Kratzer nach Rangelei
Hallo Leute!
Habe gestern einen Freund von einer sch*** Dorf-Party abgeholt, plötzlich ging es los mit Rangeleien und mein Auto, mein geliebtes neues Auto hat 2 Kratzer abbekommen! Dies merkte ich aber erst eben gerade. Die Kratzer scheinen nicht wirklich tief zu sein, aber sie tun im Herzen weh! Die Namen der Personen, die für den Schaden verantwortlich sind, bekomme ich in ein paar Stunden, dann wollte ich zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.
Ein Kratzer ist etwa 10mm lang, 5mm breit und der andere ist länger dafür aber schmaler.
Mein Lack: UNI Schwarz
Meine Fragen: Müsste die komplette Tür nachlackiert werden?
Wie sicher ist es, dass ich den Schaden ersetzt bekomme - Hat jemand Erfahrungen damit?
Ich habe keine Lust mich mit diesen Menschen zu unterhalten! Ist es richtig von mir gleich zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten?
Danke schonmal
Beste Antwort im Thema
Die VK zahlt aber nicht für bereits vorhandene Schäden, sonst hätte ja niemand eine, aber immer einen fertig ausgefüllten Antrag in der Tasche. Sachen gibt's, tsss. 😕
36 Antworten
schon mal was von smart repair gehört?
Ich hab noch eine Frage an die Versicherungsexperten:
Angenommen der TE hätte bereits eine Vollkasko.
Wie wäre denn dann die Vorgehensweise?
Wenn der dort den Schaden meldet, gleichzeitig aber auch die Verursacher nennet, sagt die Vers. dann:
1. "Haben wir nichts mit zu tun, wende dich an den Verursacher" oder
2. "OK, wir regulieren deinen Schaden" oder
3. "OK, wir regulieren den Schaden und holen und das Geld vom Verursacher zurück".
Wie würde sich das dann auf den SF-Rabatt auswirken?
1. ist klar, wird nichts reguliert steigt auch nix
2. wird wohl steigen
3. steigt da was, wegen der inkasso-Dienstleistung?
kann man, wenn die Vers. Variante 2. vorschlägt, auf Variante 3. bestehen?
Gruss
GM
Zitat:
Original geschrieben von GasMatrix
kann man, wenn die Vers. Variante 2. vorschlägt, auf Variante 3. bestehen?Gruss
GM
Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist letztlich freiwillig und führt zu einer Rückstufung.
Ob ein Regress möglich und letztlich realisierbar ist, ändert in der Regel nichts an der Rückstufung. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel - verlassen kann/sollte man sich darauf nicht.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist letztlich freiwillig und führt zu einer Rückstufung.Zitat:
Original geschrieben von GasMatrix
kann man, wenn die Vers. Variante 2. vorschlägt, auf Variante 3. bestehen?Ob ein Regress möglich und letztlich realisierbar ist, ändert in der Regel nichts an der Rückstufung. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel - verlassen kann/sollte man sich darauf nicht.
Gab es da nicht so eine Regelung, das die Versicherung einem, zum nächsten Rechnungstermin, eine Hochstufung oder einen Schadenrückkauf anbietet?
Die Versicherung wird doch ganz sicher beim Verursacher die Schadenssumme eintreiben.
Wenn der Schaden vom Verursacher getragen wurde, dann gibt es ja in dem Sinne eigentlich keinen, von der Versicherung beglichenen, Schaden mehr, also kann ja eigentlich auch nicht hochgestuft werden, oder?
Alternativ müsste das Schadenrückkaufangebot ja lauten: "Wie bieten einen Rückkauf zum Preis von 0€ an".
Ich habe solch eine Regelung zu mindestens im Zusammenhang mit unverschuldeten Unfällen im Ausland in Erinnerung, VK zahlt erst einmal und kümmert sich um die Regulierung mit der HaftpflichV. des ausländischen Verkehrsteilnehmers.
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Zitat:
Original geschrieben von GasMatrix
Gab es da nicht so eine Regelung, das die Versicherung einem, zum nächsten Rechnungstermin, eine Hochstufung oder einen Schadenrückkauf anbietet?Die Versicherung wird doch ganz sicher beim Verursacher die Schadenssumme eintreiben.
Wenn der Schaden vom Verursacher getragen wurde, dann gibt es ja in dem Sinne eigentlich keinen, von der Versicherung beglichenen, Schaden mehr, also kann ja eigentlich auch nicht hochgestuft werden, oder?
Alternativ müsste das Schadenrückkaufangebot ja lauten: "Wie bieten einen Rückkauf zum Preis von 0€ an".Ich habe solch eine Regelung zu mindestens im Zusammenhang mit unverschuldeten Unfällen im Ausland in Erinnerung, VK zahlt erst einmal und kümmert sich um die Regulierung mit der HaftpflichV. des ausländischen Verkehrsteilnehmers.
Nichts dergleichen findet sich in den Versicherungsbedingungen. Warum auch sollte ein Rückkauf in der Vollkaskoversicherung angeboten werden, wenn zuvor niemand gezwunden ist, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Jeder sollte wissen, das bei der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes erfolgt. Kredite gibt es bei der Bank - nicht bei der Vollkaskoversicherung.
Den Rückkauf gibt es nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Da hat der VN aber auch keinen Einfluß auf die vom Versicherer vorzunehmende Schadenregulierung. Und eine Entlastung des Vertrages gibt es nur, wenn der Rückkauf freiwillig ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erfolgt. Nimmt der Versicherer Regress beim VN z.B. wegen Alkohol pp. und erhält dadurch seine Aufwendungen in voller Höhe zurück, erfolgt auch keine Vertragsentlastung.
Aber: Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel - verlassen kann/sollte man sich darauf nicht
Viele Versicherungen bieten inzwischen auch den Rückkauf bei VK Schäden in begrenzten Zeiträumen an, ich denke mal, dass diese Versicherer auch konsequenter Weise VK Schäden entlasten die per Regress beim Verursacher zeitnah wieder reingekommen sind... Das ist aber wie gesagt wieder von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich geregelt, so dass man keine generell gültiger Regel aufstellen kann...
Ja, es gibt inzwischen Versicherer, die auch für die VK den Rückkauf anbieten. das ist eine unternehmerische Entscheidung und dient dazu, die Attraktivität des Produkts gegenüber den Mitbewerbern zu steigern.
Völlig anders verhält es sich, wenn der Versicherer seinen Aufwand bei einem Dritten regressiert.
Hier handelt es sich schlicht und ergreifend um Rechtsanwendung:
Schadensersatzansprüche gehen auf den Versicherer über, wenn er zuvor eine Leistung erbracht hat.
Hier gibt es keinen Grund, dies an den Versichherungsnehmer "durchzureichen". Denn der Versicherer hat ja die vertraglich geschuldete Leistung (Regulierung des Schadens) erbracht und der Arbeitsaufwand, der mit dem Regress verbunden ist, verbleibt ja in jedem Fall bei ihm.