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Gewerblicher Autokauf; nun treten Mängel auf - muss der Verkäufer haften?

Themenstarteram 13. Juli 2011 um 12:58

Hallo liebe Motor-Talk-Gemeinde,

also erstmal grundlegende Sachen:

Ich hab am 24.06.2011 einen gebrauchten VW Golf IV gekauft. Der Kauf geschah im Namen meiner Firma, war also ein gewerblicher Kauf bei einem freien Gebrauchtwagenhändler.

Am 25.06 musste ich dann zur Werkstatt (Werkstatt des Verkäufers), weil der Motor des Fahrzeugs nur auf 3 Zylindern lief. Die Reparatur lief sehr schnell ab (Zündspule wurde gewechselt) und das Fahrzeug lief wieder.

Am darauf folgenden Tag habe ich bei einer Ölstand-Kontrolle festgestellt dass der Messstab komplett trocken war. Ich fuhr wieder in die Werkstatt, wo man mir versicherte dass der Wagen am Vortag des Kaufs einen Ölwechsel hatte. Niemand konnte mir erklären wieso kein Öl drauf war, aber es wurde gesagt es ist nicht so schlimm, 3,5l wurden aufgefüllt (4,5l hat er Ölvolumen).

Nun musste ich am 10.07.2011 wieder feststellen dass der Motor nur auf 3 Zylindern lief und wieder kein Öl messbar war. ADAC angerufen, welcher mir sagte, dass eine Weiterfahrt zum Motor- oder Kat.schaden führen wird. Also lies ich das Fahrzeug zu der Werkstatt meines Vertrauens schleppen, wo mir versichert wurde, dass der Ölverlust mit dem Motorproblem zusammen hängt und zudem zwei völlig ausgeschlagenen Querlenker am Fahrzeug sind.

Der Kfz-Meister und der gelbe Engel sind sich einig: Die Schäden bestanden schon vor dem Kauf, hier wurde beim Zustand gelogen. Denn der Verkäufer versicherte mir: keine Schäden, nur leichte Gebrauchsspuren (so im Kaufvertrag vermerkt!).

 

Was nun, muss der Verkäufer mir den Schaden beheben?

Laut HGB, §377 muss bei so einem Kauf, jeder Mangel beim kauf angezeigt werden, außer es handelt sich um einen versteckten Mangel, welcher erst nach Entdeckung bekannt gemacht werden muss, oder es handelt sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel!

Der Gebrauchtwagenhändler weigert sich, mir irgendwelche Rechte anzuerkennen.

Beste Antwort im Thema
am 14. Juli 2011 um 20:06

Nun gut. Versuchen wir mal, die Fakten einzuordnen.

Da ist also der Autohändler, der allen Ernstes behauptet, dass der Golf keine Mängel hat, sondern "nur Gebrauchsspuren", welche bei einem 11 jährigen Fahrzeug durchaus normal sind.

Demgegenüber stehen die Feststellungen des Käufers, dass das Fahrzeug direkt nach Übernahme gravierende Mängel aufweist. Da läuft zum Einen der Motor nur auf drei Zylindern und zum Anderen brauchte er auf 250 Km Wegstrecke 8 L Öl.

8 L Öl können sich nicht in Luft auflösen, sondern werden entweder übermäßig verbrannt- was einem Küstennebel an der britischen Küste gleich käme- oder werden rings um den Motorblock herum "großzügig" verteilt. Das wiederum müsste durch Undichtigkeit des Motors eine nicht zu übersehende Ölpfütze hinterlassen. Genau über diese Zustände macht der TS aber keine näheren Angaben. Hier wären von ihm erst einmal nähere Beschreibungen nötig, um das Problem besser eingrenzen zu können.

Tatsachen sind aber, dass der Motor nicht "rund" läuft und anormal Öl verbraucht. Vereinbart wurde hier der Sachmangelausschluss, nicht jedoch der Haftungsausschluss. Dieser ist jedoch durch § 444 BGB klar geregelt. Somit muss der Verkäufer von dem erheblichen Mangel gewusst haben. Er hat dann entweder seiner Sorgfaltspflicht, (Kontrolle des Verkaufsgutes) oder seiner verpflichtenden Auskunft zur Angabe von bekannten Mängeln nicht entsprochen. Diese hätten dem Verkäufer aber unbedingt bekannt sein müssen, zumal er sich überwiegend mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen beschäftigt. Somit ist ihm zuzuweisen, dass er von den Mängeln gewusst haben musste.

Nach meinem Verständnis gilt hier das Handelsrecht unter Kaufleuten nicht, weil das Objekt nicht zum Wiederverkauf oder Weiterverarbeitung, sondern zur Eigennutzung der Sache bestimmt war. Dem Verkäufer dürfte in diesem Fall die Arglist (§ 123 BGB) unterstellt werden und haftet dementsprechend voll für die Sachmängel.

PS: Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern spiegelt lediglich meine Meinung wider. (Ich bin kein Jurist)

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am 13. Juli 2011 um 18:10

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener

ich bin mir nicht sicher, ob dies nicht egal ist bzw. das risiko des erwerbs durch den gewerbetreibenden käufer auf diesen übergehen würde.

Sind Käufer und Verkäufer Unternehmer, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden - allerdings greift der Ausschluß nicht, wenn bspw. arglistig getäuscht wurde. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Gebiet der Käufer gewerblich tätig ist.

am 13. Juli 2011 um 18:10

thx für's az. wie vermutet, bestätigung, nicht grundsatz.

am 13. Juli 2011 um 18:16

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

 

Sind Käufer und Verkäufer Unternehmer, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden - allerdings greift der Ausschluß nicht, wenn bspw. arglistig getäuscht wurde. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Gebiet der Käufer gewerblich tätig ist.

wie gesagt, wenn ein handelsgut von einem händler zum anderen händler, der mit eben diesem gut handelt, wechselt, ok. einverstanden und auch nachvollziehbar.

kauft aber der pizzabudeninhaber von einem autohändler ein kfz, um dieses als pizzataxi einzusetzen, bin ich mir eben nicht sicher, ob es einen generellen haftungsausschluss für den verkaufenden händler gibt.

@te, du wirst hier wahrscheinlich keine meinung finden, die rechtlich 100%ig haltbar ist. daher ab zum anwalt.... ist besser so.

 

Was hier über die Rechtslage gemutmaßt wird, ist haaresträubend.

am 13. Juli 2011 um 19:05

@ Brueggener: Du solltest mal ein bißchen von deinem hohen Ross herunterklettern. Die Richtigstellung dessen, was du da von dir gibst spare ich mir mal lieber. Hab keine Lust auf deinem Niveau diskutieren zu müssen.

So sieht's aus. Wenn der TE im Übrigen mal den Vertrag reinstellt, kann man ja ein paar erhellende Worte loswerden..

am 13. Juli 2011 um 21:22

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

@ Brueggener: Du solltest mal ein bißchen von deinem hohen Ross herunterklettern. Die Richtigstellung dessen, was du da von dir gibst spare ich mir mal lieber. Hab keine Lust auf deinem Niveau diskutieren zu müssen.

Wie willst Du mein Niveau beurteilen können? Außerdem brauchst Du ja nicht an einer Diskussion, die nicht geführt wird, teilnehmen. Lass' es dann einfach und versuche nicht, Dir ein Urteil über das Niveau anderer Leute zu bilden, welches Dir nicht zusteht.

am 13. Juli 2011 um 21:27

Als hätte ich es geahnt. Naja, macht ja nichts. Ist lange her, dass es mal jemand auf meine Ignore-Liste geschafft hat.

am 13. Juli 2011 um 21:28

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Als hätte ich es geahnt. Naja, macht ja nichts. Ist lange her, dass es mal jemand auf meine Ignore-Liste geschafft hat.

Zum Glück.... juckt mich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Als hätte ich es geahnt. Naja, macht ja nichts. Ist lange her, dass es mal jemand auf meine Ignore-Liste geschafft hat.

Zum Glück.... juckt mich nicht.

Man muss dir zugute halten, dass man dank des Spruchs im Avatar und in der Signatur wenigstens weiß woran man ist;)

Themenstarteram 14. Juli 2011 um 9:55

Ich bin jetzt ca. 250km gefahren mit dem Wagen.

Der Verkäufer versicherte mir beim Kauf, dass die Werkstatt den Wagen auf Mängel untersucht hat und dabei ein einwandfreier Zustand festgestellt wurde. Am Tag des Abholens gab es ja einen frischen Ölwechsel, also 4,5l. Ich musste innerhalb dieser Km noch einmal 3,5l aufkippen, welche jetzt wieder weg sind. Macht also 8l Öl auf 250km. Dazu ist zu sagen dass es sich um einen 1.6 Benziner handelt!

Zitat:

Original geschrieben von bexhead

 

Der Verkäufer versicherte mir beim Kauf, dass die Werkstatt den Wagen auf Mängel untersucht hat und dabei ein einwandfreier Zustand

Hast du das schriftlich ?

Themenstarteram 14. Juli 2011 um 10:12

Ich habe einen Zeugen und im Vertrag steht unter Mängel: "Gebrauchsspuren".

Zeuge ist gut, so könnte man einen verschwiegenen Mangel nachweisen.

Zitat:

Original geschrieben von bexhead

Ich bin jetzt ca. 250km gefahren mit dem Wagen.

Der Verkäufer versicherte mir beim Kauf, dass die Werkstatt den Wagen auf Mängel untersucht hat und dabei ein einwandfreier Zustand festgestellt wurde. Am Tag des Abholens gab es ja einen frischen Ölwechsel, also 4,5l. Ich musste innerhalb dieser Km noch einmal 3,5l aufkippen, welche jetzt wieder weg sind. Macht also 8l Öl auf 250km. Dazu ist zu sagen dass es sich um einen 1.6 Benziner handelt!

Mein Eindruck ist:

Es sieht nicht gut für dich aus.

Ich gehe davon aus, dass die AGB des Händlers wirksam sind. In den AGB ist die Haftung auf bestimmte Ausnahmefälle begrenzt, die bei dir - soweit ersichtlich - nicht zutreffen.

Die Haftungsbeschränkungen der AGB würden dann nicht greifen, wenn der Händler von dem Mangel zumindest gewusst hätte. Laut deiner Schilderung wird das wohl - sollte es tatsächlich so sein - schwierig oder nicht nachzuweisen sein.

Eine (über die Gewährleistung hinausgehende und einem Haftungsausschluss entgegenstehende) Garantie hat der Händler offensichtlich auch nicht gegeben.

Als einzige, aber entfernte Möglichkeit sehe ich, dass dein Unternehmen AGB verwendet, die Bestandteil des Vertrags geworden sein könnten und mit den AGB des Verkäufers, speziell mit dem Haftungsauschluss, kollidieren und diesen so unwirksam werden ließen. Aufgrund deiner Schilderung/Kopien gehe ich aber nicht davon aus, dass dies der Fall ist.

Daher erübrigt sich die Prüfung, ob du deine Ansprüche wegen der Rügeobliegenheit nicht geltend machen kannst.

Mein Ratschlag ist daher:

Versuche, dich mit dem Verkäufer auf einen Kompromiss zu einigen. Offenbar ist der Verkäufer grundsätzlich dazu bereit, dir entgegenzukommen, denn er hat ja bereits eine Reparatur vorgenommen, zu der er offenbar nicht verpflichtet ist.

Parallel könntest du deinen Zeugen eine schriftliche Stellungnahme machen lassen und diese mit allen deinen Unterlagen einem Anwalt zur Prüfung geben, der sich u.a. mit gewerblichem Fahrzeughandel auskennt.

Tipp für die Zukunft:

Die Haftungsbeschränkungen in den AGB sind sehr wichtig und müssen in die Kaufpreisverhandlung eingehen. Daher immer die relevanten Teile der AGB lesen, wenn ihre Geltung vereinbart werden soll!

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