Lackschäden durch Rollsplitt: Kann man da jemanden haftbar machen?
An einer unserer Umgehungsstraßen (70 km/h), eine Spur für jede Fahrtrichtung wurde die Fahrbahndecke erneuert und mit tonnenweise Rollsplitt versehen. Es wurden Schilder "Achtung Rollsplitt" aufgestellt. Aber keinerlei Schilder für eine eventuelle Geschwindigkeitsanpassung. Mit der Folge, dass sowohl LKW und PKW durchaus mit 70 km/h auf einer Länge von ca. 4 Kilometern lang brettern. Die meisten privaten PKW passen ihre Fahrweise an und halten Abstand (aus Angst, dass Schäden am eigenen Wagen entstehen), LKW und/oder Transportern ist es aber vollkommen egal. Man selbst kann Abstand und Geschwindigkeit anpassen wie man will, wenn einem ein 30 Tonner mit 70 km/h entgegenkommt dann fliegt der Splitt.
Ich habe inzwischen vier Lackabplatzer an der linken Seite sowie drei auf der Motorhaube. Diese sind definitiv neu und in den letzten Tagen entstanden.
Ich bin nicht der einzige, der sich darüber aufregt. Auf der öffentlichen Plattform unseres Landkreises regen sich täglich neue Autofahrer über diese "Baumaßnahme" auf. Reaktion aus dem Rathaus bisher: Null.
Wie stehen denn die Chancen, dass man dafür jemanden haftbar machen kann für konkrete Schäden am Fahrzeug?
Beste Antwort im Thema
Steinschläge sind nur zu vermeiden, wenn man das Auto in der Garage lässt.
41 Antworten
Schon komisch: Da hat man dem mündigen Autofahrer die Wahl gelassen, welche Geschwindigkeit er bei Rollsplit wählt. Und schon wird der Ruf laut, dass der Staat hier hätte vorschreiben müssen, wie schnell man zu fahren hat.
Lustige Rechtsauffassungen hier... wenn MEIN Auto, durch MEIN fahren Rollsplit aufschleudert, auf einer stinknormalen, öffentlichen, nicht gesperrten Straße und Jemand meint dafür MICH haftbar machen zu können, dem würde ich als erstes an die Stirn fassen und fühlen ob ich durch unterlassene Hilfeleistung bei sehr hohem Fieber meines Gegenüber in den Knast kommen könnte, das wäre aber auch alles, worum ich mich in som Fall Sorgen würde... denn für so ne verschrobene Rechtsauffassung könnte nur sehr hohes Fieber ursächlich sein...
Das ist wie wenn der Vordermann dir nen Stein hochschleudert und in die Scheibe wirft. Dass ist "allgemeine Betriebsgefahr" und dafür haftet er nicht 😉
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 12. Juni 2019 um 20:23:54 Uhr:
Das ist wie wenn der Vordermann dir nen Stein hochschleudert und in die Scheibe wirft. Dass ist "allgemeine Betriebsgefahr" und dafür haftet er nicht 😉
wobei in diesem Fall die TK greifen würde...
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Beim Glasschaden - JA
beim Lackschaden - NEIN!
Straßenflizter, der Mark schrubete was von Scheibe... die ist TK, der Rest natürlich nicht....
Der Aufwirbler haftet jedenfalls nicht, insofern hat Marc auch recht.
Das kommt darauf an, z.B. wenn im limitierten Bereich mich jemand mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholt, "cm" vor mir wieder einschert und dabei den Split gegen mein Auto "schleudert". Dann könnte ein Ersatzanspruch bestehen - immer vorausgesetzt, ich kann das auch alles beweisen. Und an Letzterem wird es fast immer scheitern.
ja, die Haftung nach § 7 I StVG braucht keinen Vorsatz, Herr Ostelch.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html
und Frau zufruehauf. Nennt sich Gefährdungshaftung.
Nur die Kausalität muss man beweisen können. Was schwierig, aber nicht unmöglich ist, vor allem bei sehr krassen Fällen stark unangemessener Geschwindigkeit. So hat der TE den Sachverhalt ja gebildet. Und da auch von Gegenverkehr die Rede war, bleibt ihm ja keine Ausweichmöglichkeit, kein Mitverschulden.
Völlig abwegig ist die Haftung dafür also nicht!
Zitat:
@NOMON schrieb am 12. Juni 2019 um 21:09:03 Uhr:
ja, die Haftung nach § 7 I StVG braucht keinen Vorsatz, Herr Ostelch.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html
und Frau zufruehauf. Nennt sich Gefährdungshaftung.
Nur die Kausalität muss man beweisen können. Was schwierig, aber nicht unmöglich ist, vor allem bei sehr krassen Fällen stark unangemessener Geschwindigkeit. So hat der TE den Sachverhalt ja gebildet. Und da auch von Gegenverkehr die Rede war, bleibt ihm ja keine Ausweichmöglichkeit, kein Mitverschulden.
Völlig abwegig ist die Haftung dafür also nicht!
Richtig, Herr NOMON. Ich dachte, weil wir hier ja auch alles bedenken in diesem sonderbaren Thema, an Vorsatz für eine Sachbeschädigung. wenn, dann wollen wir doch auch noch den Staatsanwalt einschalten. 😉 "Nicht völlig abwegig" ist eine schöne Umschreibung von "praktisch ausgeschlossen".
Grüße vom Ostelch
Es gibt doch praktisch immer Ausweichrouten? Wenn ich einmal durchgefahren wäre, dann hätte ich mir eine Alternative gesucht. Letztes Jahr bin ich locker 100x einen Umweg gefahren, weil mir eine AB-Baustelle auf den S*ck ging.
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 12. Juni 2019 um 20:23:54 Uhr:
Das ist wie wenn der Vordermann dir nen Stein hochschleudert und in die Scheibe wirft. Dass ist "allgemeine Betriebsgefahr" und dafür haftet er nicht 😉
Richtig, mir hat vor Jahren ein voraus fahrender LKW einen Schotterstein auf die Haube und dann in die Scheibe geschleudert. Habe damals auch abgeklopft ob da was machbar wäre, Fazit, keine Chance.
Abseits von meiner Thematik, tut sich gerade eine andere "Baustelle" auf, welche gerade im Rathaus diskutiert wird.
"Aktuell wird eine Oberflächenbehandlung mit einfacher Abstreuung auf der L33 ausgeführt. Oberflächenbehandlungen sind nur für Straßen der Bauklasse IV bis VI geeignet. Die L33 ist jedoch mind. eine Bauklasse III, nach RSTO 12 BK3,2. Eine solche Maßnahme ist daher wirtschaftlich schwer vertretbar. Nimmt der Straßenbaulastträger seine Verantwortung für die ihm überlassene Infrastruktur ausreichend wahr? Es gibt ja auch einen besonderen Grund warum Oberflächenbehandlungen nach ZTV BEA ausschließlich für die Bauklasse IV bis VI empfohlen sind. Geht möglicherweise von der jetzt durchgeführten OB sogar eine Gefahr für den Verkehrsteilnehmer aus? Weiter dürfte der ausführende Unternehmer ein Hintertürchen bezüglich der Verjährungsfrist für Mängelansprüche haben; auch das ist haushälterisch problematisch."
Süß, wie hier gerne mal völlig abstrus konstruiert wird. Bis ich hier aufschlug, dachte ich ja immer, das sei ne doch seeeehr weibliche Eigenschaft. Ihr habt mich eines besseren belehrt. Danke dafür!
Zitat:
@NOMON schrieb am 12. Juni 2019 um 21:09:03 Uhr:
ja, die Haftung nach § 7 I StVG braucht keinen Vorsatz, Herr Ostelch.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html
und Frau zufruehauf. Nennt sich Gefährdungshaftung.
Nur die Kausalität muss man beweisen können. Was schwierig, aber nicht unmöglich ist, vor allem bei sehr krassen Fällen stark unangemessener Geschwindigkeit. So hat der TE den Sachverhalt ja gebildet. Und da auch von Gegenverkehr die Rede war, bleibt ihm ja keine Ausweichmöglichkeit, kein Mitverschulden.
Völlig abwegig ist die Haftung dafür also nicht!
Das hilft Dir doch nichts wenn das Schild auf der Autobahn steht, so war es bei mir auf der A3.
ICh kann ja nicht rückwärts fliehen..
Zitat:
@UTrulez schrieb am 12. Juni 2019 um 22:51:29 Uhr:
Es gibt doch praktisch immer Ausweichrouten? Wenn ich einmal durchgefahren wäre, dann hätte ich mir eine Alternative gesucht. Letztes Jahr bin ich locker 100x einen Umweg gefahren, weil mir eine AB-Baustelle auf den S*ck ging.
Zitat:
@Hellhound1979 schrieb am 13. Juni 2019 um 07:44:40 Uhr:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 12. Juni 2019 um 20:23:54 Uhr:
Das ist wie wenn der Vordermann dir nen Stein hochschleudert und in die Scheibe wirft. Dass ist "allgemeine Betriebsgefahr" und dafür haftet er nicht 😉Richtig, mir hat vor Jahren ein voraus fahrender LKW einen Schotterstein auf die Haube und dann in die Scheibe geschleudert. Habe damals auch abgeklopft ob da was machbar wäre, Fazit, keine Chance.
Warum nicht? Manchmal lassen sich Zeugen finden, wenn vom engegenkommenden Fahrzeug nur Wasser auf die Windschutzscheibe herüberknallt:
Polizei ermittelt Fahrer 😛
(so ein Vorfall passiert übrigens deutlich häufiger als ich dachte, ich bin bei nur kurzem Überfliegen auf 10 Artikel allein in diesem Jahr gestolpert 🙁 )