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Golf 4 Sitze (Recaro) kompatibel?

VW Passat 35i/3A
Themenstarteram 31. Mai 2010 um 17:49

Hallo liebe Gemeinde!

 

Kann ich mir ohne Probleme Original Recaros vom Golf4 in meinen 35i bauen? Oder brauche ich dafür passende neue konsolen?

 

Gruß Daniel

13 Antworten

brauchst passende konsolen G3 passt noch

Themenstarteram 31. Mai 2010 um 19:08

Zitat:

Original geschrieben von mauzz

brauchst passende konsolen G3 passt noch

aber sicherlich auch für diesen Recaro? oder passen die alle für verschiedene sitze?

nein er meint G3  sitze  passen da sie die  selbe  Konsole  haben  .  die Konsole  vom G4  passt  nicht .

 

und  die  konsolen sind  bei den Werks VW  recaros  fest  integriert und passen nicht einfach  plugn play  .

 

da  musst du schon die konsole  umschweißen

 

ist nicht wie bei normalen recaros   das  du  da einfach Fahrzeugspezifische  Konsole  mit norm anschluss mass  drunter  schraubst .

 

anderes  pronblem ist  das der airbag   im sitz  vom fachmann demontiert  werden muss   und den Nachweis  bruachst du beim Tüv

Themenstarteram 31. Mai 2010 um 19:22

Zitat:

Original geschrieben von aixcessive

anderes  pronblem ist  das der airbag   im sitz  vom fachmann demontiert  werden muss   und den Nachweis  bruachst du beim Tüv

für was brauche ich den nachweiss? mein passi hat keine Airbags oder meinst du ich würde keinen TÜV bekommen wenn die sitze verbaut sind und ich nicht nachweisen kann, das keine Airbags drin sind?

Brauchst nen Festigkeitsnachweis für die Sitzkonstruktion. Kann dir ja keiner eintragen und dann hauts dich schon bei ner Vollbremsung durch den Innenraum, nur weil du die Sitze nicht richtig befestigt hast.

Zitat:

Original geschrieben von db305

Zitat:

Original geschrieben von aixcessive

anderes  pronblem ist  das der airbag   im sitz  vom fachmann demontiert  werden muss   und den Nachweis  bruachst du beim Tüv

für was brauche ich den nachweiss? mein passi hat keine Airbags oder meinst du ich würde keinen TÜV bekommen wenn die sitze verbaut sind und ich nicht nachweisen kann, das keine Airbags drin sind?

mit  eingebauten nicht angeschlossenen und überwachten Airbags im Sitz  wird  es  schwer einen verständnisvollen  Tüver zu finden

 

und  wie urrus  schon sagte  festigkeitsnachweis  über  die  änderungen   am sitzgestell

 

wäre  ein bissel  doof   wenn du   mit  dem Sitz    bei  einer  vollbremsung   am Gurt hängend   durch  fahrer Fenster   geworfen  wirst .  das  gurtschloß  ist  der knackpunkt  da es  am sitzgestell befestigt ist .  wäre  dann eventuell ein Schleudersitz:D

naja nicht ganz...ich hab schon in mehreren fahrzeugen umgebaute konsolen bzw irgendwelche kosolen verbaut und eingetragen bekommen, wobei das nicht unbedingt sein muss den zitat eines aas:

Zitat:

Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:

Zitat:

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.

In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :

Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.

Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:

2.6.1 Längsverstellung

2.6.2 Höhenverstellung

2.6.3 Winkelverstellung

(...)

Anhang III ist für Busse und

AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.

Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :

Zitat:

§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,

Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden

1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.

Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.

Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:

Zitat:

§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:

Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).

Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":

Zitat:

Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u

Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,

VkBl S 303:

Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.

Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:

Zitat:

Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene

nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.

Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.

Onkel alles  schön und  gut  .  aber  leider irrelevant  da der sicherheitsgurt in die konsole  integriert ist  und deshalb  brauchst du  die Abnahme ;)

 

es  sei  denn  du  kannst  einen anderen abgenommenen befestigungspunkt  vor weisen, der  die Zug und  Scherkräfte   nach weislich erbringen kann.

 

keiner  hat gesagt  das mann den nicht eingetragen bekommt   zumindest  nach 21 oder  22

 

wenn es ordentlich gemacht ist und  die verbindungen augenscheinlich  nicht bebrutzelt  sondern   fachgerecht erstellt   gibt es auch genügend  prüfer  die  das auch mit augenzwinkern  eintragen .

 

Ich habe  jetzt wieder so einen gefunden :D

Themenstarteram 1. Juni 2010 um 19:41

Ich danke Euch für eure Bemühungen und bin zu dem Etnschluss gekommen, mir dann schon auch alles korrekte und passende zu besorgen. :)

 

LG Daniel

nur so nebenher....

es gibt die sitze auch von könig (der macht die r32 sitze nämlich) auch als nachbau. die kosten gebraucht ca 400euro das paar. da kannst konsolen drunterbauen wie du lustig bist. und konsolen gibts z.b. von recaro etc auch mit papieren. im vergleich zu einer r32 ausstattung sogar preislich n schnäppchen. und du hast keine luftballons in den sitzen.

am 21. Juni 2015 um 5:43

Zitat:

@aixcessive schrieb am 31. Mai 2010 um 21:14:44 Uhr:

nein er meint G3  sitze  passen da sie die  selbe  Konsole  haben  .  die Konsole  vom G4  passt  nicht .

ich hol den hier mal hoch, sorry :)

die konsolen vom 35i und golf3 sind identisch, wenn ich das hier richtig gelesen habe und die sitze beider autos passen jeweils in den anderen wagen. das wäre dann also der plug and play umbau.

brauche ich für die sitze dann eine ABE? muss ich mit den eingebauten golf3 recaros zum TÜV?

danke und gruß

kaiserschmarrn :)

nope

am 21. Juni 2015 um 14:58

Zitat:

@mauzz schrieb am 21. Juni 2015 um 09:14:23 Uhr:

nope

danke :)

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