Gewährleistung bei Privatverkauf

BMW 3er E46

Hallo Leute,
Dringende Frage:
Ein Guter Freund von mir hat sich ein neues Auto geholt (e46er), vor 3 Tagen hat er seinen alten audi a6 verkauft. Heute hat der käufer angerufen und meint mein Freund müsse die Reparaturkosten übernehmen oder das Auto zurücknehmen da Motorschaden(zahnriemen übersprungen). Er meint seit diesem Jahr muss der Privatverkäufer Gewährleistung geben, sowas haben wir aber noch nie gehört oder mitbekommen.
Muss das Auto zurückgenommen werden oder ist das nur eine Masche des Käufers?
Mein Kollege hat ihm dann Angeboten nur den Motor hebraucht zu kaufen aber der Käufer sagt nein.
(Das alles spielt sich in österreich ab)
Wir wären sehe dankbar für hilfe

31 Antworten

Zitat:

@Daniii1992 schrieb am 3. Juni 2019 um 22:04:32 Uhr:


Laut dem ADAC reicht dies aus um sich von der Gewährleistung auszuschließen. Selbst wenn jemand dich verklagt, ist er wieder in der Beweispflicht, dass du von dem nach Verkauf aufgetretenem Schaden wusstest.

Wenn jemand das hinkriegt, Gründe ich einen Fanclub.

Dann fang mal damit an !!Ich habe das hinbekommen per Klage .

Der Fall ( Zylinderkopfschaden , Ventilsitze hinüber etc. , es musste ein NEUER Zylinderkopf her mit EInschleifen der Ventile etc .) ging bis vors OLG Kassel , nachdem ich vom LG Marburg schon Recht bekommen hatte ... dort wurder der Fall wieder von Neuem verhandelt .Fazit: der Verkäufer musste das Auto zurücknehmen und zuzüglich Zinsen für die gesamte Standzeit bezahlen !! Grundlage war auch ein ADAC -Vordruck-Kaufvertrag .

Also : nicht einfach so hinnehmen , aber man braucht schon einen langen Atem . Das Ganze hat F Ü N F Jahre gedauert, bis ich zu meinem Recht kam ....

Zitat:

@Denn00 schrieb am 5. Juni 2019 um 07:01:36 Uhr:



Zitat:

@tobomax schrieb am 5. Juni 2019 um 06:56:25 Uhr:


In Deutschland wäre es andersherum! Dein Kollege sollte sich vielleicht lieber einen Anwalt nehmen!

Stimmt nicht ganz, wenn man in DE die Gewährleistung nicht ausschließt dann hat der Käufer die ersten 6 Monate Narrenfreiheit weil der Verkäufer beweisen muss das der Mangel bei Verkauf noch nicht da war, und das wird i.d.R schwierig (Stichwort Beweislastumkehr).

Ihr habt jetzt eben alle Fehler begangen die man begehen kann, von Anfang an den Mund halten wäre die beste Option gewesen, erst antworten wenn tatsächlich ein Schreiben kommen sollte. Da er ja direkt gewillt war den Wagen zurückzunehmen sieht es ja so aus wie als ob er ein schlechtes Gewissen hat weil er von dem Mangel wusste, sowas kann später gegen einen verwendet werden wenn es dokumentiert wurde.

Also entweder Wagen zurücknehmen und als Lehrgeld verbuchen oder ab nun absolute Stille gegenüber dem Käufer bis sich die Sache selbst regelt oder eben tatsächlich Post kommt.

Falsch! Die Beweislastumkehr nach §477 BGB greift nur bei Verbrauchsgüterkäufen (Unternehmer verkauft an Verbraucher), nicht zwischen zwei Unternehmern und insbesondere auch nicht zwischen zwei Privatleuten.

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