ist Blutprobe gültig
Hallo an alle hier. Ich bin neu hier und hätte mal ne Frage. Vielleicht kennt sich ja einer von Euch aus.
Folgender Fall wird konstruiert: Die Polizei bringt jemanden der unter Verdacht steht unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein in ein Klinikum zur Blutentnahme. Gibt einem Arzt, der aber eigendlich Psychologe ist aber ein Arzt der Nachtdienst hat das Testpäckchen. Der Macht sich an die Arbeit erst am rechten Arm, bekommt keinen Tropfen Blut heraus, nur Quählerei. OK neues Päckchen linker Arm, das selbe Spiel. Darauf der Verdächtige na ja dann gehen wir hald wieder. Darauf die Polizisten wir bekommen den Tropfen Blut schon raus. Kein Päckchen mehr da. Der Arzt verlässt den Raum und schickt eine Schwester, welche das natürlich kann und noch ein Päckchen besorgt aber in diesem Falle nicht darf. Diese sticht auch noch den Handrücken der Linken Hand. Mit Erfolg.
Stolz übergibt sie die Blutprobe den Polizisten und geht wieder. Der "Arzt" kommt zurück und macht die üblichen Tests auf seiner Liste.
Und nun meine Frage: Ist diese Blutprobe gerichtlich Verwertbar? Danke im Voraus für Eure Antworten.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von BirgerS
So schnell änderst Du Deine Meinung...
Erst schreibst Du daß man "erst mal" eine richterliche Anordnung braucht und jetzt reicht es, wenn man die am nächsten Morgen rückwirkend nachreicht ^^
ich sagte, dass das schriftstück zur mündlichen anordnung am nächsten morgen, datiert mit datum und urzeit der tatsächlichen anordnung, erstellt wird.
Zitat:
Dann zeig mir doch mal bitte solche Urteile wegen der Körperverletzung!
soll ich vielleicht noch schnell vorbeikommen, dir die flasche geben und die schnürsenkel zubinden? derjenige mit der (auf nichts basierenden) *meinung*, dahingehend dass hier jemand einen täter zum ausschliesslich opfer machen will bist du. und die suchmaschiene - dein bester freund. ich, dagegen, pflege es, meine meinung auch als eine solche zu deklarieren - wenn ich denn mal bzgl. rechtlicher sachverhalte eine äussere. und warum, bitte, kann ein täter nicht gleichzeitig auch ein opfer sein?
56 Antworten
Normalerweise wird der Polizist versuchen einen Richter zu erreichen.
Aber man kann auch dokumentieren, daß man keinen Richter erreicht hat...
Die Streitfrage ist/war mehr ob man bei fehlendem Bereitschaftsdienst überhaupt versucht einen Richter zu erreichen. Da kaum Erfolgsaussicht.
Für die Rechtssicherheit wäre es vermutlich anzuraten - kein Ansatzpunkt.
Zur Frage der Verwertbarkeit...
Für eine eventuelle MPU (wenn wir von einem Wert von 1,6 ‰ oder höher ausgehen) ist wohl alles verwertbar. Selbst wenn strafrechtlich nicht. MPU ist Verwaltung. 😉
Gibt es mindestens ein entsprechendes Urteil.
Schwester gegen Arzt:
Ein interessanter Ansatzpunkt. Aber ob man damit durchkommt? Naja bei unseren Richtern weiß man nie in welche Richtung sie ausschlagen.
Ein anderer Ansatzpunkt ist die verwendete Desinfektion. 😉
Ich würde gern nochmal auf die Frage eingehen, dass der Arzt es nicht kann und dann eine Schwester schickt während der Beschuldigte eigendlich gehen möchte.
Ich weiß nicht ob du dir hier wirklich mehr erwarten kannst als:
Zitat:
Aber ob man damit durchkommt? Naja bei unseren Richtern weiß man nie in welche Richtung sie ausschlagen.
Für mehr wäre ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und vielleicht noch mit speziellen Kenntnissen im Bereich Trunkenheitsfahrten gut.
----------------------------
Angenommen der Arzt wäre im Zimmer gewesen und hätte die Schwester angewiesen?
Es muss nachweislich das Blut den Beschuldigten sein. Die Beamten waren dabei, die Schwester kann sowas und wo soll jetzt die Angriffsfläche sein? Der Arzt wird amtlich bestellt, damit beispielsweise keinem Bluter in Unwissenheit Schaden zugefügt wird.
Ich sehe da keine Chance, den Wert der Alkoholkonzentration anzuzweifeln.
Ein (jeder) Anwalt wird sich der Sache annehmen. Die Geschäftsgrundlage von Anwälten ist der zu erzielende Umsatz, wie bei jedem Dienstleister!
Ähnliche Themen
Der Arzt, beauftragt durch die Justiz, beauftragt eine Schwester mit der Blutentnahme. Sie ist die Erfüllungsgehilfin des Arztes.
Die beiden Entnehmen ja auch nur das Blut.
Untersucht wird das ganze eh im Labor von einem Labor-Assi und der stellt die Blutalkoholkonzentration fest.
Verantwortlich dafür ist wiederum der diensthabene Laborleiter.
Das ganze ist nicht anfechtbar, weil nichts falsch gemacht wurde.
MFG Thomas
Zitat:
Original geschrieben von sebzimmerer
Ich würde gern nochmal auf die Frage eingehen, dass der Arzt es nicht kann und dann eine Schwester schickt während der Beschuldigte eigendlich gehen möchte.
§ 81a StPO regelt die Entnahme der Blutprobe durch einen
Arzt. Sinn dieser Regelung ist der S
chutz der Gesundheit des Beschuldigten. Diesem Ziel ist ebenfalls genüge getan, wenn eine entsprechend ausgebildete
Krankenschwesterdie Blutentnahme durchführt, somit fällt die BE nicht unter das Beweisverwertungsverbotes - sprich, es ist
rechtens!
N.T.
Krankenschwestern sind zumeist auch dafür ausgebildet Blutproben zu entnehmen. Woher weiß der TE das gerade "seine" Krankenschwester dies nicht durfte ?
Blutprobe
Häufigster Fall einer körperlichen Eingriffs als strafprozessuale Zwangsmaßnahme.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO).
Eine Blutprobe kann bei einem Beschuldigten auch ohne seine Einwilligung entnommen werden.
Er muss den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dulden, ist aber nicht zu einer aktiven Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet.
Die Blutprobe darf zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte angeordnet werden.
Meistens dient sie bei Trunkenheitsfahrten der Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK).
Bei anderen Personen als Beschuldigten ist die Blutentnahme ohne deren Einwilligung nur zulässig, soweit die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist.
Der Eingriff muss in jedem Fall von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden.
Die entnommene Probe darf nur zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden.
Sie ist unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich ist.
Wird die Blutentnahme durch eine unbefugte Person angeordnet, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.
Entnimmt dagegen beispielsweise eine Krankenschwester anstelle eines approbierten Arztes die Probe, so kann die Probe dennoch im Strafverfahren als Beweis herangezogen werden. Begründet wird dies damit, dass die Vorschrift nicht die Qualität des Beweismittels sichern, sondern den Beschuldigten vor unsachgemäßen Eingriffen schützen soll.
Die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe ist auch zur Feststellung der Abstammung im Zivilprozess zulässig (§ 372a Zivilprozessordnung), beispielsweise im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
http://www.rechtslexikon-online.de/Blutprobe.html
Grundsätzlich ist die Krankenschwester befugt auf ärztliche Anordnung hin Blut abzunehmen, wenn der Arzt sich von der Fähigkeit der Schwester überzeugt hat (§ 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch).
Ich habe jedoch an der Uni mal gelernt, dass bei Strafverfahren und um das dreht es sich ja unter Umständen, ich als Arzt nicht delegieren darf. In der Praxis sieht das jedoch anders aus, ich habe im Studium auch Blutproben entnommen die von der Polizei von uns gefordert wurden.
Ich finde aber auch keine einschlägige Rechtsvorschrift die eindeutig besagt, dass die Blutentnahme zwingend von einem Arzt durchgeführt werden muss. Sie muss jedoch von einem Arzt angeordnet werden und verantwortet werden.
Zumal wir ja alle aus eigener Erfahrung durch diverse Arztbesuche wissen: Schwestern können in 90% der Fälle besser mit Spritzen umgehen.
MFG Thomas
Zitat:
Original geschrieben von Schraubermeister Tom
Zumal wir ja alle aus eigener Erfahrung durch diverse Arztbesuche wissen: Schwestern können in 90% der Fälle besser mit Spritzen umgehen.
Ich hab noch nie eine Schwester bei einem niedergelassenen Arzt getroffen 😉 In der Schwesternausbildung ist die Blutentnahme nicht zwingend vorgeschrieben, in der Ausbildung zur MFA (Medizinische Fach Angestellte, früher mal Arzthelferin genannt) jedoch schon.
Es wird aber immer mehr dazu übergegangen werden, dass Schwestern Blut abnehmen wie es in fast allen Ländern dieser Welt schon ist. Dann erledigen sich auch solche Fragen wie sie hier diskutiert werden. Im Moment steht von einem Arzt (hierunter fallen alle mit eine Approbation, also auch Labormediziner, Pathologen, Anatomen etc...). Ich finde es jedoch erstaunlich, dass nachts auf eine Notfallambulanz ein Psychiater Dienst hat und kein anderer Arzt verfügbar ist.
Mach das mal 99%.
Rudiger
Zitat:
Original geschrieben von Schraubermeister Tom
Zumal wir ja alle aus eigener Erfahrung durch diverse Arztbesuche wissen: Schwestern können in 90% der Fälle besser mit Spritzen umgehen.MFG Thomas
Zu welchen Ärzten mit Schwestern geht ihr?
@Rudiger: Wohnst du nicht in den USA?
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
@Ichtyos - ich meinte nicht, dass man das puten wiederholen kann. 🙂"das teil" - möglicherweise.
bzgl. "als beweismittel zugelassener hardware" bin ich nicht unbedingt auf dem neuesten stand. ich weiss nur, dass das teil ziemlich teuer ist, die mobilen einsatzeinheiten es nicht mitführen und es selbst nicht auf jedem revier zum inventar gehört.
Du bist nicht nur in diesem Punkt auf dem neuesten Stand. Dieses Teil wird im Owi Bereich ( bis 1,09 Promille ) verwendet. Schafft der Proband den Test nicht, wird dann trotz Owi Bereich eine Blutprobe entnommen.
Anordnung wird nur benötigt wenn der Betroffene nicht einverstanden ist. Dann wird zunächst der Staatsanwalt ( stellt einen Antrag ) und anschließend der zuständige Bereitschaftsrichter ( ordnet an oder nicht ) angerufen
Zur Nachtzeit gibts nicht überall einen Bereitschaftsdienst der Gerichte, so dass die Blutprobe durch den Beamten angeordnet wird.
Allerdings gibts in dieser Hinsicht auch spezielle Absprachen zwischen der zuständigen StA und den Polizeibehörden.
Und wie hier schon gesagt: Die Probe muss von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst abgenommen werden. In wie weit die Probe beim Verstoß gegen diese Formvorschrift verwertet werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Hab ich noch nicht erlebt, dass eine Krankenschwester Blut abgenommen hat. Aber ich glaube, dass sich jeder RA freuen würde.
Und dass man hier Forumsteilnehmer beleidigen muss, um von seiner eigenen Inkompetenz abzulenken ist mehr als arm.😮
-
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
wobei die eigentlich auch wissen müssten, dass sie zur blutprobe erstmal eine richterliche legitimation brauchen und polizeilicher widerstand gegen das "dann gehen wir wieder" den straftatbestand der körperverletzung erfüllt. dazu gibt es auch urteile.
so nicht richtig!
Bei GiV ist eine BE auch ohne richterliche Anordnung möglich.
(GiV z.B.: Prom. bis 1,3; Richter für den StA nicht erreichbar; Fahrer behauptet Nachtrunk; Fahrer hat bereits einen Fluchtversuch unternommen...)
Die Hinderung an einer Flucht vor der BE kann keine KV im Amt darstellen!
(wenn die BE gerechtfertigt ist)