KfZ-Versicherung als Erbe wechseln
Guten Tag!
Ich habe mich schon etwas in das Thema eingelesen, aber wirklich schlau geworden bin ich nicht. (Auch hier im Forum...) Man liest teilweise widersprüchliches.
Folgende Situation:
Ich habe in Auto von meinem Opa geerbt.
Kann ich jetzt die bestehende Versicherung (HDI) kündigen, indem ich das KfZ mit einer eVB der HUK ummelde? Hierbei würde ich gerne auch die Schadensfreiheitsklasse entsprechend der Jahre, die ich den Führerschein besitze übernehmen. (Laut dem Berater der HUK ist wohl beides möglich.)
In den Versicherungsbedingungen der HDI steht zu einem Todesfall leider rein gar nichts. Bei Veräußerung und Ummeldung auf einen neuen Halter gilt die Ummeldung als Kündigung.
Grüße&Danke
36 Antworten
Ansprüchen an den SFR wie auch Auto sind vererbbar, fallen in die Erbmasse. Was die Erben damit machen, wie sie aufteilen oder weitergeben, ist hier grundsätzlich egal. Geschweige denn irgendwelche erbrechtlichen Geschichten. Die Eigentumsverhältnisse sollten allerdings intern geklärt sein. Nicht so kompliziert denken!
Der Zulassungsstelle ist der Eigentümer egal. Abmelden und neu mit beliebiger evb anmelden.
Der alte Versicherungsvertrag endet, der neue beginnt. (Schon mal erlebt, dass die einen Kaufvertrag sehen wollen?)
Im Antragsformular der Versicherung wird angegeben, dass der SFR von einem Dritten übernommen werden soll. Da gibt es den Punkt, dass der Übertragende verstorben ist (löst eine andere Anfrage bei der Vorversicherung aus). Maximal könnte nach einer Sterbeurkunde gefragt werden, habe ich aber nicht erlebt.
Die erbrechtliche Geschichte interessiert hier auch nicht, läuft eh immer unter Vorbahalt.
Die Eigentumsfrage wird eigentlich nur bei Kasko-Schadensfällen wirklich relevant, da Zahlungen nur an den Eigentümer erfolgen können. Ist hier aber geklärt (ohne Testament etc.)
Das soll keine Aufforderung für Unsinn sein, aber meine Erfahrung zeigt, dass man x-beliebig SFRs übertragen kann. Die Verwandschaftsverhältnisse werden praktisch nie hinterfragt. Wie denn auch? Es müsste bei unterschiedlichen Nachnamen theoretisch das Stammbuch angefordert werden...
Dass man den Wagen die letzten 14 Jahre auch gefahren hat, was in den Bedingungen auch Voraussetzung ist, stimmt doch ehrlich gesagt nicht.
Ist aber nur beitragsrelevant, nicht risikorelevant. Also keine Gefährdung des Versicherungsschutzes...
Hier war es so, dass der SFR bei der bestehenden Versicherung nach Todesfall NICHT auf den neuen Halter übertragen werden konnte. Zitat des Vertreters (40 Jahre Berufserfahrung): "geht bei uns leider nicht. Schließen Sie bei einer anderen Versicherung ab, und kommen ggf. nach einem Jahr wieder zu uns".
Also zur HUK (mit Vertreter vor Ort), es mussten (neben den Fahrzeugpapieren) nur die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Kein Erbschein oder sonstige Nachweise. Scans per Mail reichten. Der Rabatt wurde von der anderen Gesellschaft angefordert und einwandfrei übertragen.
Hey.
Ich habe die Versicherung gekündigt und die SFK wurde von der neuen Versicherung übernommen. Das ganze hat ca. 3 Wochen gedauert.
Jetzt frage ich mich, ob ich ab dem kommenden Jahr zu jeder Versicherung wechseln kann oder ob ich jetzt irgendwie eingeschränkt bin. Weiß jemand, ob ich meine übertragene SFK beim Versicherungswechsel wieder verlieren könnte?
Danke.
Klar kannst du wechseln, solange der SF keine Sondereinstuftung beinhaltet, wird der von der neuen Versicherung übernommen
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Zitat:
@Semistat schrieb am 31. Juli 2023 um 19:52:01 Uhr:
Hey.Ich habe die Versicherung gekündigt und die SFK wurde von der neuen Versicherung übernommen. Das ganze hat ca. 3 Wochen gedauert.
Jetzt frage ich mich, ob ich ab dem kommenden Jahr zu jeder Versicherung wechseln kann oder ob ich jetzt irgendwie eingeschränkt bin. Weiß jemand, ob ich meine übertragene SFK beim Versicherungswechsel wieder verlieren könnte?
Danke.
Ich bin nicht sicher, ob die Versicherung bei einem unterjährigen Vertragsbeginn eine Kündigung zum Jahresende vorsieht. Ich würde ein Jahr verstreichen lassen.
Der TE könnte auch einfach in seinem Vertrag nachsehen, wann die Hauptfälligkeit und somit der nächst mögliche Kündigungs-/Wechseltermin ist. Es soll ja noch Versicherungen geben, die Hauptfälligkeit auf den 01.01. legen, egal wann der Vertrag im Jahr beginnt .
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 1. August 2023 um 15:06:11 Uhr:
Der TE könnte auch einfach in seinem Vertrag nachsehen, wann die Hauptfälligkeit und somit der nächst mögliche Kündigungs-/Wechseltermin ist. Es soll ja noch Versicherungen geben, die Hauptfälligkeit auf den 01.01. legen, egal wann der Vertrag im Jahr beginnt .
Genau. Vorgesehen war eine Fälligkeit im Sommer. Ich habe aber angemerkt, dass ich es zum 01.01. wünsche und das wurde dann so umgesetzt.
Ich denke, dass keine Sondereinstufung vorliegt. Mir wurde nämlich gesagt, dass diese beim Übertrag der SFK nicht übertragen wird, sofern eine vorlag. Ich war mir nur nicht ganz sicher, ob der SFK Übertrag als Sondereinstfung gilt. Bei manchen Versicherern ist so ein Übertrag nämlich gar nicht möglich.