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KFZ kauf und Anmeldung

Themenstarteram 13. Februar 2014 um 5:34

Ich hoffe das ist das richtige Forum für meine Frage.

Ich möchte demnächst ein anderes Auto kaufen dieses steht etwa 75km von meinem Wohnort entfernt.

Leider ist das Auto schon abgemeldet.

Der erste Gedanke wäre jetzt natürlich 5 Tages Kennzeichen aber der Verkäufer meinte das ich mir das Geld dafür sparen könnte wenn ich das Auto abhole und direkt zu der nächten für mich zustandigen Zulassungsstelle fahre.

Das wäre wohl auch mit ungestempelten Kennzeichen möglich.

Bin jetzt nicht ganz sicher ob ich dem glauben kann. Mir ist bekannt das ich von meiner Wohnung mit ungestempelten Kennzeichen direkt zur Zulassungsstelle fahren kann um das Auto dort anzumelden aber 75 km mit ungestempelten Kennzeichen?

Ok das Auto wird am gleichen Tag zugelassen aber bin mir eben nicht sicher ob das so möglich ist wie der Verkäufer mir das erklärt hat.

Kann jemand helfen?

Danke schonmal für die Antworten

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11 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Jigsaw2.0

Kann jemand helfen?

Klar, in dem Fall die zuständige Zulassungsstelle.

Ob wohl ich Tipps wie diesen eigentlich nicht mag:

In so einem Fall würde ICH mich nicht auf Meinungen in einem Internetforum verlassen, sondern mir rechtssicher bestätigen lassen was ich darf und was nicht.

Wenn Du unterwegs in einen Vorfall (Unfall will ich ja noch gar nicht sagen) hilfts dir nichts, wenn irgendwelche User "Dreiertreter" oder "Tunnelracer95" auf Motortalk geschrieben haben du dürftest das.

Ruf doch mal an! ;)

Oder schreib hin: kfzzulassung@augsburg.de

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

In diesem Fall sind auch Fahrten mit ungestempeltem Nummernschild erlaubt. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So darf die Fahrt nur innerhalb des zuständigen oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf direktem Weg erfolgen. Private Umwege – etwa zum Einkaufen – sind nicht erlaubt. Auch wer einen Termin bei der Hauptuntersuchung hat, kann die Hin- und Rückfahrt mit einem ungestempelten Nummernschild erledigen. Zudem müssen Autobesitzer sicherstellen, dass die Fahrt durch die Kfz-Haftpflichtversicherung genehmigt ist. Dazu muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) vorliegen, die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen gestattet. Die von Versicherungen verwendete Klausel dafür heißt: „Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.“

Kennzeichen müssen richtig befestigt sein

Ganz gleich, ob ungestempeltes, rotes oder Kurzzeitkennzeichen: Nummernschilder müssen immer ordnungsgemäß außen am Fahrzeug montiert werden. Sind sie nur hinter die Windschutzscheibe gelegt, kann sich die Versicherung bei der Regulierung eines Schadens querstellen.

Quelle .

Das Landratsamt Waldshut erlaubt laut diesem Dokument auch die Fahrt im Nachbarbezirk.

Der ADAC schreibt: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 IV FZV). Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Quelle .

Allen gemeinsam ist, dass sich die ungestempelten Kennzeichen auf die neu erteilten beziehen, nicht auf die alten entstempelten!

Lass dir doch einfach die Papiere per Post zuschicken, meld das Fahrzeug bei dir an, Fahr mit bus/bahn/kumpel hin, und dann Fährste den Wagen mit deinen eigenen Kennzeichen heim.

Genau das hab ich letztes Wochenende mit nem Auto gemacht das 600km von hier weg stand..

birscherl hats schon ganz richtig beschrieben, grundsätzlich geht das schon. Zwei Problematiken treten auf: innerhalb des Zulassungsbezirks plus ein angrenzender Bezirk und vor allem die Vorwegzuteilung. Was genau DEINE zuständige Zulassungsstelle unter Vorwegzuteilung versteht, kann dir hier niemand beantworten, das geht wirklich NUR in Absprache mit deiner Zulassungsstelle. Leider legt jede Stelle den § 10 Abs. 4 S. 1 FZV anders aus.

Wobei ich die Lösung mit den Papieren zuschicken und vorher anmelden auch empfehlen würde. Inwieweit dir der Verkäufer da entgegenkommt, kann man natürlich nicht sagen. Es ist aber definitiv die sicherste und kostengünstigste Variante ;)

Verständisfrage und sicherlich bin ich wieder mal zu blöd das ganze zu verstehen :D

MIR wurde gesagt, als ich einen Neuwagen abholen und den "alten" dafür vorher abmelden wollte: JA, ich darf mit dem abgemeldeten Fahrzeug noch bis zum Händler, ca. 50km entfernt, fahren da die Versicherung erst um 24 Uhr (NICHT um NULL Uhr) erlischt.

Bei der Frage des TE geht es aber um ein Fahrzeug, was bereits abgemeldet ist und somit keinen Versicherungsschutz mehr hat! Für solche Fälle gibt es das Kurzkennzeichen mit dem man sowohl versichert ist als auch im Falle eines Unfalles abgesichert, was m.M.n. bei einem abgemeldeten Fahrzeug NICHT so ist. Wie es mit der eNr der Versicherung ausschaut, ob ein NICHT angemeldetes Fahrzeug trotzdem versichert ist, wenn damit z.B. 75 km zur Zulassungsstelle fährt, weiß ich nicht.

Da würde ich schon den Tipp von @Matsches befolgen und zumindest bei der Zulassungsstelle und gegebenenfalls bei der Versicherung nachfragen und nicht alle Antworten aus dem I-Net so einfach übernehmen.

Meinem Sohn hatte ich mal ein Kurzkennzeichen besorgt, weil er mit einem abgemeldeten und zwischengeparkten Fahrzeug noch ca. 120 km bis zur Zulassungsstelle fahren musste.

Aber, jeder wie er mag!

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Bei der Frage des TE geht es aber um ein Fahrzeug, was bereits abgemeldet ist und somit keinen Versicherungsschutz mehr hat! Für solche Fälle gibt es das Kurzkennzeichen mit dem man sowohl versichert ist als auch im Falle eines Unfalles abgesichert, was m.M.n. bei einem abgemeldeten Fahrzeug NICHT so ist.

Daher auch der Hinweis auf die Vorwegzuteilung. Es sind ganz einfach zwei unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Und das Fahrzeug hat Versicherungsschutz, wenn die Versicherung Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen zulässt. Was darüber hinaus NOCH zu veranlassen ist, muss mit der Zulassungsstelle geklärt werden. Haben hier aber auch schon ein paar Leute erwähnt...

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Wie es mit der eNr der Versicherung ausschaut, ob ein NICHT angemeldetes Fahrzeug trotzdem versichert ist, wenn damit z.B. 75 km zur Zulassungsstelle fährt, weiß ich nicht.

Das weiß keiner außer der Versicherungsgesellschaft. Das ist auch nix, was man hier nachfragen kann. Aber man kann dem TE sagen, WO er nachfragen muss...

 

OK, DANKE und Verstanden! Ich bin ja noch lernfähig ... :D NACHTRAG: ES ist ERNST und NICHT ironisch gemeint! :p

Zitat:

Original geschrieben von Hacki81

Lass dir doch einfach die Papiere per Post zuschicken, meld das Fahrzeug bei dir an, Fahr mit bus/bahn/kumpel hin, und dann Fährste den Wagen mit deinen eigenen Kennzeichen heim.

Genau das hab ich letztes Wochenende mit nem Auto gemacht das 600km von hier weg stand..

Ja das ist das einfachste, setzt allerdings einen "Vertrauensvorschuß" bei Käufer bzw. Verkäufer voraus (Geld ohne Papiere oder Papiere ohne Geld).

Zitat:

Original geschrieben von Handschweiß

Ja das ist das einfachste, setzt allerdings einen "Vertrauensvorschuß" bei Käufer bzw. Verkäufer voraus (Geld ohne Papiere oder Papiere ohne Geld).

Warum? Der Besitz der Papiere sagt überhaupt nichts über die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug aus.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Zitat:

Original geschrieben von Handschweiß

Ja das ist das einfachste, setzt allerdings einen "Vertrauensvorschuß" bei Käufer bzw. Verkäufer voraus (Geld ohne Papiere oder Papiere ohne Geld).

Warum? Der Besitz der Papiere sagt überhaupt nichts über die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug aus.

Dann schick mir doch grad deine Papiere :D Dein Einwand mag von der Rechtstheorie her ja stimmen, aber jetzt mal ehrlich: niemand gibt doch etwas ohne eine bestimmte Gegenleistung heraus. Und in dem Moment würden entweder Käufer oder Verkäufer etwas hergeben, was dann relativ schwer wieder zu beschaffen ist, egal ob Geld oder Papiere...

Die "Vertrauensdosis" hängt stark von den Umständen ab. Ganz ohne Vertrauen geht es kaum im Geschaftsleben. Wenn ich in den Verkäufer gar kein Vertrauen habe, muß ich im Extremfall annehmen, daß er mich auch über den Zustand des Wagens voll belügt. Bei mir lief z.B. so ganz gut:

Neuwagen vom größten BMW-Händler einer entfernten Region gekauft (aus dem Lager, unbesichtigt): Geld überwiesen, Papiere wurden mir anschließend zugeschickt, Auto zugelassen, abgeholt. (Inzahlungnahme des Altautos erfolgte ohne dieses anzuschauen).

Altes (spezielles) Auto von kleinem Händler mit gutem "Internet-Foren-Echo" gekauft: Bargeld gegen Papiere, Auto blieb erstmal da, um noch eine Reparatur zu machen, eine Woche später abgeholt.

Auto von Rentner gekauft: gab mir sein Auto und die Papiere einfach so mit, habe natürlich sofort anschließend überwiesen.

Auto von irgendeinem dubiosen Händler, wo ich mich nur zu zweit hintrauen würde, würde ich nicht kaufen.

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