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Knöllchen aus den Niederlanden bezahlen?!

Themenstarteram 8. August 2012 um 10:41

Hallo,

war vor 2 Wochen in Holland.

Habe nun 2 Knöllchen per Post bekommen.

1. 4 Km/h zu schnell

2. 8 Km/h zu schnell

 

Waren keine Bilder oder sonstiges dabei.

Habe dort angerufen und mir wurde gesagt, das es 2 Fotos gibt, jedoch wird dort nur von hinten geblitzt.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich gefahren bin, doch mir geht es ums Prinzip.

Muss ich die beiden Knöllchen (Belaufen sich zusammen auf ca. 70 Euro) nun bezahlen?

Wenn ich die nicht bezahle, was passiert dann?

 

Danke

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von BM1337

 

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich gefahren bin, doch mir geht es ums Prinzip.

Zahl das verfluchte Ding und gut ist!

 

... meine Fr**e - ... In Deutschland gibt es tatsächlich keinen Funken Moral mehr.

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am 18. August 2012 um 18:09

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella

Selbstverständlich kann dieser Einspruch auf DEUTSCH erfolgen, ohne nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen.

Da bist du falsch informiert.

Der Bussgeldbescheid muss in deutsch verfasst sein, damit der Beschuldigte weiss worum es geht und welche Möglichkeiten er zur Anfechtung hat.

Der Einspruch selber muss in Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Niederländer akzeptieren in der Regel auch Einsprüche auf deutsch, sind aber nicht dazu verpflichtet. Italien z.B. ist da nicht so großzügig.

Zitat:

Obwohl Art.6 EMRK (Grundsatz des fairen Verfahrens) auch das Recht des Betroffenen beinhaltet, sich in einer ihm verständlichen Sprache verteidigen zu können, wird in zahlreichen Ländern immer noch die Einlegung des Rechtsmittels in der betreffenden Landessprache verlangt. Auch das BMJ vertritt für Deutschland diese (aus Sicht des ADAC nicht haltbare) Ansicht und begründet dies damit, dass auch hierzulande ein Einspruch in deutscher Sprache eingelegt werden müsse.

am 18. August 2012 um 18:14

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Das geht in Deutschland einfach nicht. Punkt.

Nur wenn der Betroffene Einspruch einlegt. Tut er das nicht, wird sehr wohl eingetrieben.

Also hör auf solchen Unsinn zu erzählen. Andere könnten das glauben und müssen dann hinterher die Suppe auslöffeln.

Zitat:

Allerdings wird nur in denjenigen Fällen die Vollstreckung abgelehnt, in denen der Betroffene aktiv das Fehlen des persönlichen Verschuldens sowohl zuvor im ausländischen Erkenntnisverfahren als auch (im Rahmen der Vollstreckung) im Bewilligungsverfahren durch das BfJ geltend gemacht hat

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Nur wenn der Betroffene Einspruch einlegt. Tut er das nicht, wird sehr wohl eingetrieben.

 

Also hör auf solchen Unsinn zu erzählen. Andere könnten das glauben und müssen dann hinterher die Suppe auslöffeln.

Hättest du die Textsuppe oben drüber gelesen, dann wüsstest du dass ich das Einlegen eines Einspruch als Trivial erachte. Das muss man nicht 3 mal dazu schreiben.

 

Des weiteren ist es aus der deutschen Perspektive was die Eintreibung an sich angeht irrelevant ob die Behörde den Einspruch akkzeptiert oder nicht. Demnach kann er auch auf Deutsch sein. Der ist nur wichtig das aus Deutscher Perspektive erkennt wird das nicht eingetrieben werden darf.

Das hat du doch selbst geschrieben.

Ob der Bescheid in Holland oder sonstwo noch geltend ist weil der Einspruch dort nicht anerkannt wird steht auf einem anderen Blatt, darum geht es aber nicht.

Das kommt auch daher das z.B. wie gesagt, Frankreich keine Einsprüche anerkennt wenn nicht die Strafe als Kaution bezahlt wird.

am 18. August 2012 um 18:30

Nach meiner Kenntnis ist es ausreichend, wenn im Rahmen der Vollstreckung gegenüber dem BfJ das Fehlen des persönlichen Verschuldens geltend gemacht wird. Mir ist kein Fall bekannt, wo die Vollstreckung betrieben wurde, weil der Einspruch gegenüber der ausländischen Behörde versäumt wurde. Insbesondere wenn der Einspruch erfolgt ist, aber nicht in der ausländischen Landessprache verfasst war, halte ich eine Vollstreckung für ausgeschlossen.

Hier ist alles im Detail erklärt( Sprache, Ablauf und dgl.):

 

<p sizcache="7" sizset="39">www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2049968/DE/Themen/Ordnungs__Bussgeld__Vollstreckung/EUGeld/Fragen/FAQ__node.html

 

 

O.

Zitat:

Deswegen verstehe ich den Sinn dieses Threads nicht.

Wenn man nicht versteht worum es geht, ist es überflüssig, sich zu dem Thema zu äußern.

http://www.nuhr.de/content/t-shirt-fresse-halten

:D

Und für die abgedroschene Phrase gräbst du einen alten Thread aus?

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

:D

Und für die abgedroschene Phrase gräbst du einen alten Thread aus?

neuangemeldet und gleich grosse klappe, so lieben wir das :)

am 22. Oktober 2013 um 21:42

Vielleicht ist's ja ein alter Bekannter, hier wird doch immer fröhlich darüber spekuliert...

Zitat:

Original geschrieben von buggymaxi

Vielleicht ist's ja ein alter Bekannter, hier wird doch immer fröhlich darüber spekuliert...

du meinst aber nicht den infuso-juan...was weiss ich ?

am 22. Oktober 2013 um 21:49

Warum nicht? Auch die Richtung Hadrian/Soeze wird immer wieder gern genommen. :D

Allerdings war das jetzt kein typischer Post einer der beiden Richtungen. Weitere Vorschläge?

am 31. Oktober 2014 um 20:43

Die niederländische Prozeßordnung bietet die Möglichkeit der Einreichung von "kurzen, einfach zu verstehenden" in der englischen Sprache verfaßten Prozeßstücken.

 

Zitat:

@SpeedPiet schrieb am 18. August 2012 um 20:09:46 Uhr:

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella

Selbstverständlich kann dieser Einspruch auf DEUTSCH erfolgen, ohne nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen.

Da bist du falsch informiert.

Der Bussgeldbescheid muss in deutsch verfasst sein, damit der Beschuldigte weiss worum es geht und welche Möglichkeiten er zur Anfechtung hat.

Der Einspruch selber muss in Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Niederländer akzeptieren in der Regel auch Einsprüche auf deutsch, sind aber nicht dazu verpflichtet. Italien z.B. ist da nicht so großzügig.

Zitat:

@SpeedPiet schrieb am 18. August 2012 um 20:09:46 Uhr:

Zitat:

Obwohl Art.6 EMRK (Grundsatz des fairen Verfahrens) auch das Recht des Betroffenen beinhaltet, sich in einer ihm verständlichen Sprache verteidigen zu können, wird in zahlreichen Ländern immer noch die Einlegung des Rechtsmittels in der betreffenden Landessprache verlangt. Auch das BMJ vertritt für Deutschland diese (aus Sicht des ADAC nicht haltbare) Ansicht und begründet dies damit, dass auch hierzulande ein Einspruch in deutscher Sprache eingelegt werden müsse.

Sag mal, warum gräbst du die ganzen alten Beiträge aus. wo es um Niederländer geht? Einer reicht doch.

am 31. Oktober 2014 um 22:24

@MvM: Warum denn nicht? Das Augenmerk muß schließlich nicht nur darauf liegen TS zu helfen, sondern geht es in der Hauptsache darum der Gemeinschaft richtige Informationen zu bieten.

Nun gut. Natürlich kann man hier falsche Informationen stehen lassen. Die Beiträge bleiben dann "unten" und das Forum "sauber".

Nur werden mit den möglicher Weise richtigen Antworten auch die falschen wieder nach oben geholt. ;)

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