HILFE Turbolader zum 3x in 3 Jahren defekt und riesen Problem mit BMW

BMW 3er

Hallo leute,

ich fahre einen BMW e90 320d Bj. 2006. Erster Turbolader wurde am 15.06.2010 getauscht, 2ter Turbolader am 13.08.2011, 3ter am 25.09.2012.

So nun das riesen Problem.

Soweit mir bekannt hat man auf jedes neuteil das Verbaut wird 2 Jahre garantie. Heute hat der BMW Mitarbeiter mir gesagt das ich nur auf den ersten Turbolader sprich vom 15.06.2010 garantie habe. Sprich der Turbolader der am 25.09.2012 getauscht wurde ist außerhalb der Garantie.

Ist das richtig? Wörtlich hat er gesagt, Sie haben garantie auf den ersten Turbolader und dann nur zwei Jahre, egal wieviele in dieser Zeit getauscht werden.

Was sagt ihr dazu?

Vielleicht hat von euch einer eine Idee woran es liegen kann das der Turbolader alle ~10000 km kaputt geht.

Vielen dank
S4ndm3nn

Beste Antwort im Thema

Wenn du 3 Turbolader in 3 Jahren brauchst, solltest du mal deine Fahrweise überdenken.

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Zitat:

Original geschrieben von Etna



Übrigens mein Getriebe war auch bei 105tkm undicht und hat auch ca 550,- gekostet. Schau aber lieber mal nach ob es auch Getriebeöl ist was da dranklebt. Wenn der Turbo flöten geht sieht alles in dieser Region etwas ölig aus.

Also meine Getriebeölwanne war auch undicht. Hat mich aber nur 400€ gekostet mit allem drum und dran?! (BMW Hubauer Landshut)

550 und 600,- ist da ja schon ein ganzes Eck teurer.

Zitat:

Original geschrieben von st328



Zitat:

Original geschrieben von s4ndm3nn


Soweit mir bekannt hat man auf jedes neuteil das Verbaut wird 2 Jahre garantie. Heute hat der BMW Mitarbeiter mir gesagt das ich nur auf den ersten Turbolader sprich vom 15.06.2010 garantie habe. Sprich der Turbolader der am 25.09.2012 getauscht wurde ist außerhalb der Garantie.

Ist das richtig? Wörtlich hat er gesagt, Sie haben garantie auf den ersten Turbolader und dann nur zwei Jahre, egal wieviele in dieser Zeit getauscht werden.

Vielen dank
S4ndm3nn

ja das stimmt leider....

Laut Rechtsberatung durch den ADAC ist das wohl nicht so! Durch den zweiten kostenlosen Austausch hat BMW bzw. der Händler oder die Werkstatt bereits eingeräumt, das es sich hier ein Problem gibt. Dadurch verlängert sich die Gewährleistung.

Zur Info, ich kenne mich mit dem Thema aber nicht weiter aus und muss mich hier darauf verlassen, was mir hier mitgeteilt wird. Das muss also nicht zwangsläufig stimmen. Evtl. sind die Situationen auch nicht direkt vergleichbar.

Zitat:

Original geschrieben von peer1969



Zitat:

Original geschrieben von st328


ja das stimmt leider....

Laut Rechtsberatung durch den ADAC ist das wohl nicht so! Durch den zweiten kostenlosen Austausch hat BMW bzw. der Händler oder die Werkstatt bereits eingeräumt, das es sich hier ein Problem gibt. Dadurch verlängert sich die Gewährleistung.

Zur Info, ich kenne mich mit dem Thema aber nicht weiter aus und muss mich hier darauf verlassen, was mir hier mitgeteilt wird. Das muss also nicht zwangsläufig stimmen. Evtl. sind die Situationen auch nicht direkt vergleichbar.

Wenn dem so sein sollte, dann bitte um Nachweise. 

Ich kenne das auch nicht so. Das ein Fehler vorhanden ist, verlängert nicht die Fristen. Innerhalb der Fristen muss nachgebessert werden, sofern ein defekt ab übergabezeitpunkt vorhanden ist!

gretz

Gibt es eigentlich eine Möglichkeit zu prüfen, ob der Turbo schon sehr mitgenommen ist und in den nächsten Monaten bzw. paar t km den Geist aufgeben wird?
Jetzt vielleicht nicht unbedingt wie im Fall des TE, sondern eines normalen Turbo-Verschleiß beim 320d.

Irgendwie (wenn man sich durchs Internet liest) hat man schon fast eine Garantie, dass der Turbo rasch drauf geht, wenn man einen 320d VFL mit etwa 100-120t km kauft.
Für mich kommt nur ein 320d VFL in Frage, da in der Preisklasse bester Kompromiss aus Kosten & Freude am Fahren 🙂

Und der FL ist bei uns im Lande Österreich in der Anschaffung noch zu teuer und mir nicht wert.

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Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc



Zitat:

Original geschrieben von peer1969


Laut Rechtsberatung durch den ADAC ist das wohl nicht so! Durch den zweiten kostenlosen Austausch hat BMW bzw. der Händler oder die Werkstatt bereits eingeräumt, das es sich hier ein Problem gibt. Dadurch verlängert sich die Gewährleistung.

Zur Info, ich kenne mich mit dem Thema aber nicht weiter aus und muss mich hier darauf verlassen, was mir hier mitgeteilt wird. Das muss also nicht zwangsläufig stimmen. Evtl. sind die Situationen auch nicht direkt vergleichbar.

Wenn dem so sein sollte, dann bitte um Nachweise. 

Ich kenne das auch nicht so. Das ein Fehler vorhanden ist, verlängert nicht die Fristen. Innerhalb der Fristen muss nachgebessert werden, sofern ein defekt ab übergabezeitpunkt vorhanden ist!

gretz

Das Argument der ADAC-Rechtsberatung ist, das innerhalb der Frist bereits kostenlos nachgebessert wurde und somit eingestanden wurde, das es ein Problem gibt.

Da ich nichts mit dem Thema Recht zu tun habe, kann ich nur das wiedergeben, was ich vom ADAC bekommen habe.
Ich kann aber heute Abend mal die Mail raussuchen, wenn ich sie noch finde.

hallo zusammen,

fakt ist: wird 1 tag vor garantieende ein bauteil kostenlos gewechselt ist 2 tage später rechtlich die garantie zu ende.

garanteiansprüche kann man nur auf leistungen erwerben welche man bezahlt hat.

in der regel kommt aber dann die kulanz zum tragen - welche im angesprochenen fall sehr wohl greifen wird.

ob dann ein ra daraus ein serienproblem ableited und diesbezüglich klagt, ist ein anderes blatt papier und daaauuuerttttt 🙂

Das hab ich erst einmal im Netz gefunden:

"Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch wie alle Rechte die man hat nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen"

Zitat:

Original geschrieben von peer1969


Das hab ich erst einmal im Netz gefunden:

"Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch wie alle Rechte die man hat nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen"

Also ich glaube hier werden 2 sachen durcheinander gebracht. 

Die Verjährung auf Rechtsansprüche hat nichts mit der Gewährleistungsdauer zu tun. 

Wäre ja eine echt komische konstelation.

Also wenn im Gewärleistungszeitraum ein Mangel festgestellt oder eingeklagt wird, dann läuft eine Verjährungsfrist an um diese Mängelrüge durchzuführen bzw. einzuklagen. Wird dann durch den Verkäufer der Mangel anerkannt, dann beginnt die Verjährungsfrist erneut.

gretz

nachtrag:
http://www.123recht.net/...-das-gemeint-mit-Neubeginn-der-Verjaehrung-(212-BGB)-__f86488.html

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