Gutachter selber gewählt - trotzdem geleimt. Reklamieren?

Hallo,
ich wollte nach meinem kürzlichen Haftpflichtschaden ganz clever sein und mir selber einen SV auswählen. Leider hat mich erst der Anwalt auf die Idee gebracht, daß meine Wahl einer Gutachter-Kette, die zu 90% von der dt. Versicherungswirtschaft lebt, nicht ganz so clever war. Nun ja.

Es handelt sich um einen heftigeren Parkrempler, Stoßstange, eine Heckleuchte und eine Ecke des Kotflügels sind lädiert. Mein Auto Skoda Octavia, Liste 28T€, 8 Monate und 8TKM alt. Reparaturkosten lt. SV 2400€ brutto.

Mir fällt nun bei dem Gutachten, dass ich mir natürlich besonders kritisch angesehen habe, folgendes auf:

1 Kein Wiederbeschaffungswert
Begründung: "Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Bereich des Wiederbeschaffungswertes nicht erfolgt." Also, trotz LK Deutsch, dass verstehe ich nicht.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird?

2 Fehlende Teile
Der gestrige Besuch bei einer Vertragswerkstatt ergab, dass zwei Erstzteile schlicht fehlen/ vergessen wurden.

Hat der SV da ein Nachbesserungsrecht oder reicht dass, um das Gutachten anzufechten und zu ignorieren?

3 Wertminderung
Diese wurde angesetzt mit "Wertminderung steuerneutral 400,00". Das heißt der Mann meint, wenn ich meinen Wagen neben einen absolut gleichwertigen, aber ohne Unfall, stelle, dann reichen 400€ um einen Käufer zu überzeugen, meinen zu nehmen. Ich finde das lächerlich und, nein, ich will mich nicht "bereichern".

Wenn ich das richtig verstehe, kann ich diese ach so unabhängige Meinungsbildung nicht wirklich anfechten.

4 Verkehrssicherheit
Im Gutachten steht "Das Fahrzeug ist nicht verkehrssicher." trotzdem hat der Mann mich damit vom Hof fahren lassen. Also, ich finde das schon ziemlich seltsam.

Der Anwalt hat dazu nicht wirklich eine Meinung. Mir wäre halt daran gelegen, ein zweites Gutachten zu bekommen. Zumindest aber eine Nachbesserung dieses. Ich finde online eigentlich nix zu Reklamationen bei SV. Vielleicht weiß hier jemand Rat. Danke.

Hendrik

40 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


@Delle:
OK, ich will ja nicht so sein.
Ich geb Dir, sagen wir mal, 15 Minuten, um Deinen Fehler zu finden.
Danach schreib ich´s....
😁😁

......

Noch 14....

Darf ich helfen???

Hallo,

ihr habt nicht unrecht was den WBW betrifft.
Nur diese tollen Programme verwende ich schon lange nicht mehr.
Ich verlasse mich inzwischen auf meinen gesunden Menschenverstand, denn den vetraue ich inzwischen mehr als irgendwelche sturen Berechnungsformeln.

@paddye27
stimmt, muss nicht unbedingt nach Gutachten repariert worden sein.
Wenn dies der Fall sein sollte...ja was eigentlich dann?
Dann werden die Tage für den Nutzungsausfall entsprechend des Reparaturumfanges angeglichen.

@paddye: OK, von mir aus...
😉

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


@paddye: OK, von mir aus...
😉

>freu<

Im übrigen steht der merkantile Minderwert WBW sehr wohl in Relation zum Wertminderung WBW.

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Nicht schlecht, aber das meinte ich nicht.

Den Oberbock, den der Oberguru heute geschossen hat, betrifft den Reparaturaufwand...

Na, wozu wird die Wertminderung addiert, um die Opfergrenze zu ermitteln?

Na, wer weiß es?

Ferris...?
Bueller...?

😁

Jetzt bin ich aber mal gespannt..........

Hallo,

schlagt mich nicht wenn es nicht stimmen sollte - zum WBW.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Nicht schlecht, aber das meinte ich nicht.

Den Oberbock, den der Oberguru heute geschossen hat, betrifft den Reparaturaufwand...

Na, wozu wird die Wertminderung addiert, um die Opfergrenze zu ermitteln?

Na, wer weiß es?

Ferris...?
Buelller...?

😁

Da hast Du Recht. Er meinte sicherlich WBW + 30% <= RA + MWM = Opfergrenze

Paddye, geh an den Kühlschrank und hol Dir ein Eis.
Die anderen: mit nackten Füßen ins Bett.

Rep-Kosten plus Wertminderung = Reparaturaufwand. Und der darf 130% des WBW nicht übersteigen.
WBW plus Wertminderung ist für den Popo.
😉

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Hallo,

schlagt mich nicht wenn es nicht stimmen sollte - zum WBW.

Zum Wiederbeschaffungswert werden 30% addiert um die Bemessungsgrenze zu errechnen und der Reparaturaufwand mit merkantilem Minderwert darf die Bemessungsgrenze oder Opfergrenze nicht übersteigen.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Paddye, geh an den Kühlschrank und hol Dir ein Eis.
Die anderen: mit nackten Füßen ins Bett.

Rep-Kosten plus Wertminderung = Reparaturaufwand. Und der darf 130% des WBW nicht übersteigen.
WBW plus Wertminderung ist für den Popo.
😉

Du warst schneller.....🙂

Klar, ich will ja, dass  die Experten was lernen...

😁😁😁

Ich glaube ihr habt hier echt einen zu laufen.

Verarschen kann ich mich alleine.........

Aber niemals, mon General.

Was aber tatsächlich oft nicht bedacht oder gewusst wird, ist, dass nicht nur die Wertminderung die 130% Grenze sprengen kann, weil sie zu den Rep-Kosten hinzu addiert werden muss, sondern auch noch der Ausfallschaden, der ebenfalls hinzu addiert werden kann. Dies immer dann, wenn er für den Reparaturfall deutlich höher ausfällt als für die Wiederbeschaffungszeit, weil die Reparatur länger dauert als die Ersatzbeschaffung.

Aber das ist nur was für Spezialisten.

😁

Ok, ok, ich hör ja jetzt auf....

Bis morgen Jungs.

Hafi

Intressant, wusste ich bisher auch nicht.

Das andere habe ich schon mal gehört aber es ist in Vergessenheit geraten.

Ich gehe jetzt schlafen, meine Socken habe ich übrigens schon ausgezogen - wie war das gleich noch "mit nackten Füßen ins Bett".
Eine nackte Frau wäre mir allerdings lieber gewesen.

Ciao

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