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Kfz-Kaufvertrag: Ab- bzw. Ummeldung vom Käufer: Warum nicht bindend?

Themenstarteram 23. März 2018 um 7:39

Hallo,

vielleicht weiß ja hier einer, was rechtlich gilt:

Ich habe vor drei Wochen mein altes Auto verkauft, mit meinen Kennzeichen, also noch angemeldet. Wie üblich in den Kaufverträgen, verpflichtet sich der Käufer, den Wagen innerhalb bestimmter Frist um- bzw. abzumelden. Dies hat er allerdings nicht getan, sondern das Auto weiterverkauft. Auch der zweite Käufer meldet es nicht um, obwohl auch in dem Vertrag eine Frist genannt ist.

Frage: Ist dieser Zusatz, das Kfz muss vom Käufer innerhalb von X Tagen umgemeldet werden, rechtlich nicht bindend? Wieso ist es dann überhaupt in den Kaufverträgen als Passus enthalten?

Ich stehe vor einem Rätsel...

Herzlichen Dank für eure Hilfe

Luebeck4951

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 25. April 2018 um 18:19

So, heute hoffentlich das Ende dieser Story.

Die Frau hat sich vorhin über whatsapp gemeldet mit einem Foto der Quittung der Abmeldung. Endlich, endlich, endlich.

Noch nett mit ihr gechattet, also alles gut.

Sie und ich haben beide ne Menge gelernt bei dieser bekloppten Geschichte. Sie hat sich ein olles Auto aufschwatzen lassen und ich ... naja, wisst ihr ja.

Da bin ich wohl mit einem blauen Auge davongekommen...

Danke für alle Tipps und die "Anteilnahme" an meiner Geschichte. :-)

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informierere deine versicherung mit kopie des kaufvertrages und auch die zulassungsstelle. die sorgen dann dafür, dass dsas kennzeichen eingezogen wird und die deckung gekündigt wird.

bindend ist es schon. nur wenn der käufer es nicht macht....

Zitat:

@Driver664 schrieb am 23. März 2018 um 08:50:06 Uhr:

informierere deine versicherung mit kopie des kaufvertrages und auch die zulassungsstelle. die sorgen dann dafür, dass dsas kennzeichen eingezogen wird und die deckung gekündigt wird.

bindend ist es schon. nur wenn der käufer es nicht macht....

Genau das . Hatte das auch mal. Versicherung und Zulassungsstelle Bescheid geben.

Die kümmern sich da zeitnah drum . Hat bei mir 3 Wochen gedauert bis der Penner dann doch auf Druck der Versicherung umgemeldet hat .

Gruss

am 23. März 2018 um 8:20

Der Zusatz ist insofern rechtlich bindend, als dass du gegen den Käufer zivilrechtlich die Kosten geltend machen kannst, die entstanden sind, weil er die Vereinbarung nicht eingehalten hat.

Davon ist dein Auto aber noch nicht abgemeldet und der Versicherungsvertrag läuft weiter. Wie hier schon geschrieben wurde, solltest du umgehend - also am besten noch heute - die Versicherung und die Zulassungsstelle informieren und denen den Kaufvertrag faxen - die Versicherung kündigt dem neuen Besitzer dann. Ist die Kündigung erfolgt und kümmert sich der neue Besitzer nicht um eine Ummeldung legt die Zulassungsstelle das Auto dann mangels Versicherungsschutz still. Spätestens in 3 - 4 Wochen ist dann alles erledigt.

Natürlich ist der Passus bindend.

Auf Papier mit Unterschrift aller Beteiligten ja sogar relativ gut durchsetzbar.

Noch besser wären natürlich präzise Forderungen wie z.B. 20% des Verkaufspreises o.ä.

Aber den „Schaden“ kannst Du auch so einklagen.

Mehrkosten aus Versicherung und Steuern.

Vielleicht noch eine Pauschale für die Lauferei....

Um solchen Ärger im Vorfeld zu vermeiden und verkaufe/übergebe daher immer nur abgemeldet.

Bin leider vor Urzeiten auch mal so einem Penner aufgesessen und lernt daraus und so lernt man draus.

Alle anderen Tipps wurden dir bereits genannt und sollten sofort ohne Verzögerung umgesetzt werden.

Zitat:

@Driver664 schrieb am 23. März 2018 um 08:50:06 Uhr:

informierere deine versicherung mit kopie des kaufvertrages und auch die zulassungsstelle. die sorgen dann dafür, dass dsas kennzeichen eingezogen wird und die deckung gekündigt wird.

bindend ist es schon. nur wenn der käufer es nicht macht....

Akzeptieren sie vielleicht, vielleicht auch nicht.

Das was nötig ist ist eine Veräußerungsanzeige.

Diese gehört zwingend zu jedem Fahrzeugverkauf.

Fehlt sie, ist der Verkauf eben nicht vollständig durchgeführt worden.

Ein Kaufvertrag genügt dem nicht.

Die Deckung kündigen sie übrigens ganz sicher nicht.

Wäre auch schmlimm, wenn das so wäre.

Hallo Luebeck4951 ,

Warum bist Du nicht vor 3 Wochen auf die Idee gekommen, Dich hier anzumelden und nach der Verfahrensweise zu fragen. Gefühlt taucht dieses Thema einmal pro Woche auf und jedes mal wird sich gewundert,dapp der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet.

Das ist eine gängige Masche und wird immer wieder so gemacht. Das Fahrzeug wird abends besichtigt, ein Preis verhandelt aber nur wenn man den gleich mitnehmen kann und die Außerbetriebsetzung ist nicht möglich.

Das Fahrzeug wird dann eine Zeitlang bewegt und dann immer noch angemeldet weiter verkauft. Wenn der Erwerber Post von seiner Zulassungsstelle bekommt, schickt er dieser einen weiteren Kaufvertrag wo ebenfalls drin steht, dass der neue Erwerber das Fahrzeug innerhalb von xx Tagen das Fahrzeug ummeldet. Und so weiter. Das Spiel kann man ziemlich lange treiben,da die zuständige Zulassungsstelle sich ja immer wieder ändert.

Der Dumme ist immer der noch eingetragene Halter. Klar kann er sich zivilrechtlich an seinen Vertragspartner wenden und der sich an seinen usw.

Irgendwann muss sich doch mal rum gesprochen haben,dass man ein Auto am besten nur abgemeldet verkauft.

Gruß m

Matsches, was verstehst du unter einer Veräußerungsanzeige??

Ist mir nicht ganz klar was du damit meinst und warum es einen KV unvollständig und somit nichtig macht.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. März 2018 um 13:48:14 Uhr:

Matsches, was verstehst du unter einer Veräußerungsanzeige??

Ist mir nicht ganz klar was du damit meinst und warum es einen KV unvollständig und somit nichtig macht.

Der Kaufvertrag gilt trotzdem. Evtl. akzeptieren Versicherung und Zulassungsstelle den Kaufvertrag, müssen sie aber nicht, für die ist nur die Veräußerungsanzeige bindend. Eine Veräußerungsanzeige ist ein vorgedrucktes Kärtchen in zweifacher Ausführung welches ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben wird. Diese gehen dann an Versicherung und Zulassungsstelle.

Hab ich weder von gehört noch gesehen.

Ok, grad über SUFU was gelesen.

Wen es noch interessiert https://www.bussgeldkatalog.org/veraeusserungsanzeige/

Ok, ich hab immer (außer 1x :()abgemeldet verkauft, daher musste ich mich damit auch noch nie beschäftigen.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. März 2018 um 13:48:14 Uhr:

Matsches, was verstehst du unter einer Veräußerungsanzeige??

Ist mir nicht ganz klar was du damit meinst und warum es einen KV unvollständig und somit nichtig macht.

Was ich darunter verstehe ist eigentlich nicht so wichtig.

Denn das hat der Gesetzgeber detailliert festgelegt.

Den KV macht ihr Fehlen auch nicht unvollständig oder nichtig.

Das habe ich nirgends geschrieben.

Eine VA ist aber gesetzlich verpflichtender Teil des Verkaufsprozesses.

Ohne VA ist dieser (nicht der KV!) eben unvollständig, sofern keine der Ausnahmen von der Anzeigepflicht vorliegt:

Veräußerungsanzeige

Manche Kaufverträge (zum Beispiel der des ADAC) bieten daher einen Anhang für die VA an ("Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung gem. § 13 IV FZV", bzw. "§ 97 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)").

Zeigt man die Veräußerung nicht an, ist zumndest schon mal der VK seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Wenn der K dann nicht abmeldet, ist das nur noch das Tüpfelchen auf dem i.

Das Verschulden liegt beim VK.

 

Wenn der KV alle Daten zum Fahrzeug und Erwerber enthält und vom Erwerber unterschrieben ist (Und die Übergabe und der Empfang des Fahrzeuges mit Kennzeichen und Papieren bestätigt ist) genügt selbstverständlich der KV auch der Zulassungsstelle als VeräußerungsAnzeige. Für diese gibt es keine besondere FormVorschrift lediglich was sie enthalten muss,ist vorgegeben.

Zitat:

Paragraph 13 Abs 4

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

Also KV an die Zulassungsstelle faxen genügt vollkommen.

Als Tip, immer den Ausweis sichten . Es werden auch gerne Fake Adressen angegeben,sogar bei vermeintlichen gewerblichen Käufern (Kärtchen-Händler). Und dann ist es für die entsprechende Zulassungsstelle schwierig, jemanden eine BetriebsUntersagung zukommen zu lassen,wenn die Anschrift nicht existiert.

Am schärfsten sind die,die erklären das man ja keinen KV machen muss,gleichzeitig aber von der Zulassungsstelle verlangen das Fahrzeug abzumelden. Name und Anschrift des Erwerbers sind natürlich nicht mehr bekannt, (War ein HandschlagGeschäft abends zwischen GZSZ und Wer wird Millionär)

Ohne Anschrift und Unterschrift des Erwerbers hat aber auch die Zulassungsstelle keine Möglichkeit ein Fahrzeug einfach so abzumelden. Hier könnte höchstens noch die PflichtVerletzung des Halters/Verkäufers geahndet werden

Gruß m

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. März 2018 um 14:34:38 Uhr:

Wenn der KV alle Daten zum Fahrzeug und Erwerber enthält und vom Erwerber unterschrieben ist (Und die Übergabe und der Empfang des Fahrzeuges mit Kennzeichen und Papieren bestätigt ist) genügt selbstverständlich der KV auch der Zulassungsstelle als VeräußerungsAnzeige.

Korrekt, denn in diesem Fall IST der KV die Veräußerungsanzeige, und der VK ist seiner Pflicht nachgekommen.

Ein verpflichtendes Formblatt gibts nicht.

Fehlt eine der erforderlichen Angaben (ZuLa und Vers. verlangen unterschiedliche Inhalte) ist die VA jedoch unwirksam.

So ist z.B. die aktuelle Versicherungsnummer ein eher selten in einem herkömmlichen KV eingetragenes Merkmal.

Daher nach wie vor: Ein KV kann akzeptiert werden (wenn er bestimmte Merkmale erfüllt) , muss aber nicht (wenn notwendige Angaben fehlen).

"Verkäufer V verkauft am Tag T zur Uhrzeit U das Fahrzeug F zum Preis von P an den Käufer K unter Ausschluss der Gewährleistung" wird eher nicht für eine wirksame VA ausreichen, es stellt aber sehr wohl einen gültigen Kaufvertrag dar.

Daher Augen auf bei der Vertragsgestaltung. ;)

Danke für den Hinweis für die viele zukünftigen Verkäufer hier und auch ich bin wieder ein Stück schlauer geworden.

 

Wie gesagt, ich bin da eh wie der windelexpress und verkaufe nur abgemeldet.

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