Geblitzt auf Autobahn
Servus,
ich habe da ein Problem, ich war gestern mit ein paar Freunden unterwegs wir waren etwas weiter weg von zuhause wo wir uns kaum auskannten, nun gut auf der Rückfahrt sollte ich fahren weil mein Kumpel kein bock hatte und der andere auch nicht. Das Fahrzeug ist auf meinen Kumpel angemeldet, der Beifahrer war. Wie es auch anders kommen muss. Kam ein 80 Schild auf der Autobahn (Dunkel und nebelig), ich sehe es zuspät und zack kam das Rote licht. Der Tacho war ca 120. Was können wir dagegen tun? Wir haben beide unseren Führerschein erst gemacht, also beide in Probezeit. Konsequenzen wären ja 80-120E Bußgeld und 1Punkt + Aufbauseminar.
Was für möglichkeiten haben wir dagegen vorzugehen? Es war wie gesagt dunkel und Nebelig dazu kommt das wir uns da überhaupt nicht auskannten und direkt nach dem 80Schild kam die Blitze also keine große Zeit um abzubremsen.
Hoffe auf Hilfe
Lg
Beste Antwort im Thema
NIX!
Schon allein deine Angaben sagen aus, das Du zum führen eines Kraftfahrzeug untauglich bist.
215 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. April 2016 um 16:42:02 Uhr:
@Uhu110
Hab ich gemacht. Schau dir den §248b StGB doch auch mal an. Berechtigter ist der Vater des Beifahrers. Könnte schon sein, dass dieser überhaupt keine Lust darauf hat, dass sein Sohnemann jemand anderen mit dem Auto fahren lässt. Der darf erstmal nur selbst fahren und ist dabei vom Einverständnis des Vaters gedeckt (optimalerweise, aber auch hier könnte ja schon ein Einverständnis fehlen). Lässt Sohnemann jemand anderes fahren, dann kann das für den Fahrer ein §248b StGB sein, wobei Sohnemann mindestens als Beihelfer im Feuer stehen kann. Dass das möglich ist, genügt für das Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht sowohl des Vaters wie auch des Sohnemanns. Ein Strafantrag ist für dieses Recht nicht nötig. Dass dann der Fahrer nicht ermittelt werden kann, ist halt so. Geht die Welt nicht von unter.Was ich schrieb ist also kein Unsinn sondern die pure Wahrheit 😉 (auch wenn's nicht oft vorkommt, aber da kannst'e auch mal was dazulernen 🙂)
Entschuldige, aber das ist an den Haaren herbeigezogen. Es scheitert schon daran, dass der Fahrer gewusst haben müsste oder mit großer Wahrscheinlichkeit hätte annehmen müssen, dass er nach dem Willen des Halters nicht fahren darf. Zudem ist es ein Antragsdelikt - der Vater müsste also zuerst einmal Strafantrag stellen, bevor dies dazu führen könnte, dass sein Sohn als Anstifter ebenfalls ins Visier der Justiz gerät, um sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. des Fahrers kann dies also nicht begründen, denn ohne Strafantrag des Vaters passiert seinem Sohn exakt gar nichts. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Zitat:
@Patrick0403 schrieb am 2. April 2016 um 19:37:43 Uhr:
...
Kam ein 80 Schild auf der Autobahn (Dunkel und nebelig), ich sehe es zu spät und zack kam das Rote licht.... Es war wie gesagt dunkel und Nebelig dazu kommt das wir uns da überhaupt nicht auskannten und direkt nach dem 80Schild kam die Blitze also keine große Zeit um abzubremsen.
Hoffe auf Hilfe
Lg
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Dunkel, neblig, Geschwindigkeit nicht angepasst, Fahranfänger, fremdes Auto, Ortsunkundig...
Junge Junge Junge, sei froh daß Euch nicht mehr passiert ist!
Hey
Des sind doch alles nur ungeschickte Ausreden.
Lasst mal gut sein.
Passiert 100x am Tag in D ohne Forumsfrage.....
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 3. April 2016 um 17:23:08 Uhr:
Entschuldige, aber das ist an den Haaren herbeigezogen. Es scheitert schon daran, dass der Fahrer gewusst haben müsste oder mit großer Wahrscheinlichkeit hätte annehmen müssen, dass er nach dem Willen des Halters nicht fahren darf. Zudem ist es ein Antragsdelikt - der Vater müsste also zuerst einmal Strafantrag stellen, bevor dies dazu führen könnte, dass sein Sohn als Anstifter ebenfalls ins Visier der Justiz gerät, um sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. des Fahrers kann dies also nicht begründen, denn ohne Strafantrag des Vaters passiert seinem Sohn exakt gar nichts. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Warum denn das? Der Fahrer weiß doch offensichtlich, dass der Vater des Kumpels ihm das Fahren nicht selbst erlaubt hat. Wenn sich jemand dein Auto an der Tanke mobbst, weil du den Schlüssel versehentlich hast stecken lassen, dann durfte der doch auch nicht davon ausgehen, dass er das mit deiner Zustimmung durfte 😉
Du hast da die Frage vor Augen, ob eine strafbare Handlung tatsächlich vorliegt und ob diese derzeit verfolgbar ist. Es reicht aber aus, dass die Möglichkeit der Verfolgung besteht (Ermittlungsverfahren). Und das ist gegeben. Der Vater könnte - auch wenn es etwas eigenartig wäre - immer noch Anzeige erstatten und die jungen Burschen "bluten" lassen. Diese Möglichkeit reicht schon aus.
Und wer weiß schon, was die "Spitzbuben" sonst noch alles ausgefressen haben könnten, bei ihrer Spritztour, was evtl. eine Straftat oder Owi sein könnte ("Rauchzeichen" oder Schlimmeres). Reicht alles für die Verweigerung aus.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. April 2016 um 18:29:57 Uhr:
Warum denn das? Der Fahrer weiß doch offensichtlich, dass der Vater des Kumpels ihm das Fahren nicht selbst erlaubt hat.
Ja - das begründet aber noch lange nicht ein in Betrieb nehmen gegen den Willen des Vaters. Wenn mir mein Kumpel den Schlüssel seines auf seinen Vater angemeldeten Fahrzeuges gibt (weiß ich überhaupt, dass es auf den Vater läuft?), dann darf ich in gutem Glauben annehmen, dass dieser berechtigt ist, mir das Führen des Fahrzeuges zu erlauben.
Zitat:
Wenn sich jemand dein Auto an der Tanke mobbst, weil du den Schlüssel versehentlich hast stecken lassen, dann durfte der doch auch nicht davon ausgehen, dass er das mit deiner Zustimmung durfte 😉
Ach nö, das ist ja ein völlig anderer Fall, nämlich Diebstahl (§248b fällt dann eh flach).
Zitat:
Du hast da die Frage vor Augen, ob eine strafbare Handlung tatsächlich vorliegt und ob diese derzeit verfolgbar ist. Es reicht aber aus, dass die Möglichkeit der Verfolgung besteht (Ermittlungsverfahren). Und das ist gegeben. Der Vater könnte - auch wenn es etwas eigenartig wäre - immer noch Anzeige erstatten und die jungen Burschen "bluten" lassen. Diese Möglichkeit reicht schon aus.
Zeig mir bitte das entsprechende Urteil. Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts (und artverwandter Rechte) ist es, dass sich a) ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss oder ein Zeuge nicht Dinge sagen muss, die zu Ermittlungen gegen ihn führen, und dass b) niemand in den Konflikt gebracht wird, als Zeuge einen nahen Angehörigen zu belasten. Das kann hier gar nicht gegeben sein, die Aussagen des Vaters können unmöglich zu Ermittlungen führen, wenn er diese nicht selbst verlangt.
Zitat:
Und wer weiß schon, was die "Spitzbuben" sonst noch alles ausgefressen haben könnten, bei ihrer Spritztour, was evtl. eine Straftat oder Owi sein könnte ("Rauchzeichen" oder Schlimmeres). Reicht alles für die Verweigerung aus.
Wie sollte das bitte möglich sein? Wenn Du so argumentierst, dann könnte man eigentlich immer und unter allen Umständen die Aussage verweigern. Es ist ja grundsätzlich immer möglich, dass im Zusammenhang mit einer Tat irgendein Verwandter von mir irgendwie dabei gewesen sein könnte - das allein reicht aber nicht, um die Aussage zu verweigern. Der Vater könnte sehr wohl den Fahrer benennen und zu allem anderen keine Angaben machen, um seinen Sohn bei (rein hypothetischen) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht zu belasten.
Schau dir mal §§52, 55 StPO richtig an.
Seid ihr eigentlich Rechtsanwälte?
Ich denke das der Vater mich als Fahrer einträgt(mag mich nicht besonders)
Gibt es eine Möglichkeit das ich mich daraushalten kann? Wenn das Foto nicht scharf genug ist?
Mein Kumpel würde die Sache auf sich nehmen, aber sein Vater würde das wohl nicht zulassen.
Si dir mal nicht so sicher, die Originalfotos sind gestochen scharf, das sieht man jeden Pickel auf der Nase.
Das wurde schon beantwortet. Wenn Du nicht zu erkennen bist, dann ist das Foto erstmal egal. Gibt dich der Vater vom Beifahrer als Fahrer an und du bestreitest und gibst den Beifahrer an (ist nicht zufällig deine Freundin 😉?), der dann wahrheitswidrig die Tat einräumt, dann könnte das für den Beifahrer eng werden, wenn das Gericht dem Vater glaubt. Falschaussagen eines Zeugen sind für diesen in aller Regel strafbar.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. April 2016 um 19:29:58 Uhr:
Schau dir mal §§52, 55 StPO richtig an.
Kenne ich durchaus. Wo willst Du das herauslesen, was Du hier behauptest?
Zitat:
@Patrick0403 schrieb am 3. April 2016 um 19:41:05 Uhr:
Ich denke das der Vater mich als Fahrer einträgt(mag mich nicht besonders)Gibt es eine Möglichkeit das ich mich daraushalten kann? Wenn das Foto nicht scharf genug ist?
Mein Kumpel würde die Sache auf sich nehmen, aber sein Vater würde das wohl nicht zulassen.
Wenn Du auf dem Foto zu erkennen bist, dann kommst Du da nicht raus. Kannst natürlich noch die Messung anzweifeln, aber ob das etwas bringt, steht in den Sternen.
Sagt der Richter zum Angeklagten, wollen sie wirklich abstreiten das sie diese Person auf dem Foto sind? 😁
Machdichlocker ... Schau bitte wirklich noch einmal nach und lies.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. April 2016 um 19:51:01 Uhr:
Das wurde schon beantwortet. Wenn Du nicht zu erkennen bist, dann ist das Foto erstmal egal. Gibt dich der Vater vom Beifahrer als Fahrer an und du bestreitest und gibst den Beifahrer an (ist nicht zufällig deine Freundin 😉?), der dann wahrheitswidrig die Tat einräumt, dann könnte das für den Beifahrer eng werden, wenn das Gericht dem Vater glaubt. Falschaussagen eines Zeugen sind für diesen in aller Regel strafbar.
Mein Kumpel nicht meine Freundin.
Wenn ich nicht erkennbar bin, dann müsste ich ja raus aus der Nummer sein?