Halteverbot?

Guten Tag,

weil es mir um die Fakten geht, nicht um die 15 Euro Verwarnungsgeld:

Die PKWs hinter diesen Verkehrsschildern wurden mit Verwarnungsgeldern belegt. Sie parkten an einem Wochentag. Auf meinen Einspruch mit dem Foto hin teilte man mir dessen Abweisung mit: "Am Abstellort gilt uneingeschränkt das untere Verkehrszeichen. Die zeitliche Beschränkung gilt nur für das oberste Verkehrszeichen."
Zur Erklärung: Es handelt sich hier um einen öffentlichen Parkplatz für ca. 100 PKWs, der an Sonn- und Feiertagen immer gesperrt ist.
Für mich bedeuten die Schilder: Auf dem gesamten Parkplatz ist an Sonn- und Feiertagen sowohl rechts als auch links von den Schildern das Halten verboten (wobei der Pfeil nach rechts sehr sinnlos ist, weil da Bäume und Steine das Parken unmöglich machen).

Ist das untere Schild wirklich ein Halteverbotsschild für die dahinterstehenden Autos? Oder soll hier absichtlich Verwirrung gestiftet werden? Friedrichshagen ist eine arme Gemeinde...

Beste Antwort im Thema

Sabine., das Ordnungsamt wird dich mit folgendem Kommentar nach Hause schicken : Wenn sie Verkehrszeichen gelernt haben kommen sie noch einmal wieder.
Diese Zeichen sind weder sinnentleert noch unverständlich .
Stell dir diese Zeichen zur Fahrbeahn gedreht vor , dann hat das obere Sinn und das untere auch , zumal du ein Stück weiter hinten noch ein Haltverbot mit einem Pfeil in deine Richtung siehst .
Beide bedeuten also - Haltverbot ( immer ) Anfang und Ende . Du stehst vor dem Anfang -Pfeil vo dir weg , dahinten Ende ,Pfeil zu dir.
Die Beschilderung unter dem oberem Schild dürfte keine Schwierigkeiten bereiten . Oder .
Giovanni.

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Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 20:58:31 Uhr:


Es steht immer noch deine Antwort auf die Frage "Was verbietet das Parken am Sonntag" aus.

Das Parken dort ist generell per se nicht erlaubt.

Deine Antwort steht immer noch aus, warum das Parken dort überhaupt erlaubt sein sollte???

Das betrifft natürlich nicht Mo-Sa, denn dafür gibt es eine Erlaubnis, aber warum sollte man da sonst stehen dürfen?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Mai 2015 um 21:25:47 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 20:58:31 Uhr:


Es steht immer noch deine Antwort auf die Frage "Was verbietet das Parken am Sonntag" aus.
Das Parken dort ist generell per se nicht erlaubt. …

Auf einem Parkplatz? Echt?

Wo steht denn daß das ein Parkplatz ist?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Mai 2015 um 14:12:23 Uhr:


[...]
Nein, das Schild gilt nur von Mo-Sa. Am Sonntag ist es so, als wäre dieses Schild nicht existent.

Und am Sonntag hat der Eigentümer der befestigten Fläche (es ist nicht Teil der Straße) eben aktuell vor einen Markt dort statt finden zu lassen. Das gibt Sonntags niemandem das Recht diese befestigte Fläche als Parkplatz zu missbrauchen.

Danke @Jupp78, sehr schön knapp und verständlich erklärt. Hätte eigentlich schon ein paar Seiten vorher stehen können und ein weiteres Drama wäre vielleicht erspart geblieben 😉.

Und Respekt auch Dir @birscherl, daß Du Deinen Standpunkt so tapfer verteidigst. Aber ich denke, in Bezug auf das P+R Schild liegst Du falsch. Der Parkplatz ist sozusagen Privatgelände, auf dem der Eigentümer (Bezirk Treptow/Köpenick von Berlin) das Parken zeitlich begrenzt erlaubt. Genau wie auf einem Supermarkt-Parkplatz das Parken nur innerhalb der Öffnungszeiten für die Zeit des Einkaufens erlaubt ist. Auf einigen finden auch Sonntags Trödelmärkte statt.

Grüße von Mischko

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Zitat:

@BirgerS schrieb am 7. Mai 2015 um 21:36:11 Uhr:


Wo steht denn daß das ein Parkplatz ist?

Ein P+R ist ein wohl eine für PKW ausgewiesene Sonderparkfläche welche per Zusatztafel mit einer zeitl. Einschränkung.

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 21:32:11 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Mai 2015 um 21:25:47 Uhr:


Das Parken dort ist generell per se nicht erlaubt. …

Auf einem Parkplatz? Echt?

Nicht auf einem Parkplatz, sondern auf einem Marktplatz, denn das ist diese Fläche! (zumindest am Sonntag).

Begründe uns einfach mittels StVO oder wie auch immer, warum diese befestigte Fläche ein Parkplatz am Sonntag sein sollte!

Ich und andere warten auf deinen Nachweis weiter, warum diese Fläche am Sonntag ein Parkplatz sein sollte?

Was bringt dich dazu anzunehmen, dass das ein Parkplatz am Sonntag ist?
Das Schild gilt nur von Mo-Sa, es gibt genau null Grundlage dafür, dass du dein Auto da irgendwo hinstellen darfst, es sei denn, es ist Mo-Sa.

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 20:58:31 Uhr:


Es steht immer noch deine Antwort auf die Frage "Was verbietet das Parken am Sonntag" aus.

Wie oft denn noch?

Die StVO verbietet es:

Parken ist erlaubt am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung (§2 StVO iVm §12 StVO), oder durch entsprechende Ausschilderung (§39ff iVm Anlagen StVO).

Parken verboten, weil dort
- weder ein Fahrbahnrand existiert,
- noch eine Beschilderung, die das Parken am Sonntag für erlaubt erklärt.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 7. Mai 2015 um 21:42:45 Uhr:



Zitat:

@BirgerS schrieb am 7. Mai 2015 um 21:36:11 Uhr:


Wo steht denn daß das ein Parkplatz ist?
Ein P+R ist ein wohl eine für PKW ausgewiesene Sonderparkfläche welche per Zusatztafel mit einer zeitl. Einschränkung.

Ich weiß das... ich hab birscherl gefragt. Denn wenn er das P+R Schild gesehen hat, dann hat er ja wohl auch den Hinweis "Mo-Sa" gesehen 😉

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 7. Mai 2015 um 21:38:46 Uhr:


Der Parkplatz ist sozusagen Privatgelände, ...

Das ist falsch und führt auf den Holzweg.

Es handelt sich hier um "Öffentlichen Verkehrsraum" (grob: alles, was durch einen unbestimmten Personenkreis als Verkehrsfläche genutzt werden könnte, ->feiner hier) und das Regelwerk für das Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum ist die StVO.

Das ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, auch 100%iges Privateigentum, wie der Aldi-Parkplatz, Parkplätze vor Wohnanlagen, Tankstellengelände, Parkhäuser in Einkaufszentren, ... unterliegen der StVO (sofern sie der Definition entsprechen und das machen die fast immer).

Auf derartigen "Privatflächen" können neben der StVO noch weitergehenden Bestimmungen, wie zB. eine Hausordnung gelten - bekannt zB. "maximal 1 Stunde nur für Kunden während des Einkaufs" oder "nur für Mieter" oder ... und die Bestimmungen der StVO ergänzen.

Die bekannte Beschilderung "Hier gilt die StVO" ist auf diesen Flächen juristisch überflüssig und ist nur eine Erinnerung. Die StVO gilt dort immer, auch ohne dieses Schild.

Nur im "nicht-öffentlichen Verkehrsraum" entfalten diese Schilder eine Wirkung. Denn dort gilt die StVO nicht, sondern wird durch dieses Schild als dort geltende Hausordnung benannt (keine "Zugriff" durch Polizei oder OA, keine Knöllchen - Verstöße sind reines Zivilrecht).

Zitat:

@Dramaking schrieb am 7. Mai 2015 um 22:34:29 Uhr:



Zitat:

@Mischkolino schrieb am 7. Mai 2015 um 21:38:46 Uhr:


Der Parkplatz ist sozusagen Privatgelände, ...
Das ist falsch und führt auf den Holzweg. … Die bekannte Beschilderung "Hier gilt die StVO" ist auf diesen Flächen juristisch überflüssig und ist nur eine Erinnerung. Die StVO gilt dort immer, auch ohne dieses Schild. …

Du bist aber ebenso auf dem Holzweg. Die Gerichte kommen seit langem zu abweichenden Entscheidungen, weil sie Parkhäuser etc. als für den ruhenden Verkehr dienend ansehen. So gilt dort immer erst §1 und viele Gerichte sehen auch die Fahrspuren nicht für den fließenden Verkehr, daher kann man sich dort nicht auf rechts vor links verlassen.

Hier

zusammengefasst zum Nachlesen.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 7. Mai 2015 um 21:45:19 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 20:58:31 Uhr:


Es steht immer noch deine Antwort auf die Frage "Was verbietet das Parken am Sonntag" aus.
Wie oft denn noch? Die StVO verbietet es: Parken ist erlaubt am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung (§2 StVO iVm §12 StVO), oder durch entsprechende Ausschilderung (§39ff iVm Anlagen StVO).

Schon interessant, wie falsch du die Gesetze zitierst …

§12 sagt "(4) Zum Parken ist der rechte

Seitenstreifen

, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

Also: der rechte Seitenstreifen ist zu benutzen. Der ist auf dem Gelände, um das es geht, durchaus vorhanden. Schaust dir halt noch mal die Bilder an, dann wirst du ihn erkennen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 8. Mai 2015 um 08:46:34 Uhr:


Du bist aber ebenso auf dem Holzweg.

Tatsächlich 😕

Zitat:

Die Gerichte kommen seit langem zu abweichenden Entscheidungen, weil sie Parkhäuser etc. als für den ruhenden Verkehr dienend ansehen.

Weil die StVO nur den fließenden Verkehr behandelt und Parkplätze außen vor sind 😕

Zitat:

So gilt dort immer erst §1 und viele Gerichte sehen auch die Fahrspuren nicht für den fließenden Verkehr, daher kann man sich dort nicht auf rechts vor links verlassen.

Weil bei diesem §1 nicht die StVO gemeint ist, sondern aus der Sozialgesetzgebung Grundsicherung stammt; und dass ein RvL nur bei kreuzenden Fahrbahnen gilt und Parkflächen keine Fahrbahnen haben, ist sicherlich auch nicht StVO sondern im Erbrecht des BGB geregelt.

Danke für Deine Aufklärung, Du hast echt Ahnung von dem Thema 🙄

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. Mai 2015 um 13:23:52 Uhr:


Der Parkplatz ist zwar als Parkplatz ausgeschildert, aber deiner Meinung nach "nicht als Parkplatz bestimmt"? Sind ja fundierte Aussagen …

Der Parkplatz ist nur von Montag bis Samstag als solcher ausgeschildert, am Sonntag ist das Schild quasi nicht existent...

Zitat:

@birscherl schrieb am 8. Mai 2015 um 08:55:41 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 7. Mai 2015 um 21:45:19 Uhr:


Schon interessant, wie falsch du die Gesetze zitierst …
Also: der rechte Seitenstreifen ist zu benutzen.

Das steht in der STVO, aber Gerichte sollen ja angeblich im ruhenden Verkehr immer mehr davon abweichen.

Wir sind wieder an einem Punkt, wo du alles nur noch aus dem Zusammenhang reißt und vermischst – warum, weiß außer dir niemand. Mir ist meine Zeit zu wertvoll, um auf dieser Basis zu diskutieren. Darfst gern wieder das letzt Wort haben, das scheint ja dein einziger Antrieb zu sein.

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