Kennzeichen LED Licht zu schwach

VW Golf 5 (1K1/2/3)

Hey Leute!
Habe mir heute mal ne LED Kennzeichenbeleuchtung drangemacht. Leuchten tut sie auch, jedoch meiner Meinung nach viel zu dunkel. Also von anderen bin ich viel helleres gewöhnt und bei nem Freund wird die Nummerntafel auch viel besser + stärker ausgeleuchtet.
Da sie leuchten, denke ich mal, dass sie richtig drinnen stecken. Die LED (also die gelb/weißen Teile) schauen auch nach unten. Die LEDs haben übrigens eingebaute Vorwiderstände. Also Fehlermeldung usw gibts nicht. Meiner Meinung nach wurde alles richtig befestigt.
Hier mal ein Link von den LEDS:

[url=http://cgi.ebay.at/ws/eBayISAPI.dll?...[/url]

Weiß jemand woran das liegt? Und wie man die LEDs stärker leuchten lassen kann ? Denn ich denke nicht das sie zu schwach sind. Wäre über Hilfe sehr dankbar!
Mfg

Img-0108
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Zitat:

Original geschrieben von j4n


Versicherungsschutz verlieren wegen der Kennzeichenbeleuchtung, ich lach mich schlapp. Du glaubst wohl auch noch an den Weihnachtsmann

Die LED's haben kein E-Prüfzeichen - und da hilft dir der Weihnachtsmann auch nicht weiter. Rein rechtlich verliest du den Versicherungsschutz, in dem Moment, wo du was am Fahrzeug umbaust/änderst und dies nicht abnehmen lässt und genauso verhält sich das mit den LED's (Suchfunktion!)

Im schlimmsten Fall, verweigert deine Versicherung die Zahlung (solltest du einen Unfall haben) - ich hoffe das du gaaaanz weit weg bist und nie mein Unfallgegner sein wirst :P

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Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT


ihr habt ja lustige vorstellungen zwecks versicherungsschutz und LED kennzeichenbeleuchtung 😁

Na, wenigstens einer mit Verstand! 🙂

Ich zitiere mal etwas aus einem anderen Forum:

Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dadurch

* die Fahrzeugart geändert wird,
* infolge Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
* die Änderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt (vgl. § 19 Abs. 2 StVZO).

Die bloße Möglichkeit, dass durch An- oder Umbau eine Gefährdung eintreten könnte reicht nicht aus um die BE erlöschen zu lassen. Vielmehr muß diese Gefährdung zu erwarten sein, OLG Köln NZV 97 283.

Egal ob Kennzeichenbeleuchtung mit E-Prüfzeichen oder ohne, egal ob LED oder nicht, sogar wenn ich die Kennzeichenbeleuchtung komplett weglasse, wird niemals der Versicherungsschutz verfallen.

Auszug aus der Beschreibung:

Zitat:

NICHT IM STVO ZUGELASSEN
TÜV - Eintragung ist selbstverständlich möglich, bleibt jedoch jedem selbst überlassen

Zitat:

Original geschrieben von louis411


Fahr mal im schlimmsten Fall bei Regen einem Auto hinterher, dass eine KZB mit 36 LEDs hat. Die gesamte Straße wird beleuchtet, spiegelt, blendet... nenne es wie Du willst. Das ist dann fast so als würdest Du hinter einem Auto fahren, dass hinten Nebelscheinwerfer an hätte.

Also soeinen absoluten Megaschwachsinn habe ich ja noch nie gehört oder erlebt. Ich habe schon einige Autos mit LED-Kennzeichenbeleuchtung gesehen und auch bei Regen und es wird wirklich die Strasse beleuchtet aber blende wie Nebelscheinwerfer? Allein der Winkel wenn man aus seinem fahrenen Auto auf die Strasse guckt, passt überhaupt nicht, dass die Kennleichenbeleuchtung blenden könnte.

Ich gehe mal davon aus, dass das dein Wunschdenken ist, um Gegenargumente zu finden, wenn du sowas der Polizei bei einem Auffahrunfall erzählen willst, machst du dich nur lächerlich

Deiner Definition nach, könnte ich ja (nicht eingetragene) Felgen aufziehen (lassen) und würde damit auch nicht den VS/BE verlieren, da ich Fahrzeugart ja nicht ändere. Wo ist da der Sinn?

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Zitat:

Original geschrieben von j4n


Egal ob Kennzeichenbeleuchtung mit E-Prüfzeichen oder ohne, egal ob LED oder nicht, sogar wenn ich die Kennzeichenbeleuchtung komplett weglasse, wird niemals der Versicherungsschutz verfallen.

Genau SO siehts eben aus...du kannst angehalten werden,dann einen Mängelbericht bekommen und dann musst mit anderen Kennzeichenbeleuchtungen das Auto dem TÜV oder der Polizei vorführen...

Aber Versicherungsschutz...so einfach gehts nun doch nicht 🙂

Stellt euch mal vor Herr XY , Rentner , 68 Jahre kauft einen Golf 5 von einem der so eine Kennzeichenbeleuchtung eingebaut hat.Er hat davon natürlich null peil oder Ahnung (er weiß ja nicht mal was eine LED ist) und deswegen sollte er wegen sowas keinen Versicherungsschutz mehr haben ???

LED Kennzeichenbeleuchtung blendet wie Nebelscheinwerfer???
Also jetzt wirds wirklich abwegig...und ja es stimmt die sind in der STVZO nicht zugelassen,deswegen kannst auch einen mängelbericht bekommen.ABER mit versicherungsschutz hat das nichts zu tun !!!

Hatte bis vor ein paar Tagen noch die Hypercolor verbaut. Aber jetzt sind welche von Dectane drinne mit E-Zulassung. Die sind viel Heller und von der Farbe her weiß ca.5000-6000K würde ich sagen. Wenn die jetzt noch lange halten kann ich die nur Empfehlen.

Zitat:

Original geschrieben von j4n



Zitat:

Original geschrieben von louis411


Fahr mal im schlimmsten Fall bei Regen einem Auto hinterher, dass eine KZB mit 36 LEDs hat. Die gesamte Straße wird beleuchtet, spiegelt, blendet... nenne es wie Du willst. Das ist dann fast so als würdest Du hinter einem Auto fahren, dass hinten Nebelscheinwerfer an hätte.
Also soeinen absoluten Megaschwachsinn habe ich ja noch nie gehört oder erlebt. Ich habe schon einige Autos mit LED-Kennzeichenbeleuchtung gesehen und auch bei Regen und es wird wirklich die Strasse beleuchtet aber blende wie Nebelscheinwerfer? Allein der Winkel wenn man aus seinem fahrenen Auto auf die Strasse guckt, passt überhaupt nicht, dass die Kennleichenbeleuchtung blenden könnte.
Ich gehe mal davon aus, dass das dein Wunschdenken ist, um Gegenargumente zu finden, wenn du sowas der Polizei bei einem Auffahrunfall erzählen willst, machst du dich nur lächerlich

Alter entspann´Dich mal. Ich spreche hier nicht von einer popligen LED KZB mit 2-4 LEDs, die Du möglicherweise schon mal gesehen hast, sondern von DER GEZEIGTEN 36 LEDs AUSFÜHRUNG aus der Bucht.

Hast Du die schon mal in LIVE gesehen???? Schade, dass ich kein Foto gemacht habe. Als ich abends mein Auto aufgemacht habe, da haben sich mein Kumpel und ich totgelacht. Sah aus wie Komet, dem ein Lichtschweif hinter sich herzieht. Voll asi.

Und zum Mängelbericht, ABE oder was auch immer. Wenn die BE durch solch einen Shit möglicherweise erlischt, dann kann die Versicherung sehr wohl Zahlungen verweigern und dann hat der Fahrer hat nur noch Stress. .... und was wegen ner KZB...lol

Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT



Zitat:

Original geschrieben von j4n


Egal ob Kennzeichenbeleuchtung mit E-Prüfzeichen oder ohne, egal ob LED oder nicht, sogar wenn ich die Kennzeichenbeleuchtung komplett weglasse, wird niemals der Versicherungsschutz verfallen.

Genau SO siehts eben aus...du kannst angehalten werden,dann einen Mängelbericht bekommen und dann musst mit anderen Kennzeichenbeleuchtungen das Auto dem TÜV oder der Polizei vorführen...

Aber Versicherungsschutz...so einfach gehts nun doch nicht 🙂

Stellt euch mal vor Herr XY , Rentner , 68 Jahre kauft einen Golf 5 von einem der so eine Kennzeichenbeleuchtung eingebaut hat.Er hat davon natürlich null peil oder Ahnung (er weiß ja nicht mal was eine LED ist) und deswegen sollte er wegen sowas keinen Versicherungsschutz mehr haben ???

Moment mal. Jeder hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug den gesetzlichen Grundlagen entspricht und alle "wichtigen" Teile funktionsfähig sind. Das hat man schon in der Fahrschule vermittelt bekommen. Wenn der Rentner keine Ahnung hat, dann schützt ihn das auch nicht vor dem Gesetz. Gutes Beispiel sind auch die Räder. Sieht man anfangs auch nicht, ob die Felgen/Reifen zugelassen sind. Wenn die Versicherung einen Gutachter schickt und der feststellt, dass die Räder keine Zulassung haben, dann wird wohl ein "Das wusste ich nicht" des Rentners wohl nicht viel Bedeutung haben.

Zitat:

Original geschrieben von Lord Ju


Hatte bis vor ein paar Tagen noch die Hypercolor verbaut. Aber jetzt sind welche von Dectane drinne mit E-Zulassung. Die sind viel Heller und von der Farbe her weiß ca.5000-6000K würde ich sagen. Wenn die jetzt noch lange halten kann ich die nur Empfehlen.

Bist Du Dir 100% sicher, dass die wirklich ein E-Prüfzeichen haben? Die Hersteller werben gerne mit "License", haben aber auf dem Produkt dann kein E-Prüfzeichen. Es gab mal welche in der Bucht, die auch wohl "STVZO" zugelassen waren. Diesen Hinweis hat der Verkäufer mittlerweile rausgenommen.

Die besitzen ein E-Zeichen. Schau einfach selber.
Link

Zitat:

Original geschrieben von Lord Ju


Die besitzen ein E-Zeichen. Schau einfach selber.
Link

Ich kenne die Beschreibung auf der Seite. Trotzdem hatten meine (wie ich finde identischen) Leuchten in Wirklichkeit kein E-Prüfzeichen und vorallem auch kein "L" (Zulassung als KZB) Zeichen auf dem Produkt.

ganz einfach und schlichtweg klar gesagt:

Das anbringen der 36LED Kennzeichenbeleuchtung lässt den Versicherungsschutz NICHT erlischen !

Aber es kann Strafen zur Folge haben...

Den Versicherungsschutz kann man auch mit anderen Felgen verlieren , aber auch nur dann, wenn die zum Erlöschen der BE führende Veränderung URSÄCHLICH für den Unfall ist. Das muß die Versicherungsgesellschaft übrigens nachweisen!
Also allein dass du nicht eingetragene Felgen z.b. fährst reicht NICHT für den Verlust des Versicherungsschutzes aus !!!

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Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:
-Veränderungen an Bauteilen
-Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
-Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.

Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3.das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Zu 2.) Die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO bedarf unzweifelhaft umfangreicher Erläuterungen, denn hier scheiden sich im wahrsten Sinne des Wortes die Geister. Daher noch mal der Hinweis, diese Ausarbeitung spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider und ist daher nicht rechtsverbindlich.

Um das Thema abschließend zu analysieren, bedarf es eines Rückblicks auf die alte Fassung (a. F.) des § 19 StVZO, der bis 31.12.1993 galt, da doch hin und wieder festzustellen ist, dass bei der Bewertung, ob die BE erloschen ist oder nicht, auf diese Fassung des § 19 zurückgegriffen wird.
Erlöschen der BE bis 31.12.1993

Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.
die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und
die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.

Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.

Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.
Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein … Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“

Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.

Der Begriff der Gefährdung wird in einem eigenen FAQ erläutert.

Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dass es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, sei selbstverständlich.

In der Begründung zum Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I, wurde u. a. ausgeführt:

„Die Voraussetzungen des hier für das Erlöschen der Betriebserlaubnis allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO sind nach den Feststellungen nicht belegt. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß durch die nachträgliche Anbringung des Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in VkBl. 1994 149, 150; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rdn. 8 zu § 19 StVZO sowie OLG Köln bei Janiszewski in NStZ 1995, 587 ). Da das Urteil in dieser Hinsicht jegliche Feststellungen vermissen läßt, vermag der Senat nicht davon auszugehen, daß durch die Anbringung des Lenkradknaufs bzw. durch die Art und Weise seiner Anbringung beim Betrieb des Fahrzeuges eine Gefährdung anderer zu erwarten ist.
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten. Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.

Zitat:

Original geschrieben von 0-100


Deiner Definition nach, könnte ich ja (nicht eingetragene) Felgen aufziehen (lassen) und würde damit auch nicht den VS/BE verlieren, da ich Fahrzeugart ja nicht ändere. Wo ist da der Sinn?

Richtig, der Versicherungsschutz ist nicht verfallen oder willst du ohne Versicherungsschutz zum TÜV fahren um sie einzutragen?

Des weiteren ist noch anzufügen:
Beim Erlöschen des Versicherungsschutzes ist zwischen Haftpflicht und Kaskoversicherung zu unterscheiden.

Bei der Haftpflichtversicherung ist es so, wie gruffti geschrieben hat, ist der Grund für das Erlöschen der ABE nicht unfallursächlich, kann die Versicherung ihren VN auch nicht in Regress nehmen. Ist er ursächlich, kann sie ihn bis zu einer Höhe von 5000 € in Regress nehmen, d.h. die Versicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners und der VN muss, den Betrag an die Versicherung zurückzahlen. Nur hinsichtlich des Betrages über 5000 € hat die Versicherung keine Handhabe gegen ihren VN. Bsp: Schaden = 7500 €, die Vers. zahlt an den Geschädigten 7500 €, der Vn an die Vers. jedoch nur 5000 €.

Bei Kaskoversicherung hingegen kann die Versicherung die Regulierung ingesamt verweigern.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Regelungen immer nur auf dem Versicherungsvertrag und den allg. Versicherungsbedingen beruhen, eine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Versicherungsschutz parallel zur ABE erlischt gibt es nicht.

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Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muss konkret zu erwarten sein. Beim Beispiel mit den Reifen/felgen handelt es sich angenommen um eine "vernünftige Reifengröße", die z.B. zwischen den Dimensionen zweier Seriengrößen war. Wenn ein Reifen bei Kurvenfahrt im Radhaus schleift, sieht die Sache ganz anders aus.

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