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Kfz Versicherung zahlt Schaden nicht...

Themenstarteram 5. April 2023 um 8:33

Hallo Leute, ich hoffe auf Tipps/ Erfahrungen von euch.

 

Vor ca 2 1/2 Monaten ist ein ausländischer Lkw in mein Auto gefahren. Wirtschaftlicher Totalschaden. Habe ein Gutachten erstellen lassen. Auch hat der Gutachter mich an einen Anwalt weitergeleitet bzw mir einen nahegelegt. der dann zeitnah auch bei der gegnerischen Versicherung die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.( haben auch einen Sitz in Deutschland). Es kam einmal nach kurzer Zeit ein Brief, wo noch weitere Unterlagen eingefordert wurden. Diese wurden am nächsten Tag vom Anwalt dahin geschickt.

 

Seit diesem Datum ( knapp Ende Januar) hat niemand etwas von der Versicherung gehört. Mein Anwalt schreibt bereits mehrere Briefe ohne Erfolg. Auf meine Nachfrage meinte er man müsste geduldig sein es bleibt nichts anderes übrig). Die Versicherung hat ganz miese Bewertungen im Netz und es ging vielen so wie mir.

Kann man denn außer warten etwas tun?

Ich bin auf das Geld angewiesen und es geht um paar tausend Euro die fehlen.

Langsam verzweifle ich...

 

Gruß, Martin

 

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26 Antworten

Der Anwalt soll beim zuständigen Gericht Klage einreichen, bzw. das Vorhaben per Brief ankündigen. Dann bewegt sich die gegnerische Versicherung. Bei mir hätte das dann weitere mindestens 6 Monate gedauert. Hatte dann doch noch Glück, dass die Versicherung eingelenkt hat.

Themenstarteram 5. April 2023 um 8:53

kann er denn jederzeit Klage einreichen oder erst nach einer gewissen Zeit?

Habt Ihr beim Büro Grüne Karte nach der in Deutschland zuständigen Versicherung für die ausländische Versicherung gefragt?

Um da etwas beurteilen zu können, sind deine Angaben etwas dürftig. Hatte der LKW eine ausländische Zulassung? Das ist nach deinem Eingangspost zu vermuten (manchmal sind Hänger/Auflieger und Zugmaschine unterschiedlich zugelassen). Dann ist das ein ausländisches Fahrzeug, selbst dann, wenn das Unternehmen in D eine Nieerlassung hat. Da ist die Haftpflichtregulierung geringfügig komplizierter wie bei rein innerdeutschen Schadensfällen.

Und, ja: nach 2 1/2 Monaten kann man Klage erheben. Möglicherweise ist das noch nicht in jedem Fall sinnvoll, aber jedenfalls kein Verstoß mehr gegen die Schadensgeringhaltungspflicht. Nur: Wen genau willst du verklagen? Vielleicht liegt da noch der Klärungsbedarf.

Themenstarteram 5. April 2023 um 9:15

Ja wir sind schon länger im Kontakt mit der deutschen Versicherung. Diese ist auch für den Unfallverursacher verantwortlich.

Nur meldet diese sich einfach nicht mehr. Anwalt kann schreiben, was er will...

"Nur: Wen genau willst du verklagen? Vielleicht liegt da noch der Klärungsbedarf."

Das sollte der eingeschaltete Anwalt eigentlich wissen. Zur Not kann der hier ja ein Fass aufmachen und sich erkundigen.

Das lange Briefe schreiben macht nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht RS-versichert ist, also das Kostenrisiko nicht tragen kann oder will. Bei Klageerhebung sind die Gerichtskosten einzuzahlen und manch ein Anwalt möchte auch seine vorgerichtliche Tätigkeit sowie einen Vorschuss auf die gerichtliche Tätigkeit bereits in Rechnung stellen. Und so kommen "erfreuliche" Beträge zusammen. Also versucht der Anwalt, eine Klage zu vermeiden.

Liegen der Versicherung alle nötigen Unterlagen vor, gibt es eine angemessene Zahlungsfrist und danach folgt die Klage.

Also mir ist vor ein paar Jahren ein polnischer Laster seitlich ins Heck gefahren. Polnischer Fahrer und sein Chef haben nicht auf die Anfragen des polnischen Versicherers reagiert. Hat, glaube ich, ein halbes Jahr gedauert. Damals hat dann die R+V reguliert, obwohl nix aus Polen kam. Hatte die Polizei gerufen und die haben den LKW vor Ort wegen Unterlagen durchsucht.

Vor einer Klage sollte tatsächlich geklärt werden wer verklagt werden muss.

Eine ausländische Versicherung muss in der Regel im Ausland verklagt werden. Das kann ein deutscher Anwalt nicht. Ob ein Sitz oder was immer die hier haben verklagt werden kann würde ich vorher klären.

Deshalb schaltet man besser das Büro grüne Karte ein. Die beauftragen eine Versicherung mit der Abwicklung.

Bedingung ist der Unfall muss in Deutschland passiert sein.

Funktioniert das nicht kann man das Büro grüne Karte verklagen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. April 2023 um 12:12:32 Uhr:

"Nur: Wen genau willst du verklagen? Vielleicht liegt da noch der Klärungsbedarf."

Das sollte der eingeschaltete Anwalt eigentlich wissen. Zur Not kann der hier ja ein Fass aufmachen und sich erkundigen.

Da habe ich von den werten Damen und Herren Kollegen schon die tollsten Klopse gesehen.

Zitat:

 

Das lange Briefe schreiben macht nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht RS-versichert ist, also das Kostenrisiko nicht tragen kann oder will.

Und genau das wissen die Versicherer und treffen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung.

Zitat:

(...)

Liegen der Versicherung alle nötigen Unterlagen vor, gibt es eine angemessene Zahlungsfrist und danach folgt die Klage.

"Alle nötigen Unterlagen" - ein gerne genommenes Einfallstor für Verzögerungsspielchen, nicht nur der Haftpflicht-, sondern auch der Rechtsschutzversicherer.

Üblicher O-Ton: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir benötigen noch weitere Informationen. Bitte überlassen Sie uns zur Einsicht ... "

Und zwar selbst dann, wenn die komplette Korrespondenz nebst Gutachten und vollständiger Polizeiakte mitübersandt wurde. :D

 

 

Woher kam der ausländische Unfallgegner denn? Evtl. kann man den hier an deinem örtlich zuständigen Gericht verklagen (4. KH-Richtlinie).

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 5. April 2023 um 13:07:30 Uhr:

Vor einer Klage sollte tatsächlich geklärt werden wer verklagt werden muss.

Eine ausländische Versicherung muss in der Regel im Ausland verklagt werden. Das kann ein deutscher Anwalt nicht. Ob ein Sitz oder was immer die hier haben verklagt werden kann würde ich vorher klären.

Deshalb schaltet man besser das Büro grüne Karte ein. Die beauftragen eine Versicherung mit der Abwicklung.

Bedingung ist der Unfall muss in Deutschland passiert sein.

Funktioniert das nicht kann man das Büro grüne Karte verklagen.

Wenn der Unfall in Deutschland war, muss die ausländische Versicherung nicht im Ausland verklagt werden. Über das Büro "grüne Karte" kriegst du einen Regulierungsbeauftragten und falls nicht reguliert wird, verklagst du das Büro.

Ist der Unfall im Ausland geschehen, so kannst du über einen deutschen Regulierungsbeauftragten hier nach dem Recht des Unfallortes deine Ansprüche geltend machen.

Dazu gibt es Sonderregeln, wenn der Unfall zwar im Ausland war, Geschädigter und Schädiger aber in Deutschland ansässig sind.

Zitat:

@F20Fahrer schrieb am 5. April 2023 um 10:50:30 Uhr:

Der Anwalt soll beim zuständigen Gericht Klage einreichen, bzw. das Vorhaben per Brief ankündigen.

So sieht das aus.

Aber vielleicht weiß der Anwalt des TE das nicht. :D

Gruß Metalhead

Hilft normal in solchen Fällen nicht auch die eigene Versicherung weiter?

Ich meine meine hätte mir das mal so mit als Leistung mit aufgeführt.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 6. April 2023 um 11:19:08 Uhr:

Hilft normal in solchen Fällen nicht auch die eigene Versicherung weiter?

Ich meine meine hätte mir das mal so mit als Leistung mit aufgeführt.

Nennt sich Auslandsschadenschutz, den gibt es z. B. bei der HUK.

 

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