weg...na dann Prost 😰
Zitat:
Original geschrieben von Lucky68
Ja so scheint es, wobei das mit dem Fahrtenschreiber ich nicht nachvollziehen kann was die BAG da sagt. Der Fahrtenschreiber ist meiner Meinung nach und soweit ich das Gesetz verstanden habe für "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" in der Kombination das der "Chef" selber fährt nicht erforderlich, da für den Chef das Arbeitsschutzgesetz, sprich Lenkzeiten überflüssig sind und das Fahrzeug im rechtlichen Sinne nicht als LKW gilt. Somit braucht ein keine Karte einschieben bzw.keinen Fahrtenschreiber.Wenn dem wirklich so ist sehe ich da eine gewaltige Gesetzeslücke bzw Ausdehnung von geltenen Recht. Wobei schon die Zulassung als "selbstfahrende Arbeitsmachine" schon überzogen ist, da man bei sochen Fahrzeugen eher an Gabelstaplern, landwirtschaftliche Fahrzeuge usw. gedacht hat, die weniger auf Autobahnen unterwegs sind.
Wenn es erlaubt ist das der wahnsinnige 24 Stunden am Stück andere gefährden darf verstehe ich die Welt nicht mehr. Wenn er sich selber kaputt macht damit ist das sein Ding, aber wenn ich mir vorstelle ich fahre durch eine Autobahnbaustelle und plötzlich bricht aus dem Baustellenbereich ein eingepennter Kehrmaschinenfahrer mit seinem Ungetüm durch die Absperrung und fegt mich weg...na dann Prost 😰
Es gibt in der EG-VO keine Ausnahmen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen!
die EG-VO gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t, wenn mit ihnen gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wird.
skurilles Beispiel: wenn man an die Kehrmaschine einen Anhänger mit Güter anhängt, muss man ein Schaublatt/Fahrkarte verwenden.
dasselbe bei einem Ford Galaxy (zB), mit einem schwerem Anhänger wenn die Summe der zulässigen Gesamtgewichte 3,5 t übersteigt!!
Und zur Info: Der EG-VO ist es egal ob der Firmenchef oder ein Angestellter am Lenkrad sitzt, es gelten die gleichen Vorschriften!
Hallo zusammen
So, ich habe letzte Woche einen BAG Beamten mit meiner Kehrmschine auf der Autobahnraststätte
angesprochen, wie das denn nun so ist mit den Lenkzeiten.
Er sagte nur: " Grünes Kennzeichen, selbstfahrende Arbeitsmaschine werden von uns nicht kontrolliert, da sie nicht an Lenkzeiten gebunden sind und keinen Fahrtenschreiber führen müssen. Dies wäre zu seinem Bedauern eine Lücke im System."
Na, da hab ich nur noch blöd geschaut und bin dann unverrichterter Dinge wieder gefahren.
Also, das ist mein jetztiger Stand. Wenn die BAG uns schon nicht kontrolliert, wer dann? 😕
Da hilft dann wohl nur neuen Job suchen mit einem Auto was Lenkzeiten vorschreibt 😉
Tschau
Andy
auch norm. LKW in der Landwirtschaft fahren ohne Karte oder Fahrtenschreiber,Unimogs in Landwirtschaftlicher Austattung haben erst gar keinen,beliebter Bauern Bomber ist DB SK 1838 SZM wo ein kippbrücke aufgebaut wird+Dreiachs Anhänger angehängt wird.Muß aber eine sogenannte Kurzzugnaschine sein deshalb SZM.Transporte jedoch nur für den eigenen Lanwirtschaftlichen Betrieb,außnahme:im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bis 50000 euro Umsatz glaube ich...kein!gewerblicher Güterkraftverkehr möglich!!
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind wie der Rasenmäher zuhause.
dafür braucht man auch keine EG-Kontrollgerät.
:-)
Danny
werden aber trotzdem von der BAG Kontrolliert,ob sie nicht ein bischen schwer sind...gerne mal an der Wage beim Landhandel...
Hallo zusammen,
ich versuche mal die verschiedenen Meinungen und Antworten etwas zu sortieren ... 😉
Ich fange mal hiermit an:
Zitat:
Original geschrieben von Wolpadinger
Hallo zusammen
So, ich habe letzte Woche einen BAG Beamten mit meiner Kehrmschine auf der Autobahnraststätte
angesprochen, wie das denn nun so ist mit den Lenkzeiten.
Er sagte nur: " Grünes Kennzeichen, selbstfahrende Arbeitsmaschine werden von uns nicht kontrolliert, [...]
Ich hätte nicht die vom BAG gefragt, sondern die Rennleitung in grün/blau-weiß/silber. BAG hießt ja "Bundesamt für Güterverkehr" - und den betreibst Du mit der Kehrmaschine nun wirklich nicht. Also denke ich mal, dass das BAG zumindest für Kontrollen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gar nicht zuständig sein dürfte ... oder sehe ich da was falsch?
Zitat:
Original geschrieben von Lucky68
Der Fahrtenschreiber ist meiner Meinung nach und soweit ich das Gesetz verstanden habe für "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" in der Kombination das der "Chef" selber fährt nicht erforderlich, da für den Chef das Arbeitsschutzgesetz, sprich Lenkzeiten überflüssig sind und das Fahrzeug im rechtlichen Sinne nicht als LKW gilt. Somit braucht ein keine Karte einschieben bzw.keinen Fahrtenschreiber.
[...]
Wobei schon die Zulassung als "selbstfahrende Arbeitsmachine" schon überzogen ist, da man bei sochen Fahrzeugen eher an Gabelstaplern, landwirtschaftliche Fahrzeuge usw. gedacht hat, die weniger auf Autobahnen unterwegs sind."
Ich würde als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" mal ein solches Fahrzeug definieren, bei dem die eigentliche Arbeit nicht im Fahren von A nach B besteht. Bei der Kehrmaschine ist das Fahrzeug lediglich Mittel zur Arbeit - nämlich dem Kehren der Fahrbahn.
Und für eine solche Arbeitsmaschine besteht grundsätzlich keine Pflicht für einen Fahrtenschreiber - egal ob der Chef selbst fährt oder ein Angestellter. Im übrigen braucht man mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine z. B. auch nicht zur Abgasuntersuchung, wohl aber zur HU - nur um mal noch einen weiteren Unterschied zwischen Arbeitsmaschine und LKW zu zeigen.
(ich nehme jetzt noch einen zweiten Beitrag dazu)
Zitat:
Original geschrieben von marbin
Und zur Info: Der EG-VO ist es egal ob der Firmenchef oder ein Angestellter am Lenkrad sitzt, es gelten die gleichen Vorschriften!
Ich vermute mal, Du meinst die EG-VO in der es um Lenk- und Ruhezeiten geht, richtig? Wenn ja, dann hast Du weitestgehend Recht. Bei der LENKZEIT machen die Bestimmungen wirklich keinen Unterschied zwischen Chef und Angestelltem. (Aber nochmal zur Beachtung: bei einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine fährst Du eigentlich keinen LKW sondern bist z. B. Straßenreiniger.) ABER: Ein Arbeitgeber fällt, wie auch ein leitender Angestellter, NICHT unter das ARBEITSZEITgesetz, somit gelten für ihn keine maximalen Arbeitszeiten oder minimalen Ruhezeiten (so ist das selbstverständlich auch bei einem selbstfahrenden Unternehmer im LKW: er darf nicht länger fahren als Angestellte, wohl aber länger arbeiten und muss entsprechend auch nicht so lange Pause machen). Das ergibt sich aus dem "Auszug Arbeitszeitgesetz" zu dem weiter oben verlinkt wurde - § 1 1., § 2 (2) und § 18 (1) 1. Und daher folgt aus der Kombination "selbstfahrende Arbeitsmaschine" und "Chef" die Tatsache, dass rund um die Uhr gearbeitet werden kann; als Angestellter muss man das Arbeitszeitgesetz mit im Auge haben.
Zitat:
Original geschrieben von marbin
Es gibt in der EG-VO keine Ausnahmen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen!
die EG-VO gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t, wenn mit ihnen gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wird.skurilles Beispiel: wenn man an die Kehrmaschine einen Anhänger mit Güter anhängt, muss man ein Schaublatt/Fahrkarte verwenden.
Warum soll es auch eine Ausnahme für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine geben? Man fällt mit einer solchen einfach erst gar nicht unter die EG-VO, weil man mit einer Arbeitmaschine keinen gewerblichen Güterverkehr betreibt. Und genau deshalb hast Du bei Deinem skurillen Beispiel jedoch selbstverständlich wieder Recht.