Ich Platze gleich..
Hallo,
habe gestern abend nen Wildunfall mit nem Wildschwein gehabt. Wurde auch alles von der Polizei aufgenommen.
Habe bei meiner Versicherung diese Option das die Bestimmen, in welche Werkstatt mein Auto muss und ich dafür in der Zeit der Reparatur einen Leihwagen dafür bekomme.
Mein Auto wurde dann heute morgen von der Werkstatt 40km weit in deren Werkstatt transportiert und ich habe einen Leihwagen bekommen.
Als der Mechaniker sich mein Auto dann anschaute, meinte dieser das es sich wohl um einen Totalschaden handelt und mir dann der Leihwagen nur so lange zusteht bis der Gutachter wirklich zu dem entschluss Totalschade kommt. Ok, soweit noch annehmbar.
Ich dann schonmal bei meiner Versicherung angerufen und bekam dann die auskunft, dass ich den Leihwagen dann selber wieder zurückbringen muss und den Transport von meinem Auto zurück zu mir dann meine Angelegenheit wäre und nicht mehr deren.
Das heißt für mich, ich muss den Leihwagen wieder 40km zur Werkstatt bringen, sehen wie ich wieder nach Hause komme und dann auch noch den Transport von meinem Auto nach Hause Organisieren muss und dann auf den Kosten dafür sitzen bleibe...
Ich flippe gleich aus....
Beste Antwort im Thema
Und warum platzt du gleich?
Du hast die Absicherung bekommen die du bestellt und bezahlt hast.
Gruß
Frank, Informieren und Kleingedrucktes lesen verhindert unangenehme Überraschungen.
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
@TE:Der Vertrag zwischen deiner Versicherung und der Werkstatt beinhaltet, dass die Werkstatt von der Versicherung eine Reparatur vermittelt bekommt (DEINE Reparatur).
Im Gegenzug verpflichtet sich die Werkstatt dazu, dir einen kostenlosen Leihwagen zur Verfügung zu stellen - das ist der Deal (mal ganz vereinfacht dargestellt).
Jetzt kommt es aber zu keiner Reparatur, weil da ein Totalschaden vorliegt.
Die Werkstatt verdient also nichts an der Reparatur.
Meinst du denn, die Werkstatt ist so eine Art Wohltätigkeitsverein für die Zurverfügungstellung von kostenlosen Fahrzeugen incl. Zustellung und Abholung?
Mit etwas Überlegung könnte man da aber auch selbst drauf kommen.
Die Werkstatt ist nicht der Buhmann und auch nicht für das gerügte Verhalten verantwortlich.
Bei Werkstattbindung erteilt die Versicherung den Reparaturauftrag (so jedenfalls u.a. bei HUK). Der Geschädigte ist kein Vertragspartner der Werkstatt und hat somit auch keinen Anspruch an die Werkstatt. Den Schein, den er bei der Reparaturabgabe erhält, ist lediglich dazu da, sich als Berechtigter bei Abholung des Fahrzeuges ausweisen zu können.
Wenn jetzt bei Totalschaden der Leihwagen auf eigene Kosten zurückgebracht werden muss und das Unfallfahrzeug bei Händler verbleibt, ist dies eine Regelung, die nicht der Händler zu verantworten hat, sondern eine Vereinbarung, die die Versicherung mit dem Händler in einem Rahmenvertrag getroffen hat. Also wenn der Geschägigte mit der Regelung bei Totalschaden nicht einverstanden ist, muss er sich an die Versicherung wenden. Der Händler macht nur, was mit dem Versicherer vereinbart wurde und demgemäß auch bezahlt wird.
O.
Mir geht`s hauptsächlich um den Leihwagen.
Mir wurde damals beim Abschluss der Versicherung gesagt, dass wenn ich einen Unfall habe, das mein Auto dann abgeholt wird und ich dann einen Leihwagen gebracht bekomme und dieser dann auch wieder geholt wird.
Habe ihn aber selber holen müssen (weil die noch ne Kopie vom Führerschein wollten und nun soll ich ihn auch wieder zurückbringen.
Wohne hier aufm Dorf wo alle 4 Stunden mal nen Bus fährt und die Werkstatt ist auch nicht unbedingt gleich neben nem Bahnhof...
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Die Werkstatt ist nicht der Buhmann und auch nicht für das gerügte Verhalten verantwortlich.
Hat das hier irgendjemand geschrieben?🙄
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wenn jetzt bei Totalschaden der Leihwagen auf eigene Kosten zurückgebracht werden muss und das Unfallfahrzeug bei Händler verbleibt, ist dies eine Regelung, die nicht der Händler zu verantworten hat, sondern eine Vereinbarung, die die Versicherung mit dem Händler in einem Rahmenvertrag getroffen hat.
Thread lesen (und nach Möglichkeit verstehen) hilft: Der TE will das Unfallfahrzeug abholen bei der Werkstatt (von dort verbleiben habe ich nichts gelesen) - es passt ihm nur nicht, dass er das selbst machen muss und ihm das Fahrzeug nicht kostenlos von der Werkstatt zu ihm nach hause gebracht wird.
Ferner gefällt ihm nicht, dass er den kostenlosen Leihwagen wieder zurückbringen muss und ihn nicht auch noch kostenlos abgeholt bekommt.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Der Händler macht nur, was mit dem Versicherer vereinbart wurde und demgemäß auch bezahlt wird.
Der TE erhält auch genau das, was er versichert und auch auch bezahlt hat.
@TE: Wie ich dir das schon geschrieben habe: Diese Regelung (kostenlose Abholung und Zustellung) gilt für den Reparaturfall - nicht dann, wenn ein Totalschaden vorliegt- Gründe: Siehe mein letztes Posting.
verträge mit werkstattanbindung sind in meinen augen nicht so der hit. es werden sehr selten, wenn überhaupt, vertragshändler genommen.
bei einem golf 3 oder 4 ist das kein problem, sowas kann jede freie werkstatt reparieren, aber wie sieht es mit einem neuwagen ala, bmw etc. aus.
besonders wenn es neuefahrzeuge sind, wollen die wenigsten in eine freie werkstatt, aber sie müssen....
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Zitat:
Original geschrieben von futria
verträge mit werkstattanbindung sind in meinen augen nicht so der hit. es werden sehr selten, wenn überhaupt, vertragshändler genommen.
bei einem golf 3 oder 4 ist das kein problem, sowas kann jede freie werkstatt reparieren, aber wie sieht es mit einem neuwagen ala, bmw etc. aus.
besonders wenn es neuefahrzeuge sind, wollen die wenigsten in eine freie werkstatt, aber sie müssen....
Nein, sie müssen nicht!
1. Es wird mit der Versicherung keine "Werkstattbindung" vereinbart.
2. Ich fahre trotz Werkstattbindung in eine andere Werkstatt. Dann zahlt die Versicherung in der Regel 80% vom Schaden. (Kleingedrucktes lesen)
Vor Vertragsabschluß einfach überlegen was ist mir wichtig. Und so den Vertrag gestalten. Fertig
Gruß
Frank, hinterher jammern gilt nicht. 😉
wenn du eh zu einer anderen werkstatt fährst macht es ja noch weniger sinn, einen vertrag mit werkstattanbindung.
und bei einem schaden von ca 5000€ (geht ja schnell, bissle lackieren etc), glaube ich kaum, das du in eine andere werkstatt fährst und den 1000€ aus eigener tasche zahlst.
Zitat:
Original geschrieben von futria
wenn du eh zu einer anderen werkstatt fährst macht es ja noch weniger sinn, einen vertrag mit werkstattanbindung.
und bei einem schaden von ca 5000€ (geht ja schnell, bissle lackieren etc), glaube ich kaum, das du in eine andere werkstatt fährst und den 1000€ aus eigener tasche zahlst.
Ne ich nicht. Aber es besteht die Möglichkeit bei Werkstattbindung. Deshalb vorher überlegen was man will.
Gruß
Frank, "ohne" Werkstattbindung unterwegs.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wenn jetzt bei Totalschaden der Leihwagen auf eigene Kosten zurückgebracht werden muss und das Unfallfahrzeug bei Händler verbleibt, ist dies eine Regelung, die nicht der Händler zu verantworten hat, sondern eine Vereinbarung, die die Versicherung mit dem Händler in einem Rahmenvertrag getroffen hat.</blockquote>
Thread lesen (und nach Möglichkeit verstehen) hilft: Der TE will das Unfallfahrzeug abholen bei der Werkstatt (von dort verbleiben habe ich nichts gelesen) - es passt ihm nur nicht, dass er das selbst machen muss und ihm das Fahrzeug nicht kostenlos von der Werkstatt zu ihm nach hause gebracht wird.
Ferner gefällt ihm nicht, dass er den kostenlosen Leihwagen wieder zurückbringen muss und ihn nicht auch noch kostenlos abgeholt bekommt.
Ich habe sehr wohl den Thread verstanden.
Wenn die Versicherung u.a. sagt, dass bei Totalschaden eine Rückführung des Fahrzeuges von der Werkstatt zum Wohnort auf Kosten der Versicherung nicht erfolgt, ist dies gleichbedeutend mit der Aussage, dass das Fahrzeug am Standort verbleibt, woraus aber nicht geschlossen werden kann, wie es vorliegend offensichtlich erfolgte, dass eine Rückführug des Fahrzeuges auf eigene Kosten nicht möglich ist.
Im übrigen kann ich die Aussage, der TE erhält, was er versichert hat, nicht nachvollziehen.
In den Vertragsbedingungen der HUK z.B. kann ich keinen Passus finden, in dem ausgeführt wird, dass ein Fahrzeug mit Totalschaden nicht zurückgeführt wird. Es kann daher vom TE nicht erwartet werden, das zu wissen, was nicht in den Bedingungen steht oder was ihm nicht zugänglich ist. Beinhalten dann die Bedingugen anderer Versicherungsunternehmen explizit eine Regelung im Falle eines Totalschadens? Oder steht diese Regelung nur internen Durchführungsvorschriften? Oder wo?
Für eine kurze Info über Fundstellen danke ich jetzt schon.
O.
Wie es die HUK macht, weiß ich nicht.
Bei anderen Gesellschaften ist jedenfalls bei der Werkstattbindung einiges anders:
1. Der VN ist Auftraggeber des Werkvertrags. Er unterschreibt den Reparaturauftrag und tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab.
Gleichzeitig verpflichtet esr sich, bei eventuellen Differenzen zwischen der Rechnung und der Versicherungsleistung selbst einzutreten.
2. Der Versicherer sorgt bei der Werkstattbindung nur für die Vermittlung der entsprechenden Werkstatt.
3. Abholung und Rückführungsklauseln gelten -wie von twelferider mehrfach gesagt nur für den Reparaturfall.
4. Im Totalschadenfall übernimmt der Versicherer (und das wird bei der HUK kaum anders sein) die einfachen Transport- oder Frachtkosten: also (nach neuen MusterAKB) die Abschleppkosten zur Werkstatt/Abschlepphof.
Dort wird der Wagen besichtigt und kann im TTS-Fall auch von dort aus gleich verwertet werden: Die Frage weiterer Transportkosten stellt sich nicht. Sie kommt hier nur auf, weil der TE das Fahrzeug selbst verwerten will. Darum muss er es eben auch selbst transportieren.
Hält er sich an den vereinbarten Weg, entstehen ihm keinerlei Kosten und er bekommt seinen Schaden ersetzt.
Nochmal: wenn er mehr als das will, muss er es selbst organisieren.
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Wie es die HUK macht, weiß ich nicht.
Bei anderen Gesellschaften ist jedenfalls bei der Werkstattbindung einiges anders:1. Der VN ist Auftraggeber des Werkvertrags. Er unterschreibt den Reparaturauftrag und tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab.
Gleichzeitig verpflichtet esr sich, bei eventuellen Differenzen zwischen der Rechnung und der Versicherungsleistung selbst einzutreten.2. Der Versicherer sorgt bei der Werkstattbindung nur für die Vermittlung der entsprechenden Werkstatt.
3. Abholung und Rückführungsklauseln gelten -wie von twelferider mehrfach gesagt nur für den Reparaturfall.
4. Im Totalschadenfall übernimmt der Versicherer (und das wird bei der HUK kaum anders sein) die einfachen Transport- oder Frachtkosten: also (nach neuen MusterAKB) die Abschleppkosten zur Werkstatt/Abschlepphof.
Dort wird der Wagen besichtigt und kann im TTS-Fall auch von dort aus gleich verwertet werden: Die Frage weiterer Transportkosten stellt sich nicht. Sie kommt hier nur auf, weil der TE das Fahrzeug selbst verwerten will. Darum muss er es eben auch selbst transportieren.
Hält er sich an den vereinbarten Weg, entstehen ihm keinerlei Kosten und er bekommt seinen Schaden ersetzt.
Nochmal: wenn er mehr als das will, muss er es selbst organisi
Zu 1. und 2. Ob bei Werkstattbindung die Versicherungsgesellschft AG oder Vermittler des Reparaturauftrages ist, ist offensichtlich abhänig von der Versicherungsgesellschft: HUK/HUk24 "Sie informieren uns im Reparaturfall, wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen ihr den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur".
Zu 3.und 4. Diese Ausage wurde nicht angezweifelt. Macht ja auch keinen Sinn ein Fahrzeug mit Totalschaden hin-und her zu bewegen.
Hier ist aber eine andere Konstellation. Der TE hat ausgeführt, dass das Fahrzeug nach Rücksprache mit der Versicherung in eine 40 km entfernte Vertragswerkstatt der Versicherung gebracht wurde, woraus zu schließen ist, dass eine Reparatur erfolgen sollte. Hier wurde Totalschaden vermutet, was aber von einem Gutachter noch festgestellt werden musste.
Ein Leihwagen wurde dem TE , wie bei einer Reparatur, vorläufig überlassen.
Die Aussage "Hält er (der VN) sich an den vereinbarten Weg, entstehen ihm keinerlei Kosten und er bekommt seinen Schaden ersetzt" ist für mich unverständlich. Der VN hat sich doch an die mit der VG abgesprochene Vorgehensweise gehalten und sein Fahrzeug an die Vertragswerkstatt bringen lassen.
Wenn die Versicherungsgesellschaft das Abwicklungsverfahren "Werkstattbindung" in Gang setzt und es sich im Laufe des Verfahrens zeigt, dass ein Totalschaden vorliegt, wie wird dann aus den Versicherungsbedingungen abgeleitet, dass jetzt dem Versicherten Kosten auferlegt werden.
Wäre der Totalschaden vor dem Transport des Fahrzeuges festgestellt worden, wäre das Fahrzeug an den Ort der Wahl des VN und nicht der VG gebracht worden und die jetzt anfallenden Kosten erst gar nicht entstanden.
O.
Zitat:
Wenn die Versicherungsgesellschaft das Abwicklungsverfahren "Werkstattbindung" in Gang setzt und es sich im Laufe des Verfahrens zeigt, dass ein Totalschaden vorliegt, wie wird dann aus den Versicherungsbedingungen abgeleitet, dass jetzt dem Versicherten Kosten auferlegt werden.
Ganz einfach indem im Versicherungsvertrag üblicherweise nicht drin steht was NICHT inkludiert ist, sondern lediglich das was übernommen wird.
Steht im Versicherungsvertrag drin "Leihwagen auch im Totalschadenfall" hat er Anspruch darauf, da dass aber vermutlich nicht drinsteht, kann man keineswegs darauf schließen das dass dann wohl abgedeckt ist.
Komische Logik die du an den Tag legst "go-4-golf". Deiner Logik zur Folge kann ich also im Schadenfall auch auf einen Ferrari als Leihwagen bestehen - schließlich steht im Versicherungsvertrag ja nicht explizit das ich keinen bekomme...
Zitat:
Original geschrieben von zxcoupe
Ganz einfach indem im Versicherungsvertrag üblicherweise nicht drin steht was NICHT inkludiert ist, sondern lediglich das was übernommen wird.Zitat:
Wenn die Versicherungsgesellschaft das Abwicklungsverfahren "Werkstattbindung" in Gang setzt und es sich im Laufe des Verfahrens zeigt, dass ein Totalschaden vorliegt, wie wird dann aus den Versicherungsbedingungen abgeleitet, dass jetzt dem Versicherten Kosten auferlegt werden.
Steht im Versicherungsvertrag drin "Leihwagen auch im Totalschadenfall" hat er Anspruch darauf, da dass aber vermutlich nicht drinsteht, kann man keineswegs darauf schließen das dass dann wohl abgedeckt ist.
Komische Logik die du an den Tag legst "go-4-golf". Deiner Logik zur Folge kann ich also im Schadenfall auch auf einen Ferrari als Leihwagen bestehen - schließlich steht im Versicherungsvertrag ja nicht explizit das ich keinen bekomme...
Beachte doch den zeitlichen Ablauf:
Zunächst wurde kein Totalschaden angenommen und ihm auch ein Leihwagen zugestanden.
Jetzt ist es Totalschaden und ihm steht kein Leihwagen zu.
Also müsste er, wenn man Deiner Argumentation folgt, jetzt den Leihwagen auch noch bezahlen, da er ihm ja nicht zusteht. Davon war nie die Rede.
Wenn die Versicherung die falsche Reihenfolge wählt - aus welchen Gründen auch immer-, erst Abtransport des Fahrzeuges und dann Feststellung eines Totalschadens, wodurch der Abtransport sich als überflüssig zeigt, ist das nicht Sache des VN.
Im übrigen steht häufig in Versicherungsbedingungen drin, wenn man etwas nicht erhält, woraus aber nicht der allgemeine Schluss gezogen werden kann, den Du ziehst.
O.
Nachtrag:
Wie hätte der TE sich verhalten müssen, um die ihm jetzt entstehenden Kosten zu vermeiden?
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Beachte doch den zeitlichen Ablauf:Zitat:
Zunächst wurde kein Totalschaden angenommen und ihm auch ein Leihwagen zugestanden.
Jetzt ist es Totalschaden und ihm steht kein Leihwagen zu.
Also müsste er, wenn man Deiner Argumentation folgt, jetzt den Leihwagen auch noch bezahlen, da er ihm ja nicht zusteht. Davon war nie die Rede.
Nein, davon war tatsächlich noch nie die Rede...
Zitat:
Wenn die Versicherung die falsche Reihenfolge wählt - aus welchen Gründen auch immer-,
Wie kommst Du nur immer auf die Idee, dass es die falsche Reihenfolge ist?
Woher soll den die Versicherung wissen, ob es sich um einen Totalschaden handelt, bevor der Wagen vom SV besichtigt wurde.
Zitat:
erst Abtransport des Fahrzeuges und dann Feststellung eines Totalschadens, wodurch der Abtransport sich als überflüssig zeigt, ist das nicht Sache des VN.
Wessen Sache denn sonst?
Wenn man es so machen würde, wie Du vorschlägst, würde sich die ganze Sache im besten Fall um eine Woche verlängern:
Scahden aufnehmen, SV beauftragen, warten bis Termin mit Kunden zustande kommt, Besichtigungsergebnis feststellen: Totalschaden? abrechnen, kein Totalschaden? Partnerbetrieb vermitteln, warten bis Fzg abgeholt wurde, Teile bestellen, reparieren.
Sorry, aber auf die Weise könntest Du das Konzept begraben, soviel Zeit hat weder der Kunde noch der Versicherer.
Der hier geschilderte Ablauf ist absolut üblich:
Der TE hätte, nachdem er die Nachricht vom Totalschaden erhalten hat, die Verwertung einleiten müssen und mit der Werkstatt vereinbaren müssen, wie er den Wagen, den er -wie bereits gesagt- kostenlos erhalten hat, zurückgeben kann.
Die hierfür anfallenden Kosten stehen doch in keinem Verhältnis zu dem Vorteil den er hatte.
Manchmal muss man den Hals eben auch voll bekommen.
Hafi
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Zitat:
Wenn man es so machen würde, wie Du vorschlägst, würde sich die ganze Sache im besten Fall um eine Woche verlängern:
Scahden aufnehmen, SV beauftragen, warten bis Termin mit Kunden zustande kommt, Besichtigungsergebnis feststellen: Totalschaden? abrechnen, kein Totalschaden? Partnerbetrieb vermitteln, warten bis Fzg abgeholt wurde, Teile bestellen, reparieren.
Sorry, aber auf die Weise könntest Du das Konzept begraben, soviel Zeit hat weder der Kunde noch der Versicherer.
Die hierfür anfallenden Kosten stehen doch in keinem Verhältnis zu dem Vorteil den er hatte.
Manchmal muss man den Hals eben auch voll bekommen.Hafi
Die Zeit ist ein Argument, aber für mich kein überzeugendes.
Zeit verlängert sich nur um die Schritte, SV beauftragen, Termin absprechen und Ergebnis feststellen
Die anderen Schritte fallen in beiden Varianten an und sind keine zusätzliche Zeit.
Ob der TE Vorteile hatte, vermag ich nicht zu erkennen. Bereitstellung eines Mietwagens ist nicht für jeden ein Muss.
Ich sehe in erster Linie Nachteile durch die vorzeitige Verbringung des fahrzeuges in die Vertragswerkstatt.
Es geht hier nicht darum, ob man den Hals nicht voll bekommt, sondern um die Frage, ob Anspruch auf Erstattung der zusätzzlich anfallenden Kosten besteht.
Iudex non calculat.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Die Zeit ist ein Argument, aber für mich kein überzeugendes.
Zeit verlängert sich nur um die Schritte, SV beauftragen, Termin absprechen und Ergebnis feststellen
Die anderen Schritte fallen in beiden Varianten an und sind keine zusätzliche Zeit.
WO genau soll denn das Unfallfahrzeug eigentlich vom Sachverständigen besichtigt werden?
Noch an der Unfallstelle oder was?
Und wenn nein: Wo soll dann das Fahrzeug von der Unfallstelle hin verbracht werden nach deiner Meinung?
Zum TE nach hause?
Und wer holt es von dort aus (im Reparaturfalle) kostenlos wieder ab?
Also ist es ganz logisch, dass das Fahrzeug zunächst in die Werkstatt gebracht wird und sodann zum Umfange des Schadens ermittelt wird.
Über diesen Punkt zu streiten wäre geradezu lächerlich!
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ob der TE Vorteile hatte, vermag ich nicht zu erkennen. Bereitstellung eines Mietwagens ist nicht für jeden ein Muss.
Was soll das jetzt hier?
Der TE hat einen kostenlosen Leihwagen gefahren oder etwa nicht?
Ob es für jeden ein "Muss" ist, einen kostenlosen Leihwagen zu erhalten interessiert
1. Nicht und ist
2. Nicht Thema des Threads.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Es geht hier nicht darum, ob man den Hals nicht voll bekommt, sondern um die Frage, ob Anspruch auf Erstattung der zusätzzlich anfallenden Kosten besteht.
Und dass das nicht der Fall ist, wurde hier nun hinreichend erklärt - mit mehrfacher Nennung von Gründen.
Wenn das jetzt noch immer nicht verstanden wurde, dann einfach nochmal den Thread langsam von Anfang an durchlesen.