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Gekauftes Auto als Firmenwagen auf Arbeitnehmer zulassen / Folgen?

Themenstarteram 5. Januar 2022 um 16:22

Hallo, hoffe ich bin hier einigermaßen richtig, falls nicht gerne verschieben.

1. Ist es möglich, dass ein gekaufter Firmenwagen, der im Betriebsvermögen aufgenommen werden soll, auf mich (AN) als Halter zugelassen wird und somit auch mein Ortskürzel auf dem Verkehrszeichen steht und dennoch alles andere vom Arbeitgeber bezahlt wird, sprich Versicherung, Benzin und so weiter und für ihn auch keine Probleme bei der Abschreibung/Steuer etc. entstehen?

2. Oder kann man z.B. auch mehrere Halter eintragen? Oder ist Halter =/ Besitzer und daher ist es eigentlich eh egal?

3. Eine weitere Frage ist, ob es da sonst auch Probleme mit der BAFA geben könnte und der Wagen zwingend auf die Firma zugelassen werden muss (E-Auto).

Über die Sinnhaftigkeit dieses Unterfangens soll gar nicht diskutiert werden, nur ob es möglich ist...

Habe dazu aus einem anderen Forum zu dem 3. Punkt diesen Satz hier gefunden:

"(...) Wenn das Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen wird, kann keine Förderung gewährt werden. Die Ausnahme hiervon stellt das Mitarbeiterleasing dar, wobei ein Unternehmen ein Fahrzeug durch gewerbliches Leasing erwirbt und die Zulassung auf einen Mitarbeiter erfolgt. (...)"

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55 Antworten

halt uns auf dem laufenden

Oh, ich soll über mein Verhalten nachdenken? Ok ...

Wir redeten von unterschiedlichen Dingen meine ich. Und Du hast nicht verstanden, wovon ich redete. Du hast Dein Rechercheergebnis mitgeteilt, dass der abweichende Halter nur bei Mitarbeiterleasing möglich sei (das habe ich nicht geprüft, ich habe das einfach hingenommen). Dann hast Du aber eine Überlassung des Wagens geschildert, die kein Mitarbeiterleasing ist, nur darum ging es mir. Und das kann hintenrum wieder zurück kommen - wenn Du jetzt bei dem BAFA-Antrag ein Mitarbeiterleasing angibst, die BAFA einen entsprechenden Kontrollhinweis an die Finanzbehörden sendet, und dann bei der nächsten Prüfung der Prüfer danach fragt - was passiert dann? Hat das die kompetente Dame auch gesagt? Oder hat die einfach geglaubt, dass Du mit Deinem Mitarbeiterleasing tatsächlich das richtige meinst? DARUM ging es mir, eine falsche Angabe aus Unkenntnis zu vermeiden. Und nicht darum wo Du was in Deinem Formular eintragen sollst.

Aber Du wirst nur frech und ungehalten und beharrst auf Deinen falschen Definitionen. Also was passiert, wenn Du 1. im Sinne des Antrages diesen richtig ausfüllst mit der Angabe Mitarbeiterleasing - und es liegt tatsächlich keines vor? Und 2. kann das rauskommen? Frage 1 wage ich die Behauptung, dass es mindestens zur Rückzahlung der Förderung führen könnte, je nach Lage und Laune des Mitarbeiters der das bearbeitet evtl noch Sanktionen. Frage 2 wage ich die Wahrscheinlichkeit einer Kontrollmeldung nicht einzuschätzen, bei anderen Förderungen ist es jedoch vorgesehen dass eine solche Meldung durch die BAFA an das zuständige FA erfolgt. Und dann wacht man bei der nächsten Betriebsprüfung auf und es gibt seltsame Fragen - und dann erklärst Du dem Prüfer mal Deine Version des Mitarbeiterleasing ... aber leider uns hier nicht mehr das Ergebnis

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 8:59

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 7. Januar 2022 um 09:12:59 Uhr:

Oh, ich soll über mein Verhalten nachdenken? Ok ...

Wir redeten von unterschiedlichen Dingen meine ich. Und Du hast nicht verstanden, wovon ich redete. Du hast Dein Rechercheergebnis mitgeteilt, dass der abweichende Halter nur bei Mitarbeiterleasing möglich sei (das habe ich nicht geprüft, ich habe das einfach hingenommen). Dann hast Du aber eine Überlassung des Wagens geschildert, die kein Mitarbeiterleasing ist, nur darum ging es mir. Und das kann hintenrum wieder zurück kommen - wenn Du jetzt bei dem BAFA-Antrag ein Mitarbeiterleasing angibst, die BAFA einen entsprechenden Kontrollhinweis an die Finanzbehörden sendet, und dann bei der nächsten Prüfung der Prüfer danach fragt - was passiert dann? Hat das die kompetente Dame auch gesagt? Oder hat die einfach geglaubt, dass Du mit Deinem Mitarbeiterleasing tatsächlich das richtige meinst? DARUM ging es mir, eine falsche Angabe aus Unkenntnis zu vermeiden. Und nicht darum wo Du was in Deinem Formular eintragen sollst.

Aber Du wirst nur frech und ungehalten und beharrst auf Deinen falschen Definitionen. Also was passiert, wenn Du 1. im Sinne des Antrages diesen richtig ausfüllst mit der Angabe Mitarbeiterleasing - und es liegt tatsächlich keines vor? Und 2. kann das rauskommen? Frage 1 wage ich die Behauptung, dass es mindestens zur Rückzahlung der Förderung führen könnte, je nach Lage und Laune des Mitarbeiters der das bearbeitet evtl noch Sanktionen. Frage 2 wage ich die Wahrscheinlichkeit einer Kontrollmeldung nicht einzuschätzen, bei anderen Förderungen ist es jedoch vorgesehen dass eine solche Meldung durch die BAFA an das zuständige FA erfolgt. Und dann wacht man bei der nächsten Betriebsprüfung auf und es gibt seltsame Fragen - und dann erklärst Du dem Prüfer mal Deine Version des Mitarbeiterleasing ... aber leider uns hier nicht mehr das Ergebnis

Ich würd sagen, wir beruhigen uns jetzt erstmal und ich entschuldige mich für mein Vehalten, falls es doch etwas zu forsch gewesen sein sollte.

Die nette Dame sagte, dass es unerheblich ist, wie der Wagen überlassen wird. Es ist nur wichtig, dass der Mitabeiter, der dann auch der Halter ist, ein tatsächlicher Mitarbeiter des Unternehmens ist. Zusätzlich ist es auch egal, ob der Wagen gekauft oder geleast wird.

Du kannst mir aber nicht eine falsche Definiton vorwerfen, wenn du selbst nicht den richtigen Nachweis erbringen kannst, was die BAFA jetzt explizit mit "Konzept des Mitarbeiterleasings" meint. Im Internet findet man dazu auch nur sehr allgemeine Informationen und auch da wird immer die Standardvariante genannt.

Das ist einfach alles sehr schwammig formuliert. Und auch in meiner letzten Firma wurde immer vom Mitarbeiter- oder Firmenleasing gesprochen, ist für die meisten einfach umgangsprachlich korrekt und ein Synonym. Jedenfalls finde ich keinen Nachweis darüber, dass sich deine Variante jetzt großartig vom Firmenleasing unterscheidet außer halt buchhalterisch. Ich denke wir beenden das jetzt erstmal und ich melde mich dann in zwei Monaten wieder. Entweder mit guten oder schlechten Nachrichten. Und ich hätte tatsächlich kein Problem damit, sollte das Ganze nicht durchgehen, dass hier auch zuzugeben. Aber von BAFA-Seite wird es da mMn. zu null Problemen kommen, da ich ja Mitarbeiter bin und die Verrechnung, die BAFA nicht interessiert.

Zitat:

@kranzel schrieb am 7. Januar 2022 um 09:59:06 Uhr:

 

1. ich entschuldige mich für mein Vehalten, falls es doch etwas zu forsch gewesen sein sollte.

2. Die nette Dame sagte, dass es unerheblich ist, wie der Wagen überlassen wird. Es ist nur wichtig, dass der Mitabeiter, der dann auch der Halter ist, ein tatsächlicher Mitarbeiter des Unternehmens ist.

3. Zusätzlich ist es auch egal, ob der Wagen gekauft oder geleast wird.

4. Du kannst mir aber nicht eine falsche Definiton vorwerfen, wenn du selbst nicht den richtigen Nachweis erbringen kannst, was die BAFA jetzt explizit mit "Konzept des Mitarbeiterleasings" meint.

5. Und auch in meiner letzten Firma wurde immer vom Mitarbeiter- oder Firmenleasing gesprochen, ist für die meisten einfach umgangsprachlich korrekt und ein Synonym.

6. Jedenfalls finde ich keinen Nachweis darüber, dass sich deine Variante jetzt großartig vom Firmenleasing unterscheidet außer halt buchhalterisch.

7. Ich denke wir beenden das jetzt erstmal und ich melde mich dann in zwei Monaten wieder. Entweder mit guten oder schlechten Nachrichten. Und ich hätte tatsächlich kein Problem damit, sollte das Ganze nicht durchgehen, dass hier auch zuzugeben.

8. Aber von BAFA-Seite wird es da mMn. zu null Problemen kommen, da ich ja Mitarbeiter bin und die Verrechnung, die BAFA nicht interessiert.

1. das finde ich ordentlich, das kann nicht jeder. Danke dafür

2. dann hoffen wir mal, dass die Dame tatsächlich Recht hat

3. Jein. Es gibt zB andere Beschränkungen in der Haltedauer, wenn das geförderte Fahrzeug geleast wird. Ansonsten ist das tatsächlich egal, und war auch nicht das Thema

4. nun ja, mein Nachweis ist die Praxis, aus der ich beide Dinge kenne. Dienstwagen: der AG beschafft das Fahrzeug, egal wie. Er überlässt dem MA das Fahrzeug inkl Tankkarte, und der versteuert idR den Geldwerten Vorteil. Ende. Und dabei ists erstmal pupsegal ob das ein Außendienst ist oder ein Sesselpupsender leitender Angestellter im Büro. Mitarbeiterleasing: gibt es oft bei Automobilherstellern, wir haben das aber auch schon gemacht. Der AG beschafft das Fahrzeug, egal wie. Er überlässt dem MA das Fahrzeug - und ab hier wird es anders. Der MA versteuert keinen Geldwerten Vorteil, sondern er zahlt eine Leasingrate an seinen AG. Diese musste bisher mtl mindestens 1% des Listen-Neupreises inkl Sonderausstattung betragen, mit einer niedrigeren Rate wäre wieder ein Geldwerter Vorteil vorhanden der versteuert werden muss.

Und um diesen Unterschied ging es mir, weil Du Eingangs erwähnt hast es wäre der abweichende Halter nur beim Mitarbeiterleasing möglich.

5. dass etwas umgangssprachlich eine Bezeichnung hat macht sie nicht richtig. Nicht immer ist ein Tempo ein Tempo, und die Golf-Klasse ist eigentlich richtig das C-Segment

 

6. der Unterschied ist eben die Stellung des AG gegenüber des MA in der Überlassung des Wagens. Und auch im Geldbeutel des MA ists ein Unterschied. Unser e GW zB. Als Dienstwagen muss ich 0,25% des Listenpreises mtl als Geldwerten Vorteil versteuern. Bei 38000€ und 40% Steuerlast wären das an Kosten für mich von 38€/Monat, inkl aller Energiekosten (=Schnäppchen). Würde ich das Fahrzeug über das Mitarbeiterleasing erhalten, müsste ich effektiv einen Betrag von 380€ an meinen Arbeitgeber zahlen und die Energiekosten tragen. Das ist ein Unterschied wie ich meine ... und in der Buchhaltung bin ich da noch gar nicht, sondern nur bei der Überlassung und deren Kosten für den MA.

7. ich denke, dass das erst viel später rauskommt - bei der nächsten BP

8. Wenn zu 2. zutrifft. Sollte es doch so sein wie Du eingangs sagtest = es ist nur möglich im Mitarbeiterleasing - dann wird das eben nicht egal sein für die BAFA. Aber auch erst nach der BP.

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 10:13

Alles klar, ich verstehe die Einwendungen und bin mir natürlich dessen bewusst, dass umgangsprachlich nicht gleichzusetzen ist, mit einer Tatsache.

Die BAFA scheint sich aber bei den Definitionen anscheinend auch nicht sonderlich Mühe gegeben zu haben, daher warten wir mal ab.

Wie gesagt, laut Auskunft, kein Problem, da nicht gerpüft wird. Die Betriebsprüfung wird da wohl auch nichts anderes zu Tage fördern, aber ich verstehe natürlich die Sichtweise. Ich habe das Thema auch nochmal schriftlich angefordert und hoffe natürlich, dass ich da etwas schwarz auf weiß bekomme. Denn ohne würde ich dieses "Risiko" auch nicht eingehen, bzw. der Chef.

Ob so ein Schreiben dann vor Gericht Bestand hätte ist ja dann auch wieder eine andere Frage, aber somit ist man schon mal etwas sicherer gestellt.

Ich finde es erst einmal sehr ehrenhaft, dass man sich gegenseitig Fehler eingesteht.

Ansonsten ist das Thema vllt. im Finanzierungsforum besser aufgehoben. Da sitzen dan auch teilweise wirkliche Fachfüchse. Sollte ein entsprechender Bedarf bestehen - bitte kurzer Hinweis, dann schieb ich das Thema in das entsprechende Forum

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 13:09

Zitat:

@twindance schrieb am 7. Januar 2022 um 12:37:36 Uhr:

Ich finde es erst einmal sehr ehrenhaft, dass man sich gegenseitig Fehler eingesteht.

Ansonsten ist das Thema vllt. im Finanzierungsforum besser aufgehoben. Da sitzen dan auch teilweise wirkliche Fachfüchse. Sollte ein entsprechender Bedarf bestehen - bitte kurzer Hinweis, dann schieb ich das Thema in das entsprechende Forum

Kann gerne verschoben werden, wenn der andere Bereich passender ist. War mir selbst unschlüssig bei der Erstellung

Zitat:

@jof schrieb am 5. Januar 2022 um 23:24:27 Uhr:

Kfz Kennzeichen kann man doch heutzutage mitnehmen. Wie wär's also mit Zulassung auf Dich für 4 Wochen, anschließend Umschreibung auf die Firma?

Dann bekommt die Firma aber die Förderung nicht.

Themenstarteram 12. Januar 2022 um 8:33

Moin, wollte mich nochmal gemeldet haben, da ich jetzt eine schriftliche Antwort bekommen habe. Die 1. war wieder etwas schwammig formuliert, daher musste ich die Fragen nochmal genauer stellen. Hier die Antwort:

Frage 1. Ist es unerheblich, ob der Wagen von der Firma gekauft oder geleast wird, da in Ihrer PDF leider eindeutig der Erwerb durch gewerbliches Leasing steht. Ein Kauf sollte aber laut der Hotline natürlich auch in Ordnung sein.

Ja es ist unerheblich ob der Wagen gekauft oder geleast wird.

 

Frage 2. Wenn der Halter und Antragsteller, in dem Fall ist die Firma der Antragsteller und der Halter der Mitarbeiter, verschieden sind, welche Nachweise müssen dafür erbracht werden. Arbeitsvertrag des Mitarbeiters?

Es müssen keine Nachweise erbracht werden.

Frage 3. Ist es egal welche Art von Mitarbeiterleasing, die Firma anwendet? Es gibt da ja verschiedene Modelle. Z.B. muss der Wagen vom Mitarbeiter nur versteuert werden (z.B. 0,5%) und den Rest der Kosten trägt die Firma. In einem anderen Konzept, könnte der Mitarbeiter auch eine Zuzahlung zusätzlich zur Versteuerung tätigen. In einem weiteren Konzept könnte der Wagen vom Mitarbeiter versteuert werden, aber der Mitarbeiter zahlt alle sonstigen Kosten selber.

Zählen all diese o.g. Konzepte zum Mitarbeiterleasing? Oder gibt es eine klare Definition was genau ein Mitarbeiter-Leasing darstellt und welche Nachweise müssen dafür erbracht werden?

Bei Antragstellung müssen Sie einen abweichenden Fahrzeughalter angeben. Es müssen keine Nachweise erbracht werden

Hoffe dies hilft dem ein oder anderen...

Zitat:

@kranzel schrieb am 12. Januar 2022 um 09:33:13 Uhr:

 

Frage 3. Ist es egal welche Art von Mitarbeiterleasing, die Firma anwendet? Es gibt da ja verschiedene Modelle.

1. muss der Wagen vom Mitarbeiter nur versteuert werden (z.B. 0,5%) und den Rest der Kosten trägt die Firma.

2. In einem anderen Konzept, könnte der Mitarbeiter auch eine Zuzahlung zusätzlich zur Versteuerung tätigen. 3. In einem weiteren Konzept könnte der Wagen vom Mitarbeiter versteuert werden, aber der Mitarbeiter zahlt alle sonstigen Kosten selber.

4. Zählen all diese o.g. Konzepte zum Mitarbeiterleasing?

5. Oder gibt es eine klare Definition was genau ein Mitarbeiter-Leasing darstellt und welche Nachweise müssen dafür erbracht werden?

Hänge Dich beim Begriff nicht an der Beschaffung durch den Arbeitgeber auf.

1. ist KEIN Mitarbeiterleasing, sondern der klassische Geschäftswagen. Der AG beschafft die Karre, überlässt die dem AN, der versteuert. Ende. Ob der AG geleast hat ist vollkommen egal.

2. ist KEIN Mitarbeiterleasing. Das passiert meist dann, wenn dem MA das Fahrzeug aus Dienstwagenrichtlinie nicht passt und er Upgrades will die der AG nicht zahlt. Ob der AG geleast hat ist vollkommen egal.

3. hier verstehe ich nicht was Du meinst, wenn der Geldwerte Vorteil versteuert wird kenne ich es nur so - alles inklusive

4. nein

5. Hab ich schon ein paar mal versucht. Der AG hat ein Auto. Woher und wie beschafft ist vollkommen egal. Er überlässt Dir das Auto, und es wird vertraglich ein Entgelt geregelt (und wieviele km, und wie versichert, usw ...) welches der AN zahlt um den Wagen zu bekommen. Der AN least das Teil also von seinem AG, meist all inklusive außer Sprit. Für die Höhe der Leasingraten gibt es Vorgaben, damit keine ungerechtfertigte Übervorteilung des AN stattfindet gegenüber dem Markt - deshalb muss diese vom AN an den AG zu zahlende Leasingrate (so meine Kenntnis) mindestens 1% des Bruttolistenpreises betragen. Es wird kein Geldwerter Vorteil mehr versteuert. So ist zumindest das, was ich von verschiedenen KFZ-Herstellern als "Mitarbeiterleasing" kenne und wie wir es selbst schon praktiziert haben (meist mit MA, deren Bonität nicht reichte für ein klassisches Leasing beim Hersteller, denen man aber keinen Firmenwagen zahlen wollte - denn bis zur Halbleiterkrise waren Leasingverträge am freien Markt teils billiger zu bekommen als 1% und das Mitarbeiterleasing hat keinen Sinn gemacht). Als Nachweis hättest Du den Vertrag über das Mitarbeiterleasing zwischen AG und AN mit Beschreibung des Fahrzeuges.

Aber es macht doch keinen Sinn, ein Mitarbeiterleasing zu gestalten - nur für ein Kennzeichen? Das kostet effektiv einige Hunderter mehr für den AN als der normale GW zu 1.

Themenstarteram 12. Januar 2022 um 11:08

Wie gesagt, ich verstehe was du damit sagen möchtest, das ein Mitarbeiterleasing ein spezielles Konzept/Konstrukt ist. Deshalb habe ich halt explizit nach einer Quelle oder Definition gefragt, wo genau das steht was du sagst, oder was die BAFA damit vielleicht meinen könnte.

Ich habe meinem Chef das so vorgelegt und auch dem Steuerberater, die sehen hier keinerlei Probleme. Damit ist das Thema nun für mich durch und so in Ordnung. Diesen Weg werden wir jetzt gehen und ich werde dann berichten was passiert.

Zu deinem Punkt 3. Sowas gibt es tatsächlich, der Wagen wird normal versteuert und der MA trägt zusätzlich alle anderen Kosten. Gabs in meiner alten Firma und hat sich meistens NICHT gelohnt.

Und zu deinem obersten Punkt "Hänge Dich beim Begriff nicht an der Beschaffung durch den Arbeitgeber auf."

Ich hänge mich daran ja gar nicht auf, sondern das war so im Merkblatt der BAFA geschrieben, dass unterschiedliche Halter/Antragsteller nur beim Erwerb durch Leasing möglich ist. Daher, um es zumindest schriftlich zu haben, will man natürlich sicher gehen, dass auch ein Kauf in Ordnung ist. Soviel zu dem tollen Merkblatt der BAFA, voller "Fehler" und schwammiger Definitionen. Kenne ich bei solchen Instituten eigentlich anders. Normal wird immer ganz genau beschrieben was geht und was nicht geht und wofür Nachweise erbracht werden müssen. Scheint hier egal zu sein. Wurde ja sogar schriftlich bestätigt, dass es egal ist.

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