ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Hatte schon mal jemand einen Kfz-Haftpflichtfall, bei dem ein Garagentor beschädigt wurde?

Hatte schon mal jemand einen Kfz-Haftpflichtfall, bei dem ein Garagentor beschädigt wurde?

Themenstarteram 13. August 2018 um 18:29

Eine Miteigentümerin der Wohnanlage hat mir ihrem Auto das Tor der Tiefgarage beschädigt, was bei dem 40 Jahre alten Tor einem Totalschaden gleichkam. Die Versicherung hat also den Zeitwert übernommen, das waren ca. insgesamt 400 €. Jetzt hab ich aber gehört, dass die Versicherung ebenfalls die Demontage + Entsorgung des alten Tores + Montage des neuen Tores übernehmen muss – weiß jemand gesichert, ob das wirklich so ist? Hat jemand evtl. ein Urteil dazu? Ich hab im www leider nichts gefunden …

Beste Antwort im Thema

Hallo,

Lasst Euch bloß nicht von der Versicherung derart über den Tisch ziehen!

Ich hatte vor einigen Jahren einen vergleichbaren Fall. Eine junge Frau war in mein Garagentor gefahren und hatte Unfallflucht begangen, konnte aber dank aufmerksamer Nachbarn nach drei Tagen ermittelt werden.

Auch hier kam die Versicherung natürlich mit ihrer lächerlichen Zeitwert-Geschichte.

Das Besondere war zudem, dass es sich um eine Doppelgarage mit zwei identischen Toren handelte. Da die Herstellerfirma der Tore nicht mehr existierte, konnte das beschädigte Tor nicht durch ein identisches ersetzt werden.

Da der Schädiger per Gesetz verpflichtet ist, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, blieb als günstigste Möglichkeit der Austausch beider Tore.

Die Versicherung stellte sich weiter quer und wollte maximal den Zeitwert eines Tores als Schadensersatz leisten.

Das Gericht hielt sich allerdings ans Gesetz und verurteilte sie zur Zahlung der Gesamtkosten für den Ersatz beider Tore, selbstverständlich incl. Montage- und Entsorgungskosten.

In Eurem Fall darf die Versicherung nur eins abziehen: den Eigenschaden der Verursacherin gemäß ihres Miteigentumsanteils. Den muss sie der Gemeinschaft aus eigener Tasche ersetzen.

42 weitere Antworten
Ähnliche Themen
42 Antworten

Mal bei der Gebäudeversicherung nachgefragt? Also mein Haus ist versichert, wenn da ein Auto reinfährt.

Die Aus- und Einbaukosten sind von der HP des verursachenden Kfz auch zu tragen. Manche Gebäudeversicherung deckt diesen Bereich mit ab.

Themenstarteram 13. August 2018 um 19:33

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. August 2018 um 20:42:48 Uhr:

Die Aus- und Einbaukosten sind von der HP des verursachenden Kfz auch zu tragen. …

Hast du dazu eventuell mehr Infos, Quellen, Urteile etc.? Außer der Aussage eines Spezls weiß ich leider auch nix Genaues und muss halt der Versicherung gegenüber argumentieren können …

Hallo,

Lasst Euch bloß nicht von der Versicherung derart über den Tisch ziehen!

Ich hatte vor einigen Jahren einen vergleichbaren Fall. Eine junge Frau war in mein Garagentor gefahren und hatte Unfallflucht begangen, konnte aber dank aufmerksamer Nachbarn nach drei Tagen ermittelt werden.

Auch hier kam die Versicherung natürlich mit ihrer lächerlichen Zeitwert-Geschichte.

Das Besondere war zudem, dass es sich um eine Doppelgarage mit zwei identischen Toren handelte. Da die Herstellerfirma der Tore nicht mehr existierte, konnte das beschädigte Tor nicht durch ein identisches ersetzt werden.

Da der Schädiger per Gesetz verpflichtet ist, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, blieb als günstigste Möglichkeit der Austausch beider Tore.

Die Versicherung stellte sich weiter quer und wollte maximal den Zeitwert eines Tores als Schadensersatz leisten.

Das Gericht hielt sich allerdings ans Gesetz und verurteilte sie zur Zahlung der Gesamtkosten für den Ersatz beider Tore, selbstverständlich incl. Montage- und Entsorgungskosten.

In Eurem Fall darf die Versicherung nur eins abziehen: den Eigenschaden der Verursacherin gemäß ihres Miteigentumsanteils. Den muss sie der Gemeinschaft aus eigener Tasche ersetzen.

Anspruchgrundlage sind §§ 823, 249 BGB.

Euch beiden von mir ein Danke!

Es zeigt sich immer wieder wie hilfreich es sein kann hier mitzulesen !

Übrigens gab es den gleichen Fall hier bei MT SCHONMAL. ... ; ist aber schon ein paar Monate her; also Suchfunktion nutzen! Damals wollte die Versicherung auch nur den Zeitwert bezahlen. .. .

Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 14. August 2018 um 07:29:48 Uhr:

.....

Übrigens gab es den gleichen Fall hier bei MT SCHONMAL. ... ; ist aber schon ein paar Monate her; also Suchfunktion nutzen! Damals wollte die Versicherung auch nur den Zeitwert bezahlen. .. .

Es hat mir keine Ruhe gelassen ( habe auch die Situation mit Doppelgarage mit 2 Toren die 30 Jahre alt und nicht mehr lieferbar sind.... ) . Da ist es gut zu wissen was einem zusteht, im Fall der Fälle.... ---

und habe deshalb nach dem Thread gesucht: :cool::rolleyes:

Da ist er:

https://www.motor-talk.de/.../...alt-fuer-neu-garagentor-t6323109.html

Themenstarteram 14. August 2018 um 7:09

Danke, @Mosel-Manfred, diesen thread hat die Forensuche bei mir leider nicht gefunden.

Die Erkenntnis aus dem thread und den dortigen links ist aber leider, dass "alt für neu" sich auch auf Montagekosten etc. bezieht und daher diese auch nur anteilig bezahlt werden. Aus §249 ergibt sich demnach genau nicht, dass Montagekosten voll übernommen werden müssen, wie es hier geschrieben wurde, sondern dass die am Ende der Lebensdauer zu erwartenden Austauschkosten berücksichtigt werden und ein voller Ausgleich eine Besserstellung bedeuten würde.

@rrwraith: Kannst du mir ein Aktenzeichen deines Urteils geben oder das Urteil geschwärzt hier posten? Das Urteil widerspricht ja wohl der gängigen Rechtspraxis und ist daher für meinen Fall sehr interessant, danke schon mal.

Zitat:

@birscherl schrieb am 14. August 2018 um 09:09:03 Uhr:

Die Erkenntnis aus dem thread und den dortigen links ist aber leider, dass "alt für neu" sich auch auf Montagekosten etc. bezieht und daher diese auch nur anteilig bezahlt werden.

Ich weiß nicht, woraus Du diese Erkenntnis ziehst, sie ist völlig falsch.

Zitat:

Aus §249 ergibt sich demnach genau nicht, dass Montagekosten voll übernommen werden müssen, wie es hier geschrieben wurde, sondern dass die am Ende der Lebensdauer zu erwartenden Austauschkosten berücksichtigt werden und ein voller Ausgleich eine Besserstellung bedeuten würde.

Doch, genau das sagt § 249: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Dies bedeutet, dass allein der Schädiger dafür zuständig ist und nicht, dass der Geschädigte ins eigene Portemonnaie greifen muss, um diesen Zustand wiederherzustellen.

Grundsatz:

„Ein Neu-für-alt-Abzug ist ausschließlich dann berechtigt, wenn sich der Geschädigte durch die Unfallschadenreparatur oder den Austausch eine spürbare und zeitnahe eigene Investition in die beschädigte Sache erspart.“

Die Beweislast dafür trägt der Schädiger.

Was zudem immer vergessen wird, ein Garagentor ist nicht separat zu betrachten, es ist immer Bestandteil eines Gebäudekomplexes.

Um dies zu verdeutlichen, damit es verständlicher wird, ein Vergleich:

Jemand zerdeppert den Kotflügel eines Autos. Niemand würde nun auf die Idee kommen zu sagen, Das Auto ist zehn Jahre alt, die durchschnittliche Lebensdauer eines Autos, also auch des Kotflügels, beträgt zwanzig Jahre. Also muss die Reparatur nur zur Hälfte bezahlt werden! Auf diese absurde Idee kommen nicht einmal Versicherungen...

Zitat:

@rrwraith: Kannst du mir ein Aktenzeichen deines Urteils geben oder das Urteil geschwärzt hier posten? Das Urteil widerspricht ja wohl der gängigen Rechtspraxis und ist daher für meinen Fall sehr interessant, danke schon mal.

Ich weiß nicht, ob ich das Urteil überhaupt noch habe, ist ein paar Jahre her, muss mal suchen.

Und natürlich widerspricht es nicht der gängigen Rechtsprechung, die meisten Richter halten sich ans Gesetz, wie es ihre Verpflichtung ist. Dass es auch Ausnahmen gibt, ist allerdings auch traurige Wahrheit...

Bei uns, anderer Thread, ist mittlerweile alles erledigt. Abzug alt für neu blieb bei 15% bei einem 20 Jahre alten Tor. 2 Rechtsanwälte (1 mal Hausverwaltung 1mal WEG-Anwalt) haben von einem Prozess abgeraten. 15% sollen jetzt von dem Verursacher eingetrieben werden.

Zitat:

@Astra07 schrieb am 14. August 2018 um 12:12:17 Uhr:

15% sollen jetzt von dem Verursacher eingetrieben werden.

Ach ja, warum soll der dafür haften, die Versicherung als Gesamtschuldner aber nicht?

Merkwürdige Auffassung...

Themenstarteram 14. August 2018 um 10:35

Zitat:

@rrwraith schrieb am 14. August 2018 um 10:14:11 Uhr:

Doch, genau das sagt § 249: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Dies bedeutet, dass allein der Schädiger dafür zuständig ist und nicht, dass der Geschädigte ins eigene Portemonnaie greifen muss, um diesen Zustand wiederherzustellen.

Davon würde ich ja gerne ausgehen, aber mir fehlt jeglicher Beleg dafür. Deswegen such ich nach Quellen. Eine Aussage aus einem Auto-Forum wird mir beim Gespräch mit der Versicherung leider nicht weiterhelfen. Die Versicherung sagt "Der Zustand vor dem Schaden war "40 Jahre altes Tor", das seine Lebensdauer hinter sich hat und somit in Kürze auf unsere Kosten zu erneuern gewesen wäre".

Zitat:

Grundsatz:

„Ein Neu-für-alt-Abzug ist ausschließlich dann berechtigt, wenn sich der Geschädigte durch die Unfallschadenreparatur oder den Austausch eine spürbare und zeitnahe eigene Investition in die beschädigte Sache erspart.“ Die Beweislast dafür trägt der Schädiger.

Ist dieser Grundsatz irgendwo in der Rechtsliteratur zu finden? Danach such ich ja …

Zitat:

@rrwraith schrieb am 14. August 2018 um 12:19:35 Uhr:

Ach ja, warum soll der dafür haften, die Versicherung als Gesamtschuldner aber nicht?

Merkwürdige Auffassung...

Warum merkwürdig? Haften muss der der einen Schaden verursacht und kein anderer. Leistet eine Versicherung an seiner Stelle verfällt damit nicht die Haftungspflicht des Schädigers. Er bleibt somit auch klar für den Rest haftbar falls die Versicherung nur teilweise zahlt.

Wobei die Frage ist ob bei einem 20 Jahre altem Tor 15% nicht angemessen sind als Wertverbesserung, halte ich jetzt nicht für unrealistisch. Das Thema Wertverbesserung bleibt am Ende oftmals schlicht eine Einzelfallentscheidung. Rechtlich ist lediglich angesagt dass sich der Geschädigte nicht bereichern darf an einem Schadenereignis. Wie viel eine Garage mit neuem Tor mehr wert ist als eine mit einem 20 Jahre altem Tor kommt dann sicherlich auch auf das Tor, dessen Zustand etc.. an.

Das Problem ist ja im Kern die mangelnde Verfügbarkeit eines 20 Jahre alten Tores auf einem seriösen Gebrauchtmarkt. Theoretisch ist der Schadenersatz ja der Tausch des alten Tores gegen ein intaktes ebenso altes Tor in gleichem Erhaltungszustand. Da das i.d.R. nicht zu bekommen ist muss man zwangsläufig auf ein neues Tor ausweichen - mit dem Folgeproblem wie eine evtl. vorliegende Wertverbesserung zu beziffern ist.

Beim Schaden am Auto das gleiche. Theoretisch gäbe es einen gebrauchten Kotflügel in gleicher Farbe plus Kosten für den Tausch.

..wobei die "Wertverbesserung" ja nur realisiert würde wenn das Haus verkauft wird.

Wenn ein 40-Jahre altes Tor seinen Dienst genauso tut wie ein neues und einwandfrei funktioniert, sehe ich da auch keinen Grund.

Niemand kann doch den Eigentümer zwingen, nach 40 Jahren ein Tor auszutauschen weil es 40 Jahre alt ist. Das hat auch die Versicherung nicht zu entscheiden.

Wie gesagt; meine Garagentore sind 30 Jahre alt und funktionieren einwandfrei (Hörmann-Schwingtore mit Elekroantrieben) .

Ich würde mich schwarz ärgern wenn jemand eines beschädigt und ich dann 15% für beide neuen Tore selbst zaheln müsste.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Hatte schon mal jemand einen Kfz-Haftpflichtfall, bei dem ein Garagentor beschädigt wurde?