Ist hier Abschleppen erlaubt ?
Hallo,
meine Frau und ich wohnen ziemlich Stadtnah, sodass viele City-Besucher Ihre Fahrzeuge bei uns abstellen. Teils privater Parkplatz, teils öffentlicher (allerdings mit Halteverbot). Hat mich bis dato nie gestört.
Nun habe ich gestern nach der Arbeit bei Auto nicht „Vorschriftsgemäß“ abgestellt.
D.h. ich habe im Halteverbot geparkt auf öffentlichen Grund.
Drei Stunden später wollte ich zum Einkaufen fahren. Nix da, das Auto war weg, traurig und ärgerlich aber war. Nach einer kurzen Nachfrage bei der behörde wurde mir mittgeteilt, dass ich mich an den „Abschleppdienst XY“ wenden soll.
Bei uns in der Wohngegend gibt es einen Rentner, der sich für das Ordnungsamt hält.
Jeden „Falschparker“ spricht er an oder lässt Ihn Gnadenlos abschleppen.
Mittlerweile einfach nur lächerlich !!!
Als ich das Auto abholen wollte, wollte mir das Abschleppunternehmen das Auto nicht rausrücken, bevor ich die Gebühr in Höhe von 115 EUR bezahlt habe. Eine Frechheit !!!!
Der Mitarbeiter meinte, dass ich Glück gehabt habe, da ich in der Nähe wohne und das Abschleppen somit recht günstig war.
Nun das Fazit:
Das kann doch nicht sein, dass ein bekloppter Rentner das Ordnungsamt spielt ??
Er wohnt nur zur Miete und überwacht das ganze Wohngebiet ??
Das Abschleppunternehmen wollte mir den Namen des „Beauftragen“ erst nicht rausgeben wegen Datenschutz. Nach 100-maliger Nachfrage rückte er den Namen doch raus. Es war der Rentner….
Ist das überhaupt rechtens? Darf er überhaupt ein Abschleppdienst bestellen und mit einer „Abtrittserklärung“ (So nannte es mir der Abschleppdienst) mich vor Ort bezahlen lassen ??
Lohnt sich wegen der ganzen Sache zum Anwalt zum gehen ??
Freundlicher Gruß
Beste Antwort im Thema
Ich glaube Du erzählst nur die Hälfte. Kein Privater kann ein Abschleppunternehmen bestellen, wenn doch hat er in erster Instanz auch die Kosten zu tragen. Er kann dem Ordnungsamt einen Tip geben, das Ordnungsamt bestellt dann das Unternehmen und Du darfst zahlen.
Im Sommer wünsche ich mir aber auch immer so einen eifrigen Rentner, der nahe See zieht die Stadtbevölkerung an, es wird immer alles gnadenlos zugeparkt, Straße, Bürgersteig, Wald und Waldwege. Oft parken sich die Parkenden selber zu, da habe ich schon Fäuste fliegen sehen, keifende Ehefrauen, brüllende Männer, zerbeulte Autos und abgebrochene Spiegel.
Die Straßen sehen dann am Abend auch immer besonders zugemüllt aus, der Dreck wird vor dem einsteigen einfach fallen gelassen, man kann sehen das die Pizzabude gut läuft.
Das Ordnungsamt hat das erkannt, sporadisch verteilt es nun im Minutentakt, mit mehreren Mannen gleichzeit Zettel. Mehrere 100 pro Nachmittag.
Und das finde ich gut.
65 Antworten
Das wird man dem TS schwer begreiflich machen können.
Er stellt sein Auto ins Halteverbot und soll nun alleine dafür die Verantwortung tragen.
Obwohl es doch einen Rentner gibt der zur Miete wohnt. 😁
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Da muß halt nun mal noch ein Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf dem Gehweg durchpassen, falls nicht wird abgeschleppt (das ist völlig normal).
Vielen ist aber auch nicht bekannt wieviel Platz Rollstuhlfahrer oder andere Behinderte uU benötigt wird.
z.B. mit 2 3-Punkt Gehilfen min. 1 m. Ein E-Rolli kann schon mal eine
Durchfahrtsbreitev. 80 cm haben + Sicherheitsabstand.
Oft ist es aber Gedankenlosigkeit.
Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Vielen ist aber auch nicht bekannt wieviel Platz Rollstuhlfahrer oder andere Behinderte uU benötigt wird.Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Da muß halt nun mal noch ein Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf dem Gehweg durchpassen, falls nicht wird abgeschleppt (das ist völlig normal).
Tja, unwissendheit schützt vor Strafe nicht (aber natürlich hast du vermutlich recht).
Gruß Metalhead
Ok, dann eben den LINK der Verbaucherzentrale Hamburg in ganzer Länge. Damit dürften denn alle Vermutungen, Spekulationen, Annahmen und Rätselraten eine Grundlage haben. Denn wer DAS nicht versteht, einschließlich passender Gerichtsurteile, dem kann ich echt nicht mehr helfen:
Abschlepp-Nepp
Sie haben Ihr Fahrzeug auf einem (leeren) Großparkplatz, zum Beispiel bei einem Supermarkt oder bei einer Behörde abgestellt und es wurde abgeschleppt? Sie sollen für das Abschleppen 200 Euro und mehr oder für die „Vorbereitung zum Abschleppen“ 100 Euro oder mehr zahlen? Ihr Fahrzeug sollen Sie erst dann wieder erhalten, wenn Sie die Rechnung gezahlt haben? Dann sind Sie wahrscheinlich Opfer eines der vielen privaten Abschleppunternehmen geworden, die seit geraumer Zeit Jagd auf vermeintliche Falschparker machen. In Hamburg ist vor allem die Firma Aktiv Transport unterwegs.
Die Rechtslage
Die Rechtslage in diesen Fällen ist eindeutig. Wer ohne die Zustimmung des Besitzers oder Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB). Dies gilt für den Parkplatz auf Ihrem Grundstück ebenso wie für Parkplätze vor Supermärkten, Geschäften, Behörden oder Krankenhäusern. Gegen diese Besitzstörung kann der Grundstückseigentümer sich wehren, zum Beispiel mit der Aufforderung, das Fahrzeug wegzufahren. Er kann das Fahrzeug aber auch abschleppen lassen. Wer den Abschleppwagen ruft, muss dann erst einmal die Abschleppkosten zahlen und kann diese vom Besitzstörer ersetzt verlangen.
So sah das auch der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 144/08 Urteil vom 5. Juni 2009):
„Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist unerlaubte Eigenmacht“.
ABER: Das bedeutet nicht, dass jede Abschlepprechnung eines Abschleppunternehmens bezahlt werden muss!
Die Praktiken der privaten Abschleppunternehmen
Wie sieht die Vorgehensweise der privaten Abschleppfirmen aus? Sie lassen sich von den Grundstücksbesitzern die Ansprüche auf Schadensersatz abtreten. Dies geschieht aufgrund von Verträgen zwischen den Grundstückbesitzern und den Abschleppunternehmen, schon bevor Sie überhaupt daran dachten, Ihr Fahrzeug „widerrechtlich“ abzustellen. Außerdem verteilen die Abschleppunternehmen häufig Überweisungsträger an den Windschutzscheiben der geparkten Autos, mit denen sie Kosten für die Vorbereitung zum Abschleppen geltend machen, obwohl diese tatsächlich noch gar nicht eingeleitet wurden (der Abschleppwagen wurde noch gar nicht gerufen).
Unser Tipp
Ist Ihr Auto noch nicht abgeschleppt, sondern befindet sich nur eine Rechnung über die Kosten der Vorbereitung zum Abschleppen an Ihrem Auto, zahlen Sie nicht bevor Sie geprüft haben,
ob die Schilder, die auf das Abschleppen bei unrechtmäßiger Benutzung des Parkplatzes hinweisen, gut sichtbar angebracht sind;
ob eine wirksame Abtretung vorliegt. Lassen Sie sich diese vorlegen! (sonst könnte ja jeder kommen...). Es wurde schon berichtet, dass ein Unternehmen die erteilte Befugnis des Eigentümers weit überschritten hat, beispielsweise wenn er nachts abschleppt, es aber nur am Tage darf. Kann das Abschleppunternehmen die Abtretung nicht vorlegen, so besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmens an Ihrem Auto. Ihr Auto muss „freigegeben“ werden. Die Auseinandersetzung mit dem Abschleppunternehmen erfordert in der Praxis allerdings gute Nerven und etwas Zeit;
ob überhaupt individuelle Vorbereitungsmaßnahmen zum Abschleppen getroffen wurden bzw. bestreiten Sie, dass solche getroffen wurden;
die Kosten für die Vorbereitungsmaßnahmen nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt sind;
ob Sie als Fahrzeughalter das Fahrzeug selbst geparkt haben. Wenn nicht, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind.
Ist Ihr Auto abgeschleppt worden, so bleibt Ihnen praktisch nichts anderes übrig als erst einmal zu zahlen. Machen Sie aber bereits bei Zahlung deutlich – am besten in Anwesenheit von Zeugen oder schriftlich – dass diese nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Fordern Sie danach die Abschleppkosten ganz oder teilweise (den Teil der über 110 Euro Standgebühr hinausgeht) zurück. Zögern Sie auch nicht, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, denn es gibt viele positive Gerichtsentscheidungen, auf die Sie sich berufen können.
Gerichtsurteile zu Gunsten von Verbrauchern
AG Hamburg-Altona, 318C C 258/10 v. 25.10.2010: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 250 Euro verurteilt
AG Hamburg-Altona, 319C C 123/09: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 250 Euro verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnisurteil), 316 C 315/06: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 280 Euro verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil), 318C C 239/07 v. 26.11.2007
AG Hamburg-Altona, 314B C 504/07 v. 27.03.2008 (Anerkenntnis-Urteil) Aktiv Transport verurteilt zur Zahlung von 587,55 Euro; 250 Euro Abschleppkosten plus Verdienstausfall für den Zeitaufwand der Auslösung. Aktiv Transport hatte Vertrag mit Eigentümer, tatsächlich aber übte der Pächter die Besitzrechte aus.
Amtsgericht Hamburg Altona, 314A C 47/08: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 120 Euro verurteilt. „Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind Abschleppkosten allenfalls bis zu einem Betrag von 120 Euro erforderlich…, wenn ein unrechtmäßig abgestelltes Kraftfahrzeug abgeschleppt (wird).“
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318A C 32/09 v. 09.03.2009: Aktiv Transport zur Rückzahlung 250 Euro verurteilt (Versäumnisurteil)
Amtsgericht Hamburg-Altona, 319A C 176/09 v. 18.08.2009: Aktiv Transport zur Rückzahlung 120 Euro verurteilt (Versäumnisurteil)
Nach AG Hamburg-Altona v. 24.08.2007 sind insbesondere keine Überwachungskosten erstattungsfähig. Dies ist relevant, da Aktiv Transport den Falschparkern mitunter Rechnungen stellt, obwohl diese überhaupt nicht abgeschleppt wurden. Es werden also an die falsch abgestellten Fahrzeuge durch einen „Aufpasser“ entsprechende Rechnung für die reine „Überwachung” ans Fahrzeug gesteckt.
Amtsgericht Hamburg-Altona, 317A C 266/09 v. 09.12.2009 (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg)
Amtsgericht Hamburg Altona, 319B C 222/09; Aktiv Transport wird zur (Rück-)Zahlung von 261,80 Euro nebst Zinsen/Kosten verurteilt (mitgeteilt von Rechtsanwältin Britta Erning, Hamburg)
Landgericht Hamburg, Beschluss 320 S 100/07 v. 21.01.2008: „Allerdings bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass sie (Fa. Aktiv Transport) alle Kosten, die ihr hieraus entstehen, auch auf den Besitzstörer abwälzen kann. Dies hat das Amtsgericht völlig zutreffend herausgearbeitet mit dem Ergebnis, dass die Beklagte … lediglich die Abschleppkosten und die Kosten der Sicherstellung auf einem anderen Parkplatz in angemessener Höhe (120 Euro Abschleppkosten und 10 Euro Parkgebühren pro Tag) verlangen kann.”
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318A C 92/10 v. 10.06.2010 – Klage auf Rückzahlung 120 Euro erfolgreich (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg)
Amtsgericht Hamburg-Altona, 319A C 107/10 v. 01.07.2010, Versäumnis-Urteil 774,30 Euro. Eingeklagt wurden die überhöhten Abschleppkosten in Höhe von 120 Euro sowie die Reparaturkosten in Höhe von 654,30 Euro für die Reparatur des bei dem Abschleppvorgang beschädigten Kotflügels (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 317B C 110/10, Versäumnisurteil vom 20.09.2010. Aktiv Transport wurde zur Zahlung von 296,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 315A C 246/10, Versäumnisurteil vom 21.10.10. Aktiv Transport wird zur Zahlung in Höhe von 321,21 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 317c C 233/10, Versäumnisurteil vom 24.11.10. Aktiv Transport wird zur Zahlung in Höhe von 301,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318c C 292/10, Urteil vom 17.12.2010. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 341,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318c C 291/10, Urteil vom 17.12.2010. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 321,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318c C 357/10, Urteil vom 08.02.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 255 Euro sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318c C 234/10, Urteil vom 11.01.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von € 116,50 verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 317b C 131/10, Urteil vom 17.12.2010. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 301,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 315ac C 283/10, Versäumnisurteil vom 25.11.2010. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 301,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 314b C 597/10, Versäumnisurteil vom 11.01.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 255 Euro sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318c C 332/10, Urteil vom 25.02.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 221,41 Euro verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg Altona 318c C 359/10, Urteil vom 06.04.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 255 Euro, zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Amtsgericht Hamburg Altona 318c C 360/10, Urteil vom 06.04.2011. Aktiv Transport wird zur Zahlung von 255 Euro, zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg, Hamburg).
Dennoch muss erwähnt werden, dass der eine oder andere Richter bei den Abschleppfällen nicht gewillt ist, sich mit den komplizierten rechtlichen Fragen genau zu befassen. So kann es passieren, dass es heißt: „Haben Sie falsch geparkt oder nicht? Wenn ja, müssen Sie auch zahlen.” Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, muss also das Risiko des Unterliegens einkalkulieren. Eine Berufung ist wegen der geringen Summe meist nicht möglich.
Gerichtsurteile zu Lasten von Verbrauchern
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, 915 C 51/11 v. 6.1.2012, bestätigt durch LG Hamburg, Az. 317 S 18/12 v 19.3.2012: Verbraucher wurde zur Zahlung von € 1.460,33 für sechs Abschleppvorgänge verurteilt. Das Gericht hatte einen Gutachter zur Ermittlung der angemessenen Abschleppkosten beauftragt.
50/50-Entscheidungen
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 24.08.2007, 318C C 22/07. Klage auf Rückzahlung in Höhe von 246 Euro wurde in Höhe von 110 Euro stattgegeben. Das Abschleppen sei im Prinzip erlaubt gewesen, aber zu teuer. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Hamburg am 21.01.2008 (320 S 100/07) bestätigt (siehe oben). Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auto tagsüber von einem Kundenparkplatz eines Supermarkts abgeschleppt.
AG Hamburg-Altona (317B C 110/10), Versäumnisurteil vom 20.09.2010, Aktiv Tansport zur Zahlung von 296,41 Euro, zzgl. Zinsen verurteilt (mitgeteilt von RAe Lauenburg).
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Stand vom Dienstag, 4. Juni 2013
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Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Ok, dann eben den LINK der Verbaucherzentrale Hamburg in ganzer Länge.
Und wozu jetzt dieser seitenlange - absolut nicht zum Thema passende - Beitrag? 😕
TE stand falsch, nach eigener Angabe von heute zusätzlich auch noch mit Behinderung des Gehweges.
Rentner informiert Ordnungsamt, OA ruft Abschlepper - alles rechtmäßig.
Wie du jetzt auf den Abschlepp-Nepp kommst, ist mir schleierhaft.
... hast du das folgende gelesen, was stellvertretend für einige ähnliche Beiträge steht? Darin geht es u.a. um Abschleppen von einem Privatgelände und die passenden Gerichtsurteile. U.a. auch zum Punkt Abtrittserklärung.
Das der TE auf öffentlichem Grund stand und das Ordnungsamt ihn abschleppen ließ, hat der TE ja bereits bestätigt. Wobei die Begründung des Ordnungsamtes immer noch nicht erklärt wurde. Da muss als noch mehr sein, sonst würde nicht einfach abgeschleppt. Nur "zu Nahe am Gehweg" ist wohl als Begründung für's Abschleppen ein Witz.
Aus dem LINK:
Dennoch muss erwähnt werden, dass der eine oder andere Richter bei den Abschleppfällen nicht gewillt ist, sich mit den komplizierten rechtlichen Fragen genau zu befassen. So kann es passieren, dass es heißt: „Haben Sie falsch geparkt oder nicht? Wenn ja, müssen Sie auch zahlen.” Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, muss also das Risiko des Unterliegens einkalkulieren. Eine Berufung ist wegen der geringen Summe meist nicht möglich.
Zitat:
Original geschrieben von andy-zero
Also:
Zu meinem Fall:
Der Rentner hat das Ordnungsamt beacnhtichtigt, ich stand zu nah am Gehweg, okay mein Fehler !!
Laut Abschleppdienst hat der OA den Abschlepper beauftragt dies zu tätigen. Eine Abtrittserklärung auf Papier existiert laut Abschlepper nicht .....Nun zum diskutieren Fall:
Dann kann ich jedes X-beliebige Fahrzeug abschleppen lassen, weil die auf einem Privatgrundstück steht ? Selbst wenn man nicht Grundstücksbesitzer ist ? Wie wird das dem Abschlepper dokumentiert und nachgewiesen ? Ist doch kein Öffentlicher Platz ? Und laut BGH ist dies im Privatgrundstück/(Einwoherparkplatz=Auch anteilig Privatbesitz) erlaubt ?Die Abtrittserklärung ist strittig, sogar wenn ich in Vorkasse gehe, sehen meine Chancenrelativ hoch die Kosten erstattet zu bekommen, wenn ich im recht bin !!!