Grobe Fahrlässigkeit
Hallo zusammen,
was ist von den seit einiger Zeit angebotenen Tarifen zu halten, die auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistung erbringen?
Denke da jetzt speziell an die leidige Winterreifendiskussion, überfahrene rote Ampel etc. .
Kann sich eine Versicherung bei "Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit im Schadenfall" bei einem solchen trotzdem die Leistung verweigern?
Danke,
Sascha
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kwan
Gut, gut. Wir sind uns aber wohl alle einig, daß eine Verischerung die auf den Einwand... verzichtet, "sicherer" sein sollte, als eine, die das nicht macht.
Nur "sicherer" ist keine Norm.
Maßgeblich im Einzelfall ist die "passende" Schadenhergangschilderung ...wie immer.
Klar, aber wenn ich bedenke, was einem alles als grob fahrlässig ausgelegt wird, werde ich morgen die Versicherung mal entsprechend anpassen lassen. Für den Rest: Anwalt. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Maßgeblich im Einzelfall ist die "passende" Schadenhergangschilderung ...wie immer.
Man sollte sich nicht auf das Wort verlassen.
Vor allem gibt es Sachverhalte, die sich durch Worte einfach nicht unterdrücken lassen.
Versucht man es dennoch ist man sehr schnell bei dem Wort Versicherungsbetrug und damit wird die Sache nur noch schlechter.
Versicherung ist der Kauf einer Leistung für Fall des Eintritts eines ungewissen und in der Zukunft liegenden Ereignisses.
Wem nicht klar ist, wo der Blitz einschlägt,
der sollte auch nicht zu viele Dinge ausschließen
um ein paar Kröten zu sparen.
Sonst hören wir hinterher wieder:
Die böse, böse Versicherung. 😉
Viele Versicherungen schließen die Einrede der groben Fahrlässigkeit gar nicht aus.
Häufig gibt es Forumlierungen wie :Weitgehender Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit
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Das macht es dann aber auch nicht transparenter. Die Frage stellt sich, was das dann im Einzelfall wieder heißt.
Ich seh schon, ich muß wieder ein paar Bücher lesen, wie bei der letzten Police... Nervend.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Man sollte sich nicht auf das Wort verlassen.Vor allem gibt es Sachverhalte, die sich durch Worte einfach nicht unterdrücken lassen.
Versucht man es dennoch ist man sehr schnell bei dem Wort Versicherungsbetrug und damit wird die Sache nur noch schlechter.
Meine Worte - was die Wertigkeit des Verzichtes angeht. Versicherungsbetrug bleibt eh bei der Betrachtung außen vor.
@Kwan, nur zur Vorbereitung Deiner Lesestunde(oder n):
Ich darf zitieren.
Stichwort:Beweislast
Der Versicherer hat die o.g. Voraussetzungen zu beweisen. Nach höchster Rechtsprechung des BGH ( BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 39/88 , VersR 1989, 840) kann sich der VN im Einzelfall unter Berufung auf ein so genanntes "Augenblicksversagen" vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit exculpieren (entschuldigen). Mit Augenblicksversagen sind typische Fälle menschlicher Unzulänglichkeit gemeint, welche ein einmaliges Versagen begründen können.
ich denke mal, daß bei so viel verschiedenen Bedingungswerken, die existieren, sollte man seinen eigenen Versicherer direkt konkret fragen, und sich die Antwort schriftlich geben lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Der Versicherer hat die o.g. Voraussetzungen zu beweisen. Nach höchster Rechtsprechung des BGH ( BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 39/88 , VersR 1989, 840) kann sich der VN im Einzelfall unter Berufung auf ein so genanntes "Augenblicksversagen" vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit exculpieren (entschuldigen). Mit Augenblicksversagen sind typische Fälle menschlicher Unzulänglichkeit gemeint, welche ein einmaliges Versagen begründen können.
Vollkommen korrekt. 😉
@chicko2706, die Antwort erhälst Du dann in gedruckter und gebundener Form mit dem Titel:
AKB (Bedingungswerk)
- BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR KASKOVERSICHERUNG -
§* Berechnung und Grenzen der Entschädigung
Stichwort: Wertigkeit der Dokumentierung des Einwandverzichtes "grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles".
Dieser Passus wird dann gerne mit der Erweiterung (richtig, Einschränkung) ergänzt:
Der Versicherer ist gleichwohl berechtigt, seine Leistung in dem Umfang zu kürzen, die dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.
Aha ...also doch nicht so ganz wie erhofft rund. Oder von hinten durch die Küche...
Mal wieder ein paar hilfreiche Ratschläge dabei.
Das mit dem "Augenblickversagen" hatte ich zwar schon mal gehört, aber um ehrlich zu sein, total vergessen.
Also im Fall der Fälle sollte man ersteinmal schweigen?!
Jedenfalls danke.