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In tiefer Trauer um meinen Astra

Opel Astra G

Hallo zusammen,

dies wird wohl das schlimmste Weihnachten meines Lebens werden. Gestern abend krachte mir ein Sani mit Blaulicht vorne links in mein Auto.

Der Wagen ist wohl ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kotflügel, Stoßstange, Grill sind voll im Eimer. Unterm Blech siehts auch nicht besser aus. Die Spurstange ist verbogen, der Querlenker wohl ausgeschlagen und die Antriebswelle sieht auch stark mitgenommen aus. Als ich heute morgen vor meinem zerstörten Wagen kniete bin ich in Tränen ausgebrochen.

Ich fuhr gerade aus dem Parkhaus raus, musste an einer roten Ampel warten. Es wurde grün, rollte mit einem prüfenden Blick nach rechts los. Ich war schon etwas in die Kreuzung hineingerollt und blickte nach links, da kam der Sani mit ca. 80 Sachen über eine rote Ampel angeflogen. Ich brachte meinen Wagen zum Stillstand. Anstatt bremsend auf die linke Spur auszuweichen fuhr er mir dann rein.

Das schlimmste ist nun das, obwohl ich wirklich nichts tun konnte, werde ich nun vielleicht eine Teilschuld erhalten, durch eventuelles Bußgeld und Punkte meinen Führerschein verlieren, da ein Sani mit Blaulicht ja diese Sonderrechte hat. Kann der da so drauf beharren?

Ich bin immer noch völlig konfus, weiß nicht wies jetzt weitergeht und was ich machen soll. Erst ab Montag werd ich da woll bescheid wissen.

In tiefer Trauer 🙁 wünsch ich euch ein schöneres Weihnachtsfest

Gruss
Stefan

34 Antworten

Mit Blaulicht darf man auch nix alles. Man muß sich auch da vorsichtig in eine Kreuzung reintasten. Würde mir da auf jedenfall nicht einen großen Schuldteil zuschreiben lassen. Am besten Informierst dich mal bei einen Anwalt (auch ADAC). Wennst Rechtsschutz hast würde ich den gleich mal ausnützen.

Das du gleich den Führerschein verlierst glaub ich nicht.

nur weil der sani seine sonderrechte in anspruch nimmt dasrf der damit noch lange nicht alles.
Er darf szwar eine rote ampel überfahren. aber nur, wenn dadurch kein anderer verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
also einfach volle kanne iber die kreuzung fliegen darf er nicht.
Ganz so gut kenn ich mit da auch nicht aus, hab die berechtigung für noch nicht um mit sonderrechten fahrn zu dürfen.
Frag mal den user Millenchi, er fährt im rettungsdienst regelmässig mit sonderrechten und kann dir da bestimmt auskunft geben, was er dabei alles beachten muss..

Mach Dir mal keine allzu grossen Sorgen.
Sonder- und Wegerechte etnbinden nicht von der Sorgfaltspflicht.

Hier nur ein Beispiel aus der Rechtssprechung:

Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 17.11.1999 – 5 O 2021/98; nach ZfS 2000, 333) hatte über die Haftungsabwägung bei einem Kreuzungszusammenstoß mit einem Einsatzfahrzeug zu entscheiden. Der Fahrer eines PKW näherte sich auf der Vorfahrtsstraße einer Kreuzung, während sich von links aus der untergeordneten Straße ein Notarztfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn dieser Kreuzung näherte. Im Kreuzungsbereich befand sich im Schnittpunkt der beiden Straßen ein ausgedehntes Gebüsch, das die Sicht nach links für den PKW-Fahrer einschränkte. Die Fahrzeugführer erkannten einander zu spät, und es kam auf der Kreuzung zur Kollision. Nach gutachterlichen Feststellungen hatte der Notarztwagen zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h. Erlaubt waren an dieser Stelle 40 km/h. der PKW hatte nach gutachterlichen Feststellungen zur Zeit der Kollision eine Geschwindigkeit zwischen 45-50 km/h. das Gericht stellte nach Einvernahme des Sachverständigen fest, dass nicht sicher festzustellen sei, dass noch wenige Meter vor der Kollision das Martinshorn zwingend von dem PKW-Fahrer hätte wahrgenommen werden müssen. Zudem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinshorns für den PKW-Fahrer zeitlich zusammenfiel mit der optischen Wahrnehmbarkeit des ankommenden Notarztwagens und dies unabhängig davon, ob ein Radio im PKW in Betrieb gewesen sei oder sich die Insassen unterhalten hätten. Das Gericht kam schließlich zu einer Haftungsabwägung 80% zu 20% zu Lasten des Fahrers des Notarztwagens. Der PKW-Fahrer haftete mit 20% mit, da er seinerseits über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren war und Unterzugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h der Unfall für ihn möglicherweise vermeidbar gewesen wäre. Das überwiegende Verschulden jedoch lag beim Fahrer des Notarztfahrzeuges, für den es bei einer unübersichtlichen Kreuzung geboten gewesen wäre, hier nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren. Zwar darf ein Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges sich über geltende Verkehrsregeln hinwegsetzen, dies jedoch nur, soweit er bei genügender Vorsicht sichergehen kann, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Dennoch sollte dies auch für „Zivilfahrzeuge“ kein Freibrief sein, evtl. zu erkennende Fahrzeuge mit Sondersignal nicht zu beachten. Zum einen muss jeder Autofahrer einem Sonderrechtsfahrzeug Vorrang gewähren, zum anderen wird oft erst über einen aufwändigen Sachverständigenbeweis festzustellen sein, ob das Fahrzeug gehört und gesehen worden sein musste oder nicht.

Quelle: http://www.taxipress.de/Recht/re_0101002.html#5

Am wagen erstmal nichts verändern bis der SELBST RAUSGESUCHTE, AMTLICH ANERKANNTE (=vereidigte) Gutachter den Wagen geprüft hat.

CD Player usw. einbauen / eingebaut lassen um Zeitwert zu erhöhen.

Dann wenn der Gutachter den Wagen geschätzt hat sofort zum Anwalt gehen. Der Anwalt kriegt seine Kosten direkt von der Versicherung des Krankenwagens erstattet.

Dann kannst du den Wagen zerlegen. Alle äußeren Blechteile entfernen und Zustand dahinter prüfen. Der Rahmen muß vermessen werden. Ist er reparabel (hydraulische Presse), so läßt man dies in der Werkstatt richten. Alles andere macht man selbst.

Die Radaufhängung incl. aller betroffenen teile besorgt amn gebarucht sehr günstig beim Schrottplatz. Lampenhalter, Kühlerhalter usw. gibt es günstig im Netz. Kotflügel besorgt man wieder gebraucht.

Mach mal Detailfotos vom Schaden. Wirtschaftlicher Totalschaden kann oft privat doch noch sauber repariert werden!

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Dann kann man nur hoffen, daß der Restwert im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert nicht zu hoch wird, welcher auch durch einen CD-Player beeinflußt wird.
Bei meinem im Juni verschiedenen hatte sich die Reparatur deshalb nicht mehr wirklich gelohnt.

Okay, erstmal ne, vielleicht ganz doofe, Frage: hatte der sein Martinshorn an?
Wenn NEIN, hat er nicht nur schlechte Karten, sondern
ZITAT: StVO §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. ZITAT ENDE

Das mit dem gelben Blinklicht hab ich mal weggelassen.
Also ohne Martinshorn nix mit "Freie Bahn"!!
Hast Du Zeugen greifbar?

Tag zusammen,

ich fahre Rettungsdienst im Raum Freiburg. Der "Sani" (wie Du es so schön ausdrückst) hat auf jeden Fall eine große Mitschuld. Auch für Fahrten mit Sondersignal gilt: Nur im Schritt-Tempo über rote Ampeln und erst dann drüberfahren wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht des Rettungswagenfahrers erkannt haben.

Es ist außerdem Vorschrift, daß man immer auch mit Signalhorn fahren muß, nie nur alleine mit Blaulicht. Hatte er das Horn an? Wenn nicht, dann hast Du sehr gute Karten, bessere als Du sowieso schon hast.

80 Sache sind einfach zu viel des Guten. Das hier ist bei uns im Kreisverband passiert weil eine junge und unerfahrene Rettungsassistentin mit 72 Km/h (laut Tachoscheibe) über die rote Ampel gebrettert ist.

Sofort den Anwalt einschalten!

ciao

@ Caravan16V :

Ich lästere ja nicht gern im Bezug auf Unfälle, aber der RTW hat eindeutig eine stabile Seitenlage.

Aber mal ernsthaft ... das ging ja garantiert nicht ohne Personenschaden ab, oder?

@ asdf :

Ich kenne das noch aus früheren Zeiten aus dem KatS. Im Falle eines Unfalles bei Fahrten mit Sonderrechten wurde bei der Unfallaufnahme und -auswertung bis zum Vorliegen entlastender Beweismittel generell erst einmal von höheren Schuldanteil des "Blaulichtfahrers" ausgegangen. (So genannte "Beweislast-Umkehr".)

Und, wie bereits erwähnt, wenn der nicht bereits deutlich vor der Kreuzung die "Musik" eingeschaltet hat und auch noch mit eingeschatetem akustischen Sondersignal in die Kreuzung eingefahren ist, bist Du eigentlich schon fast aus dem Schneider.

(Einzig "sichere" Ausnahme davon wäre der Nachweis einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit Deinerseits oder der Nachweis von Alkohol oder BTM.)

Wichtig für Dich ist:

Sind bei der polizeilichen Unfallaufnahme Fotos zur Beweissicherung gefertigt worden?

Wurde die Tachoscheibe des KTW/RTW ebenfalls als Beweismittel sichergestellt?

Wurden Brems- und Blockierspuren (letztere dürften in Zeiten von ABS allerdings kaum vorhanden sein) gesichert?

Auf jeden Fall sofort Gutachter und Anwalt einschalten!

feuerwehren, rettungsdienste und natürlich die polizei haben im einsatz sonderechte im straßenverkehr, wenn mein piepser geht darf ich auch mit 100 durch ne ortschaft fahren, aber nur so lange wie ich mein fahrzeug uneingeschränkt beherrschen kann, und das konnte der sani warscheinlich nicht, der darf nämlich alles, so lange er keinen anderen in gefahr bringt, wenn da mal ein spiegel dran glauben muss is das egal, aber so bal irgendjemand gefährdet wird und es passiert was muss der fahrer dafür haften, lso hast u gute chancen da heil raus zu kommen.

mfg sr-71

@SR-71:
Du darfst die Sonderrechte aber NUR in Anspruch nehmen wenn Du ein reguläres Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und akustischem Signalhorn fährst.

...nur weil viele Leute (gerade freiwillige Feuerwehren) meinen, daß sie auch mit ihrem Privatauto solche Sachen machen dürfen. Das ist definitiv verboten.

ciao

Hi zusammen,

erstmal will ich mich für all eure Beiträge bedanken, die mich wieder etwas aufgebaut haben und mir sehr hilfreich sind.

Ich vergaß am Anfang noch zu erwähnen, beim Fahrzeug der Sanitäter handelte es sich nicht um ein großes Rettungsfahrzeug sondern um einen Astra G Caravan der Bluttransfussionen überbringen sollte. Das Martinshorn schaltete er erst ein als er mich gesehen hat, vorher war er nur mit Blaulicht unterwegs. Da bin ich mir ziemlich sicher und auch meine Mitfahrer können dies bestätigen.

Fotos vom Unfallort wurden seitens der Polizei gemacht, das mit der Tachoscheibe weiß ich leider nicht, es gab keine Bremsspuren.

Die Bluttransfussionen wurden dann auch nicht von einem anderen Fahrer abgeholt, also war es wohl doch kein so dringender Einsatz. Dürfen die dann überhaupt Blaulicht usw. einschalten?

Was ich morgen machen will:

1. Einen Termin bei meinem Anwalt machen, ich hoffe ich bekomme so schnell wie möglich einen.

2. Mein Auto eventuell vom Hof des Abschleppdienstes holen und bei einem Bekannten der eine Spenglerei besitzt abstellen.

3. Der Vater einer Freundin von mir ist Gutachter bei der Dekra. Sie sagte er würde mir gern helfen.

Wenn ihr noch was wisst was ich tun kann, bitte postet es. Ich bin für jede Info dankbar.

Herzlichen Dank euch allen 🙂,

Stefan

@Caravan16V:

Es gibt Sonder- und Wegerecht, Wegerecht hat man nur mit Blaulicht und Signalhorn, bei den Sonderrechten Streiten sich die Gelehrten.

Es gibt Urteile wie dieses:

Zitat:

Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung des Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich Sonderrechte zu. Diese dürfen aber nur im Ausnahmefall nach einer "Abwägung der Notgesichtspunkte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Hat der private PKW keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig.
Mit dieser Begründung hat das OLG Stuttgart einen Feuerwehrmann vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Auf der breit ausgebauten Ausfallstraße stellte die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h zu relativ später Stunde keine Beeinträchtigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Hinzu trat, dass der Feuerwehrmann zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer ein Kunststoffschild mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" auf dem Fahrzeugdach befestigt hatte (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2002, Az.: 4 Ss 71/02)

Das Problem für den Betreffenden ist aber, die Verhälnismäßigkeit abzuwägen, deshalb wird empfohlen, diese Sonderechte nicht in Anspruch zu nehmen, wenn es zum Unfall kommt, hat der Fahrer im Privatpkw sowieso schlechte Karten.

Die Rechtssprechung ist nicht einheitlich, es gibt genau so Urteile, nach denen das Gericht die Notwendigkeit für das Sonderecht nicht gesehen hat.

Ja, das mit den Sonder/Wegerechten ist keine einfache Sache. Als Sanitäter ist man nur dann wasserdicht abgesichert wenn man mit Blau UND Horn fährt (und sich dann auch noch rücksichtsvoll verhält).

Wenn es sich um einen Transport von Blutkonserven handelte, dann ist bei der Rettungsleitstelle oder der Einsatzzentrale nachzufragen, ob der Transport mit Sondersignal von irgendwem angeordnet wurde. Vielleicht haben sich die Fahrer des Bluttaxis ja nur besonders wichtig gefühlt und sind aus diesem Grund mit Signal gefahren. Solche Typen gibts leider...

Ich selber fahre ja außerhalb geschlossener Ortschaften auch nur dann mit Horn wenn es nötig ist (also wenn ich mir den Weg freikämpfen muß weil viele andere Leute unetrwegs sind). Denn nichts geht mehr auf die Nerven als das Tatütata bei leerer Straße. Ich schalte das Horn aber grundsätzlich an wenn es in eine Ortschaft reingeht oder viel Verkehr da ist.

Ich bekomme immer mehr den Eindruck, daß die Sache mit dem Bluttaxi nicht hätte sein müssen wenn der Sanitäter seine Pflichten wahrgenommen hätte. Du bist nicht allein Schuld!

ciao

Diese Bluttransporte wurden von uns damals "Dracula-Express" genannt. 😉

Diese Fahrzeuge befördern manchmal auch so genannte "Schnellschnitte" (Gewebeproben) oder Organe für Transplantationen, und sogar Medikamente (z.B. Serum bei Schlangenbissen).

Bei Organtransporten ist fast immer "Eile geboten", die Inanspruchnahme von Sonderrechten wird da allerdings auch oft erst im Nachhinein vom verantwortlichen Arzt bestätigt.

Schnellschnitte sind eher in seltenen Fällen eilbedürftig.

Für Transporte von Medikamenten (s.o.) und Blutkonserven ist die Eilbedürftigkeit vor Fahrtantritt entweder von einer Rettungsleitstelle, oder aber von der Blutbank oder dem behandelnden Krankenhaus festzulegen.

Es gab schon genug Vorfälle im Zusammenhang mit ungerechtfertigtem Gebrauch von Sondersignalen, daher sehr genau nachbohren (lassen).

cU
Fred

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