Kennzeichenzuteilung verweigert
http://www.kues-muenchen.de/.../...abgemeldeten-fahrzeug-zur-hu-kommen
Angeblich kann man sich (lt. Bundesgesetz FZV § 10 Abs. 4) die Kennzeichen vorab zuteilen lassen und damit zur HU fahren.
Nur nicht im Kreis Recklinghausen, die halten sich nicht ans Gesetz und machen das einfach nicht.
Mir wurde die Kennzeichenzuteilung heute morgen mit der Begründung "ja, machen wir aber nicht" verweigert ^^
Beste Antwort im Thema
Düsseldorf machts, Recklinghausen nicht. Ja kann denn hier jeder machen, was er will?
87 Antworten
Das ist ja auch üblich so. Nicht jedes Auto ist ein PKW, wo die Abnahme in wenigen Minuten erledigt ist. Bei einem Spezialfahrzeug mit komplexen Auf- und Anbauten kann das schon mal dauern und mehrfache Fahrten und Beratungsleistungen des Prüfdienstes erfordern.
Und wegen dieser Gegebenheiten hast Du sicherlich auch auf die höchst unterschiedliche Befristung bei Vorabzuteilung in Deinem Schreiben hingewiesen?
Mit den nicht selten anzutreffenden "einmalig pro Halter und Fahrzeug für 3 Werktage" wirst Du doch kaum hinkommen. Oder setzt Du mal einfach so die Kölner Verhältnisse mit "180 Tage und kann zwei mal um diesen Zeitraum verlängert werden" voraus?
Das Thema mit "ja, aber bei uns nicht" ist in Verkehrsrechtsforen etwas, was seit 2008 regelmäßig immer wieder mal hoch kocht und auch wieder verschwindet. Ergebnislos, wie selbst einige Versuche mittels Anwalt über den Verwaltungsrechtsweg aufgezeigt haben.
Was ich über "mittels Anwalt" gefunden habe, war aber 2011, kann sein, dass sich vielleicht unter Sicht auf die kommenden Änderungen beim KZK etwas getan hat, oder tun wird.
Ein Versuch ist es allemal wert, aber so richtig Hoffnung darauf ist nun nicht begründbar, insbesondere wenn man vielleicht ein "ja, 3 Tage" als Sieg einstreicht, aber dann damit dann nicht das machen kann, was man vor hatte.
Ich denke mal, ich brauche 1 Woche.
Grundsätzlich habe ich nicht vor, irgendetwas mit Rechtsanwalt an zu streben, da mir das zu teuer ist. Für son Pillekram / Hobby vertrete ich mich grundsätzlich in allen Dingen selbst.
Erst einmal schaue ich, was sich auf politischer Seite erreichen lässt. Ich denke, da liegt die einfachere Lösung. Wenn sich da nichts erreichen lässt, denke ich, dass ich das Thema dann auch zu den Akten legen werde.
Eine Lösung ist spätestens ab 1.4. auch notwendig. Immerhin gibt es viele berechtigte Situationen außerhalb jeden Missbrauchs oder Schlitzohrigkeit, wo das im Raum steht und eine Verweigerung des KZK wegen fehlender HU mit Fingerzeig auf die Vorabzuteilung merkwürdig wird, wenn es keine Vorabzuteilung gibt.
Allerdings habe ich eher die Vermutung, dass in den nächsten Jahren ein Verkehrsminister (muss nicht Dobrindt heißen, die waren ja immer alle etwas speziell) eine weitere Variante mit einem gelb/blau-gestreiften Kennzeichen einfällt.
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So, die Bezirksregierung Münster hat sich gemeldet. Man hat mit dem STVA Kontakt aufgenommen und vom STVA Marl angeblich erfahren, dass ich die Kennzeichenzuteilung nur haben wollte, um damit zur HU zu fahren.
Dies wäre eben nicht gegangen, da dass dafür nicht gedacht ist und die Zuteilung auf ein Fahrzeug festgelegt ist, welches danach auch zugelassen werden soll.
Diese Ausführung der Zulassungsstelle ist jedoch nicht richtig, mir wurde seitens der Zulassungsstelle bei meinem Antrag mitgeteilt, dass es grundsätzlich keine Zuteilungen vom STVA Recklinghausen gibt und fertig. Die Frage wofür wurde dabei gar nicht weiter erörtert.
Jedoch sieht es so aus, das lt. BZRegierung Münster die Zuteilungen zentral erfasst werden, sprich, man wird dort wohl nachprüfen können, ob das STVA Marl überhaupt jemals eine Zuteilung eingetragen hat.
Da ich das FZ noch nicht zugelassen habe, werde ich den Antrag dann in der kommenden Woche noch einmal stellen und ggfls. konkretisieren und das ganze schriftlich, um jegliche Missverständnisse aus zu räumen.
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 16. Januar 2015 um 12:11:42 Uhr:
...
D. h. (arg zusammengefasst) also, dass die Zulassungsstelle und du eigentlich "nur" aneinander vorbei geredet habt?
nein. Es heißt dass die Zulassungsstelle mit fadenscheinigen Argumenten herumeiert.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Januar 2015 um 14:27:33 Uhr:
nein. Es heißt dass die Zulassungsstelle mit fadenscheinigen Argumenten herumeiert.
Wieso nein?
Nur die die dabei waren können das beurteilen.
Das immer wieder vorkommende Komunikationsproblem wie bei Hund und Katz.
Beide wedeln mit dem Schwanz.
Der Hund freut sich. Die Katze aber nicht.
Ich glaube, wenn ich sage, dass ich eine Kennzeichenzuteilung wünsche um mit meinem Fahrzeug zur HU zu fahren, um es mit HU zulassen zu können, dann ist das recht eindeutig. Wenn es dann heist, "machen wir nicht, müssen sie ein Kurzzeitkennzeichen nehmen", dann ist das auch eine sehr eindeutige Aussage. Wenn ich danach sage, "ich möchte eine Zuteilung gemäß §10 Abs. 4 FZV, das ist Bundesgesetz, da habe ich ein Recht drauf" und die Antwort ist "ja, machen wir trotzdem nicht", dann sind alle Zweifel für mich vorbei.
Hinterher zu behaupten ich hätte die Zuteilung nur gewollt, um zur HU zu fahren und das wäre halt nicht gegangen, weil die Zuteilung an ein Fahrzeug gebunden sein müsste und nur für Fahrten im Zulassungsverfahren dient und nicht, um zur HU zu kommen, das halte ich für etwas mehr als "aneinander vorbei".
Weiterhin werden lt. Bezirksregierung die Zuteilungen zentral erfasst. Wenn ich mit meiner Vermutung Recht habe, dürfte ja das STVA Recklinghausen gar keine Zuteilungen eingetragen haben. Dann wäre zu klären, warum Bürger des Kreises RE nie Kennzeichen zugeteilt haben wollen ? Das glaube ich nämlich nicht. Andernfalls handelt es sich vieleicht doch um ein Missverständnis, aber da werde ich noch einmal nachhaken.
Wenn ich Recht habe, wäre die nächste Frage die ich habe, WARUM, und "wer verdient daran"? Und wer verdient dabei vieleicht mit?
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 16. Januar 2015 um 12:11:42 Uhr:
...Da ich das FZ noch nicht zugelassen habe, werde ich den Antrag dann in der kommenden Woche noch einmal stellen und ggfls. konkretisieren und das ganze schriftlich, um jegliche Missverständnisse aus zu räumen.
Hallo, hattest Du mittlerweile Erfolg?
Moin Mark,
habe hier mit dem Kreis Wesel das selbe Problem. Habe schon mit irgendnem Leiter gesprochen, der mir ein Kennzeichen nur im Rahmen der Zulassung zuteilen will. Und Zulassung ohne TÜV geht eben nicht... Ob das andere Ämter anders machen, war ihm ziemlich egal und er wüsste auch nicht warum das so ist...
Was ist denn aus deiner Geschichte geworden? Interessiert mich wirklich sehr!
VG
tfab
Wie ist das bei mir zugegangen?
Habe mir bei MB einen Neuwagen bestellt. Teuer genug, also Anmeldung/Zulassung wird von der Niederlassung übernommen. So Anfang Juli erfahre ich meinen Auslieferungstermin, verhandle die Modalitäten: Anmeldung des Neuen, Abmeldung des Alten, NL sucht natürlich auch ein Wunschkennzeichen mit mir zusammen aus.
Paar Tage später bekomme ich ein Päckchen von einer Firma STVA.de aus Berlin mit meinen Wunschkennzeichen. Rechnung € 37,50 bezahle ich. (Sollte eigentlich Daimler bezahlen, aber das kosten Schilder halt.)
10 Tage später erfahre ich den Ausliefertermin. Geld bezahlen, altes Auto bei MB-NL auf den Hof. Hier haben Sie Brief, Schein, Torpass, gesiegelte Kennzeichenschilder, wir besorgen Ihnen einen Leihwagen - fahren Sie mal nach Bremen, holen Sie Ihr Auto ab.
Alles perfekt organisiert, aber was sollte ich mit den Schildern zu Hause? Die hätte doch die NL gebraucht, um sie beim Straßenverkehrsamt "stempeln" zu lassen. Ist STVA.de das STVA? Wenn nicht, ist dann Unfug mit meinen Daten (Privatadresse) getrieben worden? Bereichert hat sich keiner so wirklich, ich habe ja jetzt zwei Kennzeichenschilder für € 37,50, die kann ich mir in der Kellerbar an die Wand nageln.
Alles nicht sonderlich wichtig, aber doch komisch gelaufen.
Herzlichst Euer
Rentner ohne Hut
So, so einfach gebe ich ja nicht auf 😉.
Zur Inspiration mein Schriftverkehr - ist etwas länger - mit der Zulassungsstelle in Wesel und meine E-Mail an die BezRg. Hier steht die Antwort noch aus.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Neuzulassung eines Fahrzeugs im Kreis Wesel, benötige ich für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Hauptuntersuchung und zur Zulassungsstelle in Wesel, eine Vorabzuteilung eines Kennzeichens. Das Fahrzeug, welches demnächst zugelassen wird, verfügt im Moment über keine gültige Hauptuntersuchung.
Folgende Nummer habe ich online reserviert:
Kennzeichen: xxx
Telefonisch hatten Sie eine Vorabzuteilung abgelehnt, da Sie Zulassungen nur mit gültiger Hauptuntersuchung vornehmen. Eine Weigerung zur Vorabzuteilung eines Kennzeichens widerspricht meiner Meinung nach allerdings §10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung. Die Vorabzuteilung ist zum Beispiel in den Städten Essen, Leverkusen, Köln, München usw. problemlos möglich. Hier findet demnach eine Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten statt.
Ich hoffe sehr, dass Sie meinem Wunsch entsprechen können, mir vorab das entsprechende Kennzeichen zu zuteilen. Sollten Sie meiner Anfrage widersprechen, werde ich mich mit meinem Anliegen an die Bezirks- bzw. Landesregierung in Düsseldorf wenden müssen.
Vorab schon mal besten Dank für Ihre Mühen.
---
Sehr geehrter Herr xxx,
mit anliegendem Schreiben beantragen Sie die sogenannte Vorwegzuteilung
eines Kennzeichens auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Hierzu teile ich folgendes mit:
Die Vorwegzuteilung ist ein Sonderfall des Zulassungsverfahrens auf den -
schon auch nach dem Wortlaut der Vorschrift - kein Rechtsanspruch besteht.
Ob und in welchem Umfang andere Zulassungsbehörden eine Vorwegzuteilung
praktizieren ist für mich dabei unerheblich. Die Reservierung eines
Kennzeichen ist keine Vorwegzuteilung im Sinne der o.g. Vorschrift.
Auch die Vorwegzuteilung eines Kennzeichens bedingt vielmehr die
registerseitige Erfassung von Fahrzeug-, Halter-, und Versicherungsdaten.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass das Fahrzeug seinen Standort bereits im
Kreis Wesel hat. "Lediglich" zur dann ggf. noch notwendigen Vorführung des
Fahrzeuges und der Siegelzuteilung teilen wir im Einzelfall vorab
Kennzeichen zu. Es handelt sich hier also um einen noch nicht vollständig
abgeschlossenen Zulassungsvorgang.
Aus grundsätzlichen Erwägungen verweigern wir jedoch die Zulassung und
insofern auch die Vorwegzuteilung wenn keine gültige Hauptuntersuchung
vorliegt. Zur Durchführung der Hauptuntersuchung sieht der Verordnungsgeber
grundsätzlich Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV vor.
Mit freundlichen Grüßen
_ _ _
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre schnelle, aber für mich leider unbefriedigende Antwort. Sie schreiben „aus grundsätzlichen Erwägungen“ verweigern Sie die Vorwegzuteilung ohne gültige Hauptuntersuchung. Was sind denn in diesem Fall Ihre „grundsätzlichen Erwägungen“?
Der § 6 Antrag auf Zulassung der FZV sieht kein verpflichtendes Vorliegen einer gültigen Hauptuntersuchung im Antragsverfahren vor. Oder irre ich mich da? Dann teilen Sie mir bitte kurz mit, wo ich den entsprechenden Passus finden kann.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüße
_ _ _
Sehr geehrter Herr xxx,
Zu Rückfrage 1:
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung sind ggf. nicht verkehrssicher und
stellen insofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar. Wir leisten der Inbetriebnahme ggf. nicht verkehrssicherer Fahrzeuge
durch die Praxis der Vorwegzuteilung keinen Vorschub. Der Verordnungsgeber
selbst hat zum 01.04.2015 sogar bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
(§ 16a FZV) das Vorliegen einer gültigen HU verpflichtend eingeführt und
die Zuteilung ohne gültige HU mit Auflagen verbunden.
Zu Rückfrage 2:
Das Erfordernis einer gültigen HU ergibt sich nicht explizit aus den
Regelungen der FZV alleine sondern aus der Verkettung von Vorschriften.
Dies sind § 8 Abs. 12 FZV i.v.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 StVZO, § 29 Abs. 10
StVZO jeweils i.v.m. Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 6b FZV
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
_ _ _
Sehr geehrter Herr xxx,
leider kann ich Ihre Ausführungen so nicht nachvollziehen, da sie auch widersprüchlich sind.
Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich Fahrten zur Hauptuntersuchung und gegebenenfalls zur Werkstatt als Ausnahmefall vor. So ist das ja auch bei den Kurzzeitkennzeichen geregelt. Hier würden auch eventuell nicht verkehrssichere Fahrzeugen „in Betrieb genommen“ und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit existieren.
Ihren zweiten Absatz verstehe ich leider auch nicht. § 8 Abs. 12? enthält überhaupt keine Aussage zur Hauptuntersuchung. Die Verkettung von verschiedenen Vorschriften ersetzt sicher nicht den entsprechenden Paragraphen des Antragsverfahrens der Zulassungsverordnung.
Interessant wird die Sache auch, wenn ich die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) hinzuziehe. Auf Ihrer Webseite weisen Sie auf folgende Gebühren hin:
Wunschkennzeichen (https://www.kreis-wesel.de/de/themen/wunschkennzeichen/)
Gebühr:
10,20 € Wunschkennzeichen
2,60 € Reservierung
Die Gebührenordnung enthält aber gar keine Gebühr für Reservierungen. Eine Gebühr von 2,60 EUR wird berechnet für die "Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer“. Also ist die Reservierung bei Ihnen doch eine Vorwegzuteilung eines Kennzeichens?
Wir kommen hier aber anscheinend so nicht weiter. Können Sie mir wohl eine übergeordnete Behörde nennen, wo ich mein Anliegen vortragen kann? Mir ist leider immer noch nicht klar, warum das bei anderen Zulassungsstellen problemlos funktioniert und im Kreis Wesel nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Frau xxx,
Herr xxx vom Fachdienst "Dienstleistungszentrum Moers“ hatte Sie mir als Ansprechpartnerin genannt. Mein Schreiben (PDF-Datei) und den folgenden E-Mailverkehr mit Herrn xxx habe ich Ihnen unten stehend angehängt.
Kurz zum Problem: Ich möchte ein seit sechs Monaten abgemeldetes Fahrzeug im Kreis Wesel wieder zulassen. Das Fahrzeug war vorher in Essen zugelassen und verfügt über keine gültige Hauptuntersuchung. Ich benötige eine Vorabzuteilung von Kennzeichen für dieses Fahrzeug. Fahrten zur Hauptuntersuchung und zur Werkstatt sind dann ja im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 10 Absatz 4 FZV möglich. Diese Vorabzuteilung von Kennzeichen ist auch innerhalb des Regierungsbezirkes Düsseldorf in verschiedenen Städten möglich. Der Kreis Wesel nimmt aber keine Zulassungen oder Vorabzuteilungen ohne gültige Hauptuntersuchung vor. Die Argumentation, warum das so ist, ist für mich allerdings nicht nachvollziehbar (s.u.). Kurzzeitkennzeichen möchte ich schon aus Kostengründen nicht beantragen.
Nun meine Fragen: Wie kann es sein, dass gleiche Sachverhalte bei den städtischen Zulassungsbehörden so unterschiedlich gehandhabt werden? Und ist die FZV nicht rechtlich bindend für alle Behörden? Wie kann ich eine Vorabzuteilung von Kennzeichen erwirken? Mir ist leider nicht klar, warum eine Vorabzuteilung in Wesel nicht möglich sein soll.
Das Fahrzeug hat übrigens laut DEKRA-Bericht vom 15.12.2015 Mängel, aber keine Mängel die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Gerne sende ich Ihnen den entsprechenden Bericht zu.
Ich hoffe, Sie können mir in der Sache weiterhelfen. Gerne auch telefonisch unter xxx.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
be continued... 😉
Sachlich in dem Teil falsch, dass §10 Abs. 4 keinen Rechtsanspruch darstellen soll. Die Kommentarmeinung dazu liest sich anders und wird von mindestens einem Landesministerium auch so propagiert. Abgesehen davon sind "grundsätzliche Überlegungen" eine gefährliche Aussage, das riecht förmlich nach Ermessens-Nichtgebrauch (falls eine Ermessensausübung stattfinden müsste...).
Danke für den Zwischenstand, berichte bitte weiter.