KFZ Abmelden oder Ummelden? Ich verstehe nur Bahnhof.

Bei uns in Hamburg ist es heftig mit den Terminen im LBV, daher die Frage ob ich dafür überhaupt einen Termin brauche? Online habe ich es schon versucht aber angeblich die die Versicherungsnummer die ich vorab erhalten habe falsch.

Folgende Sachlage, Fahrzeug Gestern gekauft und ich darf es mit den Nummernschildern vom Vorbesitzer bewegen.

Papiere habe ich folgende:

Teil 1 und 2 vom Fahrzeug
Kaufvertrag vom ADAC
Tüv Bericht
Schilder vom Vorbesitzer

Muss ich jetzt im Namen des Vorbesitzers oder in meinem Namen einen Termin machen? oder kann man das auch ohne Termin?

Brauche ich irgend eine Vollmacht oder Personalausweis Kopie vom Vorbesitzer dafür?

Was ist das eigentlich eine Ummeldung oder eine Abmeldung mit anschließender neu Anmeldung?

Würde mich echt freuen wenn ein Hamburger mir hier helfen würde es zu verstehen!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rcd schrieb am 22. Januar 2016 um 20:04:40 Uhr:


Habe mich etwas schlapp gelacht celica1992 versuche Bitte Leuten nicht zu helfen, du hast NULL Ahnung, ohne EVB Versicherungs- Nummer kann ich gleich zu Hause bleiben! Ich nehme an dein Nick ist dein Geburtsjahr also erklärt das deine aggressive und unreife Antwort.

Ich möchte Dich doch auf das Höflichste darum bitten, derartige Sprüche zu unterlassen! Es ist hochgradig respektlos, sehr schwammig und läppisch formulierte Fragen in das Forum zu werfen und dann Nutzer anzupöbeln, die Dir helfen wollen.

Zitat:

Ich will den Wagen auf mich zulassen, dieser ist aber noch auf den Vorhalter zugelassen. Ich fahre also mit seinen Schildern auf seinem Versicherungsschutz herum.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Abmelden oder Ummelden sind mir nicht klar!

Abmelden: Ein Fahrzeug wird abgemeldet ohne neue Zulassung. Kennzeichen sind dann weg, keine Versicherung notwendig. Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt oder bewegt werden.

Anmeldung:Ein abgemeldetes KFZ (sh.oben) wird neu angemeldet, um es wieder im öffentl. Verkehrsraum bewegen zu können. Benötigt werden TÜV, Zulassungsbescheinigung (früher KFZ-Brief), EVB-Nr., eigener Ausweis, Kleingeld.

Ummelden: Ein zugelassenes KFZ wird von Halter A auf Halter B zugelassen. Es erfolgt ein Wechsel der Kennzeichen und ein Wechsel der Versicherung. Vollmachten, Kopien oder sonstige Angaben zum Vorbesitzer sind nicht erforderlich - nur EVB, Fahrzeugbrief und gültiger TÜV, eigener Ausweis und erforderliches Kleingeld.

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Das mir klar , wo steht denn das das Auto aus Einen anderen zulassu gsbezirk kommt ?

Ich habe nirgends entdecken können, aus welchem Zulassungsbezirk das Fahrzeug kommt.
Daher wollte ich die allgemeine Aussage von dir relativieren.
Das war nicht böse gemeint, sollte nur zur Klarstellung dienen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. Januar 2016 um 14:10:19 Uhr:


Ich habe nirgends entdecken können, aus welchem Zulassungsbezirk das Fahrzeug kommt.
Daher wollte ich die allgemeine Aussage von dir relativieren.
Das war nicht böse gemeint, sollte nur zur Klarstellung dienen.

Herbert, ich hatte mir auch vorher die Beiträge durchgelesen, bevor ich meinen Kommentar abgegeben habe.

Ein schönes Wochenende wünscht Klaus.

Ich denke es ist ein Wunsch Kennzeichen weil der Vorbesitzer aus BREMEN Kommt und BMW im Kennzeichen hat...

Kann ich das behalten? obwohl der Termin erst nächste Woche ist und ich den Vorbesitzer darüber informiert habe ist dieser so entspannt ....

Könnte daran liegen das ich immer mehr Mängel am Wagen entdecke :-)

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Zitat:

@rcd schrieb am 23. Januar 2016 um 20:49:27 Uhr:


Ich denke es ist ein Wunsch Kennzeichen weil der Vorbesitzer aus BREMEN Kommt und BMW im Kennzeichen hat...

Kann ich das behalten? obwohl der Termin erst nächste Woche ist und ich den Vorbesitzer darüber informiert habe ist dieser so entspannt ....

Könnte daran liegen das ich immer mehr Mängel am Wagen entdecke :-)

Wie Oetteken vollkommen richtig geschrieben hat, ist bei einer Ummeldung (Halterwechsel) Mitnahme des Kennzeichens nicht möglich.

@ Vanguardboy, wer hatte nun recht?

Kannst Dir ja Deinen letzten Beitrag nochmal durchlesen, vielleicht verstehst Du Ihn? 😁

Die Mitnahme des alt kennzeichnen ist immer noch möglich, wenn es sich um den gleichen zulasssungsbezirk handelt 😉

in dem Fall geht es aber nicht da ein anderer zulasssungsbezirk vorliegt. 😉

Ich reserviere mir dann mal ein Wunschkennzeichen und werde nach dem Termin auch mal mein Feedback abgeben was tatsächlich an Papieren nötig war.

Zum Glück ist mein Verkäufer kein Stresser, ich persönlich würde denke ich, nicht schlafen können wenn da einer mit meinen Nummernschildern und meinem Versicherungsschutz durch die Provinz fährt ...

Zitat:

@rcd schrieb am 24. Januar 2016 um 05:02:08 Uhr:


Ich reserviere mir dann mal ein Wunschkennzeichen und werde nach dem Termin auch mal mein Feedback abgeben was tatsächlich an Papieren nötig war.

Zum Glück ist mein Verkäufer kein Stresser, ich persönlich würde denke ich, nicht schlafen können wenn da einer mit meinen Nummernschildern und meinem Versicherungsschutz durch die Provinz fährt ...

Wieso denkst du, das du auf seinen Versicherungsschutz fährst, die Versicherung geht ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den Erwerber über

Ja, sollte was passieren zahlt zwar seine HP, höhergestuft wirst aber du mit deiner zukünftigen Versicherung. Also es ist keinesfalls ein Freibrief und trotzdem unangenehm den Verkäufer gegenüber, also ich würde es nicht ausreizen und eher das Fahrzeug nicht bewegen.

Entspannt euch mal der Wagen wird bis zur Ummeldung nicht bewegt.

Zitat:

@tartra schrieb am 24. Januar 2016 um 11:14:44 Uhr:


Ja, sollte was passieren zahlt zwar seine HP, höhergestuft wirst aber du mit deiner zukünftigen Versicherung. Also es ist keinesfalls ein Freibrief und trotzdem unangenehm den Verkäufer gegenüber, also ich würde es nicht ausreizen und eher das Fahrzeug nicht bewegen.

Ist das echt so?

Im Grunde ist ja der Fahrer ja egal, sondern das Fahrzeug über den Halter, welcher angemeldet und eingetragen ist, ist HP versichert.

Meines Wissens nach wird der alte Halter hochgestuft, wenn ein Unfall passiert und der Halter dann gegen den Käufer lt. Zivilrecht Ansprüche hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf dem Kaufvertrag Urzeit vermehrt wird, so laß ich. Nur, wenn der Käufer eine neue eVB mit vorläufiger Deckungszusage schon hat, leistet diese. Aber die meisten Leute haben ja zu diesem Zeitpunkt noch keine eVB. Ich kann mich aber auch irren.

In der Familie steht auch ein Fahrzeugverkauf an und es ist noch angemeldet und zugelassen, darum habe ich Interesse an einer rechtssicheren Auslegung...

Zitat:

@romanusko schrieb am 24. Januar 2016 um 21:35:52 Uhr:



Ist das echt so?
...

Ja!

Bei ordnungsgemäßem Kaufvertrag incl. Übergabezeitpunkt und Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen und die Zulassungsstelle, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über.

Rechtssicher kann ich natürlich nicht, kein Anwalt.😁

Dafür gibt es Zusatzformular zum Kaufvertrag oder man sendet den Kaufvertrag selber an Versicherung und Zulassungsstelle, dann biste raus aus der Nummer.

Zitat Mobile.de

"... Informieren Sie Zulassungsstelle und Versicherung

Melden Sie den Verkauf daher umgehend der Zulassungsstelle – per Brief, mit Kopie des Kaufvertrags, und informieren Sie Ihre Versicherung.
Die meisten Verträge lassen dem Käufer eine Woche Zeit, den Wagen auf sich zuzulassen. Das bedeutet auch, dass er in dieser Zeit "auf Ihre Versicherung" fährt. Dies ist aber relativ unkritisch: Die Zeit bis zur Zulassung auf den Käufer betrachten Versicherungen als Übergangszeit. Verursacht der Käufer in dieser Zeit einen Schaden, springt die Versicherung ein, ohne dass der Schadensfreiheitsrabatt für den Verkäufer sich dadurch erhöht.
Ein interessanter Aspekt: Der Versicherungsvertrag wird mit dem Fahrzeug verkauft....."

Auf jedenfall würdeste mit einem abgemeldeten Auto den Käuferkreis einschränken. Und auf das Bauchgefühl achten, einen dubiosen Menschen mit ausländischem Pass würde ich natürlich kein zugelassenes Auto mitgeben.

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