HUK24 lässt Gutachten Prüfen?
Hallo Zusammen,
leider hatte ich vor knapp 7 Wochen einen Unverschuldeten Unfall mit meinem Wagen. Die gegnerische Versicherung ist die HUK24. Ich habe ein Gutachten anfertigen lassen und dieses über meinen RA an die Versicherung weitergeleitet. Jetzt schreibt die Versicherung sie würde das Gutachten durch ein Partnerunternehmen Prüfen lassen. Was genau wird da geprüft und warum? Denkt die Versicherung das würde günstiger gehen?
Wie lange dauert eine solche Prüfung? Ich möchte mich so langsam nach einem neuen Wagen umschauen und brauche dazu das Geld.
Eventuell hat ja jemand in dieser Hinsicht seine Erfahrungen mit der HUK24 oder der Muttergesellschaft gemacht und kann mir berichten.
Danke
138 Antworten
Zitat:
@germania47 schrieb am 12. Juli 2022 um 12:49:45 Uhr:
Und sich seine Dankeklicks geben.
Sind Dir Deine ständigen dummen Unterstellungen eigentlich nicht selbst peinlich?
Du schreibst doch sonst nicht solchen Schwachsinn, aber hier bist Du auf dem Niveau eines Christian H....
Zitat:
@winzi37 schrieb am 12. Juli 2022 um 12:01:51 Uhr:
Und wie kommst du an den vollstreckbaren Titel? Der Mahnbescheid ist nicht vollstreckbar, du bräuchtest also den den Vollstreckungsbescheid.
Den gibt es, bei Widerspruch, nach der Zahlungsklage.
Zitat:
Damit ist durch das Mahnverfahren doch nichts gewonnen (eher Zeit verloren) oder übersehe ich etwas?
Das geht immer noch deutlich schneller, als sich monatelang mit dem zahlungsunwilligen, rechtswidrig kürzenden Versicherer rumzuärgern. Um das Ganze weiter abzukürzen, kann man natürlich das Mahnverfahren überspringen und sofort Zahlungsklage erheben. Ist aber oft gar nicht nötig...
Zitat:
Erfolgsversprechend dürfte dieses Vorgehen doch nur sein, wenn zu erwarten ist, dass der Schädiger auf dem Mahnbescheid und den folgenden Vollstreckungsbescheid nicht reagiert. In der Praxis wird doch der Versicherungsnehmer sich unmittelbar an seine Versicherung wenden, wenn der Mahnbescheid zugestellt wurde. Oder überschätze ich hier den durchschnittlichen Unfallbeteiligten?
Passiert in der Praxis häufiger als mancher glaubt, dass hier Fristen versäumt werden...
Zitat:
@rrwraith schrieb am 12. Juli 2022 um 12:51:10 Uhr:
Zitat:
@BerndMaili schrieb am 12. Juli 2022 um 12:28:05 Uhr:
Aber in der Praxis sollte in der Regel keiner so blöd sein und keinen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.Blöd ist allenfalls Deine Denkweise. Wenn bei der Forderungsaufstellung sauber gearbeitet wurde, gibt es keinen Grund für einen Widerspruch (nicht Einspruch!).
Ein Widerspruch muss zwar nicht begründet werden, aber spätestens bei der anschließenden Verhandlung über die Zahlungsklage wird's dann lustig. Wenn der Richter nach dem Grund für den Widerspruch fragt und dann kommt: Ähm, Öh, ja weiß ich auch nicht, es gibt keinen, aber die Versicherung hat gesagt...
Folgende Regelungen in den AKB 2015 sind aber bekannt oder?
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), ha- ben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ih- rem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Verhält sich der Versicherungsnehmer vertragsgemäß, muss er seine Versicherung sogar über den Mahnbescheid informieren und diese ist im Innenverhältnis zur Führung des Rechtsstreits befugt. Der Versicherungsnehmer und er invenierende Versicherer werden also im Prozess darlegen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer vertragsgemäß informiert hat und dieser erklärt, dass er gegen die Forderung Einwände geltend machen will. Um die vertragliche Verpflichtung, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu ermöglichen, dass dieser die Einwände geltend machen kann, musst er Widerspruch einlegen. Losgelöst von der Frage der Begründetheit der Forderung ist dieses Vorgehen von Versicherer und Versicherungsnehmer absolut legitim.
Wenn ich ordentlich gearbeitet habe, ist es aus meiner Wicht effektiver direkt Zahlungsklage zu erheben statt ein Mahnverfahren anzustrengen, was in den meisten Fällen mit einem Widerspruch endet, der das Verfahren, nach Zeitverlust, in den gleichen Zustand versetzt, wie bei einer unmittelbaren Leistungsklage.
Zitat:
@winzi37 schrieb am 12. Juli 2022 um 13:18:03 Uhr:
Folgende Regelungen in den AKB 2015 sind aber bekannt oder?E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), ha- ben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ih- rem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.Verhält sich der Versicherungsnehmer vertragsgemäß, muss er seine Versicherung sogar über den Mahnbescheid informieren und diese ist im Innenverhältnis zur Führung des Rechtsstreits befugt. ...
So ist es - und wenn der VN den Rechtsstreit selber führt und womöglich sogar zahlt, dann wird seine HV einwenden, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Kein VN, der bei Verstand ist, macht irgendetwas ohne seine Versicherung.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass sich die Versicherer die zunehmende Vertretung von Geschädigten durch Anwälte selber zuzuschreiben haben - hätten sie in den letzten 20 Jahren nicht immer üblere Tricks versucht, um geradezu lachhaft Positionen zu kürzen oder ganz zu streichen, sondern einfach nur sauber reguliert, wäre ihnen zumindest diese Kostenerhöhung durchaus erspart geblieben. Hier sind nicht die Anwälte die bösen.
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Zitat:
@winzi37 schrieb am 12. Juli 2022 um 13:18:03 Uhr:
Folgende Regelungen in den AKB 2015 sind aber bekannt oder?
Natürlich.
Versicherer können viel in ihre Bedingungen schreiben, nicht alles ist mit unserem Rechtssystem vereinbar.
Z.B. kann der Versicherer eben nicht den Rechtsstreit für den allein beklagten VN führen, das lässt die ZPO (§ 79) nicht zu!
Selbstverständlich soll und muss der VN seine Versicherung informieren, denn diese muss am Ende den von ihm angerichteten Schaden zahlen. Dafür zahlt er seine Versicherungsprämie!
@Blubber-AWD
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass sich die Versicherer die zunehmende Vertretung von Geschädigten durch Anwälte selber zuzuschreiben haben - hätten sie in den letzten 20 Jahren nicht immer üblere Tricks versucht, um geradezu lachhaft Positionen zu kürzen oder ganz zu streichen, sondern einfach nur sauber reguliert, wäre ihnen zumindest diese Kostenerhöhung durchaus erspart geblieben. Hier sind nicht die Anwälte die bösen.
Absolut sauber kommentiert
Funktioniert auch nur solange es was vom Schädiger zu holen gibt. Wenn er an der Pfändungsgrenze liegt oder ALG1 o. 2 hat viel Spaß dann kannste dir einen Titel für 30 Jahre holen.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 12. Juli 2022 um 13:34:06 Uhr:
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass sich die Versicherer die zunehmende Vertretung von Geschädigten durch Anwälte selber zuzuschreiben haben - hätten sie in den letzten 20 Jahren nicht immer üblere Tricks versucht, um geradezu lachhaft Positionen zu kürzen oder ganz zu streichen, sondern einfach nur sauber reguliert, wäreihnenuns zumindest diese Kostenerhöhung durchaus erspart geblieben. Hier sind nicht die Anwälte die bösen.
So gefällt es mir besser, denn selbstverständlich führen die höheren Kosten bei den Versicherungen nicht zur Schmälerung ihrer Erträge sondern zur Erhöhung unserer Beiträge.
Es ist sehr sehr schade das es hier unter größtenteils erwachsenen Teilnehmern nicht ohne dieses d*mliche Gezicke geht. Das Mehrfachaccounts die es nur zum Zweck der Stiftung von Unfrieden gibt aktiv sein dürfen verstehe ich auch nicht.
Den Weg von @rrwraith würde ich auch nicht gehen.
Der VN reicht alles 1:1 an seine Versicherung weiter und ist raus. Er hat auf das Regulierungsverhalten keinerlei Einfluß. Umgekehrt interessiert es die Versicherung einen Sche*ß, wie der VN gegenüber dem Geschädigten dasteht.
Zitat:
@LKunz2022 schrieb am 12. Juli 2022 um 15:33:57 Uhr:
Den Weg von @rrwraith würde ich auch nicht gehen.
Das musst Du auch nicht, genauso wenig wie jeder Andere.
Jedem steht seine eigene Meinung und seine eigene Denkweise zu.
Genauso, wie es jedem zusteht, sich nicht klug zu verhalten...
Ich mache nichts Anderes, als Ratschläge zu geben, was möglich und sinnvoller ist, als die üblichen Standardvorgehensweisen. Das Ganze, mit fast vierzig Jahren Erfahrung und Hintergrundwissen in der Versicherungsbranche.
Passage entfernt - twindance/MT-Moderation
Fazit: Ratschläge kann man annehmen, muss man aber nicht!
Gut das es dem Schädiger auch die selben Rechte und Gesetze beistehen.