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Komische Kreuzung + Knöllchen: Ist das <5m vor der Kreuzung?

Themenstarteram 18. November 2016 um 23:38

Hallo Zusammen,

Ich habe gerade eine Politesse aus meinem Fenster beobachtet, wie sie voller Schadenfreude ein Knöllchen an mein Auto angebracht hat. Der Vorwurf: Parken weniger als 5 Meter vor der Kreuzung. (SIEHE BILD!!)

Streng genommen hat sie ja recht, allerdings beginnt die Kreuzung im "praktischen Sinne" mehr als 5M vor meinem Auto, da sich davor die nicht befahrbare schraffierte Fläche befindet. Ergo: Ich behindere niemanden.

Was sagt ihr? Einfach zahlen werde ich wohl in jedem Fall, die "Pumpe" will geschont werden und es ist der Aufregung nicht wert. Aber will der Staat hier einfach nur Geld scheffeln?

Beste Antwort im Thema

Es kommt nur auf den Schnittpunkt der verlängerten Bordsteinkanten an. Die Behinderung bezieht sich auf den abgesenkten Bordstein. Es reicht, dass ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer dem Auto ausweichen müssen. Dass das Ausweichen in dem Fall tatsächlich möglich ist, das ist für die Ahndung des Verstoßes nicht von Bedeutung.

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Wen ich "angreife", dann richtig! Ich lenke gar nix von mir ab. Aber dein Versuch war es dir ja etwas Wert, oder?

Ich kann mit diesem Thread hier leider auch nix mehr anfangen (Dankeschön Lagebernd), wenngleich es mich doch interessiert hätte, wo das denn nun genau steht, dass eine Sperrfläche vor einer Kreuzung "nur" den zum Parken gesperrten Bereich markiert, aber keine Fahrbahnmarkierung (bzw. -begrenzung) darstellt - was doch implizit bedeuten würde, dass sie zum Befahren freigegeben ist.

Das würde die Sperrfläche ad absurdum führen und überhaupt gibt es für diesen Zweck das Zeichen 299.

Nur meine persönliche Meinung, die jetzt gerne (auch ohne Argumente) runtergeputzt werden darf.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 22. November 2016 um 19:13:13 Uhr:

Ich kann mit diesem Thread hier leider auch nix mehr anfangen ....

Ich auch nicht, denn was hier "diskutiert" wurde, mit den komischen Linien, überblickt 99,7 % der Verkehrsteilnehmer eh nicht. Deshalb war die Diskussion auch absolut Praxisfern und fern jeder Realität.

Darüber streiten sich maximal ein paar Korintenkacker.

Die wirklich praxisnahen Anhaltspunkte, warum der BMW da nicht hingehört, wurden zeredet,verniedlicht oder ignoriert.

Habe es mir nochmals angeschaut ,leider meist "nur" Wikipedia finde es in der Sache aber Plausibel Fahrbahnmarkierung

Auszug: Diese Art von Fahrbahnmarkierungen werden flächig auf der Fahrbahn aufgebracht.

Somit währen sie Teil und nicht Begrenzug der Fahrbahn :rolleyes:

Auszug: Die Fahrbahnbegrenzung (auch Randlinie) .. .. Innerorts wird überwiegend auf die Fahrbahnbegrenzungsmarkierung verzichtet, da hier ein Bordstein vorhanden ist.

Sinngemäß hat eine Markierung hat immer Vorrang vor Bordsteinen, Büschen, Randsteinen u.s.w. sofern vorhanden.

Auszug:

Das Schrägstrichgatter (auch Sperrfläche) dient zum Anzeigen von Flächen, die von keinem Kraftfahrzeug überfahren....

Somit wäre es eine Begrenzung zu der befahrbaren Fläche = Fahrbahnbegrenzung

§ 12 Halten und Parken

Auszug:

Das Parken ist unzulässig ...vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

Straßenqerschnitt

Auszug: Der Randstreifen bildet den Abschluss der Fahrbahn und verhindert ein Abbrechen der Fahrbahnkante. In innerstädtischen Bereich ist der Randstreifen durch eine Entwässerungsrinne mit Bordstein ersetzt....

Das einzige mal das ich exakt die Bezeichnung Fahrbahnkante gefunden habe

Denke es ist u.U. Bezeichnend das die Formulierung nicht identisch mit Fahrbahnbegrenzung ist,

somit könnte der Bordstein in Ermangelung anderer Abgrenzungen (Verlassen des StVO Geregelten Bereichs) sein. :confused:

Vielleicht schafft es noch jemand nicht über den Erfahrungsschatz oder Menschenverstand zu Labern, sondern einfach mal Fakten herbeizuzaubern.

Aber Anwälte wollen ja auch was verdienen :(

MfG

Schöne Zusammenfassung. Parkverstöße sind in der RS-Versicherung übrigens nicht versicherbar. :cool:

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