Golf 7 GTI DSG rollt auf P

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo Freunde,

nachdem ich vor einiger Zeit im Kaufberatungsunterforum gefragt hatte bezüglich meines nächsten Autos, ist es nun der Golf 7 GTI Performance geworden, welcher nun auch schon bei mir in der Garage steht.

Nun ist mir, natürlich erst nach der Probefahrt und nach dem Kauf, aufgefallen, dass das Auto auf Stellung "P" ganz normal weiter rollt, als würde ich auf N sein. Ansonsten hab ich absolut keine Probleme mit dem DSG. Alle Gänge Schalten sauber und schnell durch.

Hatte jemand eventuell schon Erfahrungen damit bei einem VW mit dsg? Ich befürchte ja, dass der Sperrstift abgebrochen ist. Jedoch habe ich nachgelesen, dass dieser Wohl mechanisch eingelegt wird, also direkt mit dem Wahlhebel verbunden ist und es einiges an Kraft braucht um ihn während des Rollens einzulegen. Außerdem soll dieser wohl auch sehr robust sein...

Ich bin ratlos!?!?

LG

Beste Antwort im Thema
@chixlol schrieb am 11. Mai 2017 um 17:11:06 Uhr:

Zitat:

..... aber wer überprüft bei einer Probefahrt ob das Fahrzeug auf P hält?

Ich kenne einen, der macht es beim nächsten Autokauf auf jeden Fall.

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Doch. Es bedarf keinem Beweises weil der Kaufvertrag durch diesen Formfehler ungültig ist. Deswegen habe ich ja auch gesagt, dass ich die Sache mal aus einer anderen Sicht betrachte.

bin ich gerade zufällig drauf gestoßen:

https://www.youtube.com/watch?v=CYYV7ANhtmM

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 12. Mai 2017 um 11:17:39 Uhr:



Zitat:

@illegut schrieb am 5. Mai 2017 um 10:29:57 Uhr:


Nein, sie ist nicht vorgeschrieben. Du musst dein Fahrzeug nur gegen unbeabsichtigtes bewegen sichern. Das kannst du auch mit Keilen oder einen Seil lösen.
Im Gesetzestext steht nichts von der Parkbremse auch wenn das die einfachste Methode wäre.
§14 StVO

Falsch. Die Feststellbremse ist vorgeschrieben, § 41 Abs. 5 Satz 1 StVZO.

Ja klar ist sie am Fahrzeug vorgeschrieben aber nicht die Benutzung. Und um die ging es.

Das Steht im Mobile Kaufvertrag zur Gewährleistung drin :
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen
Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Also keine Chance wenn du dem Verkäufer nicht nachweisen kannst das der Schaden vorher da war und er davon Kenntnis hatte.

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Zitat:

@schlambambomil schrieb am 12. Mai 2017 um 12:09:06 Uhr:


Doch. Es bedarf keinem Beweises weil der Kaufvertrag durch diesen Formfehler ungültig ist. Deswegen habe ich ja auch gesagt, dass ich die Sache mal aus einer anderen Sicht betrachte.

Ob die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle vorliegen, erachte ich hier mehr als zweifelhaft, vgl. BGH, NJW 2010, 1131.

EDIT

Zitat:

@zameck schrieb am 12. Mai 2017 um 13:09:19 Uhr:


Das Steht im Mobile Kaufvertrag zur Gewährleistung drin :
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen
Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Also keine Chance wenn du dem Verkäufer nicht nachweisen kannst das der Schaden vorher da war und er davon Kenntnis hatte.

Okay, dieser Kaufvertrag ist in der Tat wasserdicht. An alle die es interessiert und die vielleicht nicht wissen worum es geht: Dieser Passus:

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

ist SEHR wichtig und MUSS bei Privatverkauf unbedingt mit im Kaufvertrag stehen. Ansonsten ist euer Kaufvertrag anfechtbar.
Und nun zurück zu anderen Lösungsansätzen. 😉

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 12. Mai 2017 um 15:04:14 Uhr:



Zitat:

@zameck schrieb am 12. Mai 2017 um 13:09:19 Uhr:


Das Steht im Mobile Kaufvertrag zur Gewährleistung drin :
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen
Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Also keine Chance wenn du dem Verkäufer nicht nachweisen kannst das der Schaden vorher da war und er davon Kenntnis hatte.


Okay, dieser Kaufvertrag ist in der Tat wasserdicht. An alle die es interessiert und die vielleicht nicht wissen worum es geht: Dieser Passus:

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

ist SEHR wichtig und MUSS bei Privatverkauf unbedingt mit im Kaufvertrag stehen. Ansonsten ist euer Kaufvertrag anfechtbar.
Und nun zurück zu anderen Lösungsansätzen. 😉

Ich frage dich gerne noch ein drittes Mal: Wie kommst du zur Anwendung der AGB-Kontrolle?

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 12. Mai 2017 um 11:38:21 Uhr:


Zu einer AGB-Kontrolle zu kommen, dürfte schwierig werden.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 12. Mai 2017 um 13:20:33 Uhr:


Ob die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle vorliegen, erachte ich hier mehr als zweifelhaft, vgl. BGH, NJW 2010, 1131.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 12. Mai 2017 um 15:10:32 Uhr:


Ich frage dich gerne noch ein drittes Mal: Wie kommst du zur Anwendung der AGB-Kontrolle?

Ach die ersten beiden Antworten von dir waren Fragen!? 😕 Dann muss man ein Fragezeichen dahinter machen damit der Mensch auf der anderen Seite (in dem Fall ich) diese auch als Fragen erkennen kann! 😁

Aber jetzt zur Antwort (bitte einmal lesen, wir treffen uns unten wieder):

Wenn Sie Ihren privaten Pkw zum Privatverkauf anbieten, dürfen Sie grundsätzlich jegliche Gewährleistung ausschließen. Hier sind Formulierungen wie "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" oder "Gekauft wie besehen und besichtigt" üblich.Viele Verkäufer laden dann aus dem Internet einen Formularvertrag herunter und nutzen ihn als Kaufvertrag. Kommt es dann seitens des Käufers zu Beanstandungen, beginnt für Sie der Ärger.

Aktuelles Urteil zur Gewährleistung bei Pkw:
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 27.5.2011 (Az. 6 U 14/11) beanstandet und die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass ein solches Formular vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte und diese der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Es genüge, wenn ein solches Musterformular auch durch einen Dritten für die unbeschränkte Verwendung bereitgehalten werde. Dann allerdings ist eine Klausel, die den unbeschränkten Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf beinhalte, unwirksam. Sie verstoße nämlich gegen die gesetzliche Vorgabe, dass Sie beim Privatverkauf Ihre Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden gerade nicht ausschließen dürfen. Auch als Privatverkäufer haften Sie für Personenschäden und grobes Verschulden, allerdings nur insoweit, als Sie die Gewährleistung formularmäßig ausgeschlossen haben.

Beim Privatverkauf Kaufvertrag individuell formulieren:
In der Konsequenz bedeutet dies, dass Sie Ihren Kaufvertrag individuell formulieren müssen. Sie können sich zwar an einem Mustervertrag orientieren, dürfen diesen aber nicht vorbehaltslos übernehmen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird. Er muss sich individuell darstellen. Nur dann dürfen Sie auch beim Privatverkauf die Gewährleistung für Ihren Pkw vollständig ausschließen. Und nur dann wird die Vereinbarung im Streitfall von einem Gericht nicht im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen überprüft.
Alternativ können Sie natürlich einen vorformulierten Mustervertrag verwenden. Sie müssen dann aber klären, dass der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf grobes Verschulden und Personenschäden bezieht. Je nachdem wie diese Klausel formuliert ist, gehen Sie das Risiko ein, dass ein Gericht die Klausel doch wieder rechtlich beanstandet und Sie als juristischen Laien gegen die Wand laufen lässt.
Auf der sicheren Seite sind Sie also nur, wenn Sie den Gewährleistungsausschluss vollständig und individuell formulieren und sich an einem Mustervertrag orientieren. Diese Bewertung ist sehr bürokratisch, so sieht der Rechtsalltag in Deutschland aber nun einmal aus.
Im Übrigen achten Sie darauf, dass Sie den Käufer über alle Umstände wahrheitsgemäß aufklären müssen, die für seine Kaufentscheidung relevant sind. Wenn Ihr Pkw einen schweren und Ihnen bekannten Unfall hatte, müssen Sie den Käufer darüber informieren. Tun Sie es nicht, kann der Käufer den Kaufvertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anfechten, mit der Folge, dass Sie den Pkw zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten müssen.
Ferner sollten Sie jegliche Aussage vermeiden und vor allem nicht in den Kaufvertrag hineinschreiben, die der Käufer als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder als Garantieerklärung verstehen könnte. In diesem Fall relativieren Sie Ihren Gewährleistungsausschluss und haften dafür, dass die zugesicherte Eigenschaft oder der garantierte Umstand tatsächlich so vorhanden ist, wie Sie es behauptet haben.
Immerhin verlangt die Rechtsprechung beim Privatverkauf nicht, dass Sie den Pkw untersuchen müssen.
Auch mündliche Aussagen über Laufleistung und Zustandsbeschreibungen werden in der Regel, im Gegensatz zum gewerblichen Händler, nicht als Zusicherung oder Garantie aufgefasst.

So, da bin ich wieder. Bedeutet: Musterkaufverträge OHNE Ausschluss der Haftung von groben Verschulden und Personenschäden sind anfechtbar. Da dies aber im Musterformular von mobile.de eingeschlossen ist, kommt dieses Urteil nicht zur Anwendung. Nur wenn ein individueller Kaufvertrag (handschriftlich) aufgesetzt wurde darf und muss der Gewährleistungsausschluss vollständig sein.

Das ist keine Antwort auf meine Frage.

Dem Inhalt deiner Antwort nach muss ich aber davon ausgehen, dass deine juristischen Kenntnisse alleine aus einer Google-Recherche herrühren. Daher meine ich, dass eine juristische Diskussion an Hand des Gesetzestextes nicht zielführend sein dürfte.

Ich will und wollte mit dir auch keine juristische Diskussion führen. In die Richtung wolltest du mich wahrscheinlich drängen!? Du hast "Fragen" gestellt die ich nach bestem Wissen beantwortet habe. Auch in deinem verlinkten Urteil vom BGH kann ich unter Punkt 5 erkennen, dass bei Verwendung eines anderen Formulares die Klage Erfolg gehabt hätte. Dein gebetsmühlenartiges Aufsagen der "AGB-Kontrolle" sagt mir nichts. Bin (wie du ja schon richtig erkannt hast) Laie. Habe aber einen gesunden Menschenverstand. Aber der ist ja in der Juristerei oftmals eh nicht gefragt. Ein guter Anwalt könnte meiner Meinung nach etwas für ihn tun. Kann mir doch keiner sagen dass dem Verkäufer in 2 Jahren (ist das Auto so alt?) das nicht aufgefallen ist und dem TE direkt Tage nach dem Kauf! Wie ich schon weiter oben gesagt habe: wie will man als Käufer in Zukunft alles überprüfen? Wer kauft sich von privat dann noch ein KFZ? Viel Spaß dabei! Ich habe meine Konsequenzen daraus schon gezogen. Nur noch vom Händler!

naja gut, das war ja schon immer so: wer ein Auto von privat kauft geht eigentlich immer größere Gefahren ein als wenn man von einem Händler kauft.

Die Gefahren werden aber mehr und größer. Überlege mal was man früher nachgeschaut hat und was man heute nachschauen müsste. Denk mal an einen der noch nie einen VW gefahren hat. Der kauft einen volle Hütte. Da müsstest du erst stundenlang die BA (die VW sinnigerweise nur mit einer Fin zugänglich macht) studieren und dann bei einer Probefahrt ausprobieren (DLA am Tag?, ACC, P-Stellung bei DSG 😉 usw. usw.). Und das kostet bei einem Defekt ja heute direkt ein Heidengeld!

Wer sich da nicht sicher ist sollte eben nicht von privat kaufen.

deswegen schrieb ich ja auch, dass die Gefahren beim Kauf von privat immer größer sind als vom Händler. Ich würde nie im Leben auf die Idee kommen, ein relativ neues Auto von privat zu kaufen (Werksangehörigenfahrzeuge mal ausgenommen)

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