Gedimmtes Abblendlicht f. Tagfahrlicht

Opel Vectra B

habe garade gelesen, das gedimmtes abblendlicht als tageslicht verwendet werden kann.

ZITAT: Diese in Fachkreisen ziemlich umstrittene Lösung ist ebenfalls weiterhin zulässig. Jedenfalls sollte hier ein Profi zu Rate gezogen werden, um sicherzustellen, dass die Leuchtstärke ausreichend ist. Vorteil: Geringer Lampenverschleiß, keine äußere Änderung am Fahrzeug nötig. Nachteil: Sehr kompliziert zu verkabeln.

ich denke mal, es wäre möglich, ein wiederstand (nach dem relais) einzubauen, um das abblendlicht ein wenig zu schwächen. was ich dazu benötige, wäre ein schaltplan von diesem relais. besitzt es wer? bzw glaubt ihr, es wäre möglich, das abblendlicht so zu schwächen als wären es 2 21w birnen.................?

ach ja, desweiteren steht:
ZITAT:
Nebelscheinwerfer alleine: Diese dürfen nun auch (voraussichtlich ab Ende April) bei Tag und guten Sichtverhältnissen eingeschaltet sein. Der Stromverbrauch ist ähnlich wie bei Abblendscheinwerfern, der Lampentausch ist aber billiger und einfacher. Wer Nebelscheinwerfer verwendet, schont die Glühlampen des Abblendlichtes und verlängert daher deren Lebensdauer.

ob´s in deutschland gültig ist, kann ich nicht sagen, in österreich aber auf alle fälle...............

18 Antworten

@stan23 / Kitekater

Ich muss MagirusDeutzUlm recht geben. Im Gesetz ist zwar nicht eindeutig geregelt, ob man mit den Begrenzungsleuchten tagsüber fahren darf oder nicht, aber schaut Euch mal den Text zum Tatbestand im Bußgeldkatalog (PDF) an:

Zitat:

Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. § 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat

Von einem Tatbestand des Fahrens mit Begrenzungsleuchten, wenn

keine

Beleuchtung vorgeschrieben ist (tagsüber), steht da jedenfalls nichts drin. Deshalb würde ich mal davon ausgehen, dass es zumindest nicht verboten ist. Schaut Euch im Katalog mal an, wie eindeutig das generelle Verbot von Nebelscheinwerfern bei guter Sicht formuliert ist - wären Begrenzungsleuchten generell verboten, wäre das Verbot ähnlich kurz und knackig formuliert.

Eigentlich finde ich die Benutzung des Standlichts als Tagfahrlichtersatz aber ziemlich unsinnig. Es mag vielleicht nett aussehen, aber die Hauptfunktion des Tagfahrlichts, durch die Beleuchtung besser gesehen zu werden, erfüllt das Standlicht nunmal überhaupt gar nicht.

Viele Grüße

Marco

BioMarco hat recht, der Bußgeldkatalog gibt dazu nix her.
Vielleicht wird Handschuh deshalb nicht angehalten.

Aber

Zitat:

§17 (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. ...

ist für mich sehr eindeutig formuliert.

Aber ich will mich hier nicht rumstreiten, für mich ist das beendet 🙂

Zitat:

Original geschrieben von stan23


Aber
ist für mich sehr eindeutig formuliert.

Aber ich will mich hier nicht rumstreiten, für mich ist das beendet 🙂

Dem kann ich mich nur anschließen.
Eindeutiger kann es nicht formuliert sein, auch wenn man versucht es so für sich hinzudrehen, daß es passt.

Für mich ist die Sache damit auch beendet.

Zitat:

Original geschrieben von stan23


"Beleuchtungszeiten" ist nicht aufgeführt, sondern ein Interpretation von dir

damit habe ich "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" gemeint.....

Der § 17 StVO schreibt vor, wann Beleuchtung vorgeschrieben ist. Das steht im Absatz 1. Die weiteren Absätze präzisieren nun die Vorschrift. Sachverhaltsbezogen schreibt Abs. 2 vor, dass mit Begrenzungsleuchten allein nicht gefahren werden darf.

Das bezieht sich doch aber nur auf die Zeit, wo ohnehin die Beleuchtung einzuschalten ist. Vergisst nun ein Fahrzeugführer das Abblendlicht einzuschalten und fährt unter den Bedingungen des § 17 nur mit Standlicht, dann handelt er auch ordnungswidrig. Der Spaß kostet dann 10 €, mit Gefährdung 15 € und bei einen Unfall 35 €.

Folgerichtig und dem Sinngehalt der Vorschrift des § 17 StVO entsprechend, sieht der BKat auch nur dann das Fahren mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) als Ordnungswidrigkeit vor, wenn die vorgeschriebenen Beleuchtungsenrichtungen (Abblendlicht) zu benutzen sind (74 BKat).

fragt mal eure fahrschullehrer und die polizei 😉

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