Kurzzeitkennzeichen und TÜV

Schönen Guten Morgen liebes Forum,

Kann ich bei der Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen holen, obwohl ich kein TÜV habe? (Werde Nachmittag auch noch selber anrufen)
Übers Internet verlangen die kein TÜV Bericht, aber wie sieht es aus, wenn ich von der Polizei kontrolliert werde? Mit was für einer Strafe muss ich rechnen? Weiterfahrt untersagt?

Vielen Dank!

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Was Gleiterfahrer sagt ist falsch.

Ein Kurzzeitkennzeichen bekommst du auch ohne gültigen TÜV, allerdings ist dann die Nutzung eingeschränkt.
Im Grunde genommen sind nur Fahrten zulässig, welche sich im gleichen oder angrenzenden Zulassungsbezirk des ausgegebenen Kurzzeitkennzeichens befinden und im Zusammenhang mit der Durchführung der HU stehen.
Also im Klartext:
Du kannst zu einer nächstgelegenen Werkstatt fahren und zu einer Prüfstelle. Hast du eine gültige HU gelten die Einschränkungen nicht mehr.

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Zitat:

@yasar009 schrieb am 5. August 2015 um 10:17:17 Uhr:


Aber eigentlich weiß ja niemand dann ob ich mit TÜV von München nach Hamburg fahre oder ohne....außer ich komme in eine Kontrolle, versteh ich das richtig?

Weiß niemand, richtig, aber wenn ich das eben richtig gelesen hab, is das KZK ohne HU auf den Heimatkreis beschränkt, der Rest ist dann Russisch Roulette

es weiß auch niemand ob Du die Kennzeichen eines anderen Autos geklaut hast. Bis Du in eine Kontrolle kommst.

Habe nochmal bei der Bussgeldstelle angerufen! Es wird je nach Ablaufdatum vom TüV entschieden. (Verwarnungsgeld / Verwarnungsgeld+Punkte in Flensburg)

und wie will die Bußgeldstelle dieses "Ablaufdatum" feststellen?

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Die Prüforganisationen übermitteln die HU-Berichte an die Zulassungsstellen. Auf entsprechende Anfrage sucht ein Mitarbeiter der Zulassungsstelle den betreffenden Bericht heraus und übermittelt ihn an die Bußgeldstelle. Bei der Bußgeldstelle wird der HU-Bericht gelesen und ggf. unter Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels (Kalender) der Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des letzten HU festgestellt. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung entscheidet die Bußgeldstelle, ob ein OWi-Tatbestand überhaupt vorliegt. Das scheidet aus, wenn der HU-Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Ist dieser bereits abgelaufen, wird der Zeitraum zwischen Ablauftag und Tag der Feststellung des Kfz im öffentlichen Verkehrsraum ermittelt. Dies kann auf verschiedenem Wege geschehen. Je nach prognostizierter Größe kommt der Einsatz von EDV-Hilfsmitteln bis hin zum Kopfrechnen in Betracht. Hat sich der Mitarbeiter der Bußgeldstelle entschieden, welchen Weg der Ermittlung des Zeitraums er für erforderlich ansieht, dann beschreitet er diesen Weg. Je nach Ausmaß des ermittelten Zeitraums, fällt das Strafmaß größer oder kleiner aus. .... 🙂😉🙂 .... nicht ganz ernst nehmen, aber so in etwa dürfte das ablaufen.

Bis auf dass die Prüforganisationen keine HU Berichte übermitteln.....

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. August 2015 um 23:06:17 Uhr:


nicht ganz ernst nehmen, aber so in etwa dürfte das ablaufen.

überhaupt nicht ernst nehmen, denn so läuft es ganz bestimmt nicht ab

und was für einen Verstoß will die Bußgeldstelle dann vorwerfen?

Eine "HU-Überziehung" kann es nicht, sein, da das fragliche Fahrzeug ja von der HU-Pflicht ausdrücklich ausgenommen ist...

Wurde nicht weiter vorne gesagt, dass ohne HU eine örtliche Beschränkung für die Verwendung besteht? Wenn das so ist, dann kommt in Betracht, dass es außerhalb der örtlichen Beschränkung ein Fahren ohne Zulassung sein könnte. TE wollte dies vermeiden und einen Transport machen lassen.

Das Problem ist, daß es für den Verstoß gegen die Beschränkung keinen Regelsatz im Bußgeldkatalog gibt. Deswegen ist die Frage nach den Folgen nicht so leicht zu beantworten....

... ja, das scheint schon etwas kniffelig zu sein. Als "OWi" ohne BKat-Hausnummer wird man über eine mündliche Verwarnung kaum hinaus kommen. Aber es wäre ja bei Verstoß gegen die Beschränkung wirklich ein Fahren ohne Zulassung, weil die Zulassung dafür ja nicht erteilt ist (nicht gemeint ist das Fahren ohne die entsprechenden Papiere mitgenommen zu haben)? Ob evtl. § 22 Abs.1 Nr.1 StVG in Frage kommt (das KKZ ist ja für die konkrete Verwendung nicht ausgegeben, erweckt aber den Anschein)? Falls ja, ist der Bußgeldkatalog evtl. die falsche Spielwiese für den Sachverhalt und man landet im Straftatsbereich. Finde den Gedanken zwar echt gruselig - es ist ja, was den Unwert der Handlung angeht, wirklich Schlimmeres vorstellbar -, bin damit aber evtl. fündig geworden 😁😕😁

Da wird dann wohl kein Bußgeldbescheid sondern ein Strafbefehl / Anklage in Frage kommen. Würg ..... hätte ich ja keinen Bock drauf

Grüße

Wie schon geschrieben:

Es gibt mindestens einen Fall, in dem eine Strafanzeige gefertigt wurde. (was daraus geworden ist, ist mir aber nicht bekann).

Davon abgesehen kann aber natürlich auch eine OWi verfolgt werden, für die es keinen Regelsatz gibt. Auch wenn hier im Forum ständig das Gegenteil behauptet wird.

§ 22 Abs.1 Nr.1 StVG spricht für die Ahndung als Straftat. Übergang ins OWi-Verfahren würde m.E. im Prinzip gehen, weil der BKat nur Regelsätze für bestimmte Sachverhalte typisiert und nicht ausschließt, dass höhere Bußgelder verhängt werden können (nicht müssen) und andere ahndungswürdige Sachverhalte gegeben sein können.

Schon.

Hier im Forum (und auch anderswo) wird halt gerne die Meinung vertreten, daß für eine OWi kein Bußgeld erhoben werden kann, wenn im Bußgeldkatalog kein Regelsatz dafür enthalten ist.

Standardbeispiel dafür: Überschreitung der HU-Frist um weniger als zwei Monate.

Es ist halt ein gesteigerter Begründungsaufwand in so einer Konstellation gegeben. Ob das später vor dem Richter Bestand haben wird, wäre dann noch die zweite Frage. Ist für die Beteiligten weniger prognostizierbar, als es bei Katalogtatbeständen ist. Den Aufwand wird sich bei kleineren Verstößen wahrscheinlich keiner machen wollen.

edit: Bei Deinem Standardbeispiel würde als Argument gegen ein Bußgeld sprechen, dass der Grundsachverhalt als solcher im BKat enthalten ist und das Bußgeld im Regelfall bewusst erst ab einer Überschreitung der Schwelle von 2 Monaten erhoben werden soll. Dennoch ein Bußgeld verhängen zu wollen käme in Betracht, wenn der Halter bereits mehrfach wegen so etwas in Erscheinung getreten ist oder wiederholt betreffend eines Kfz mündlich verwarnt wurde (naja, Letzteres wg. der Zeitspanne nicht ganz lebensnah).

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