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Garantieabwicklung: Unterschiede zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Gebrauchtwagen

Mercedes B-Klasse W246
Themenstarteram 28. Februar 2015 um 20:42

Hallo Gemeinde

In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.

Als Ergebnis vorweg!

Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.

Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.

Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:

Zitat:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.

- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben

Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.

Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.

Zitat:

Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:

2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil

2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.

Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.

Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)

Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.

Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.

Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.

Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.

 

P.S.

Dank an User renault4cv, für die Zusendung der Garantiebedingungen für Neuwagen

Gruß

wer_pa

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Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 28. Februar 2015 um 20:42

Hallo Gemeinde

In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.

Als Ergebnis vorweg!

Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.

Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.

Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:

Zitat:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.

- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben

Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.

Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.

Zitat:

Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:

2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil

2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.

Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.

Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)

Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.

Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.

Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.

Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.

 

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Dank an User renault4cv, für die Zusendung der Garantiebedingungen für Neuwagen

Gruß

wer_pa

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Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.

Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.

Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:

Zitat:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.

- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben

Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.

Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.

Zitat:

Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:

2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil

2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.

Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.

Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)

Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.

Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.

Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.

Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.

 

P.S.

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Gruß

wer_pa

Gwg-1
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+5

Hallo wer_pa,

Aus meiner Sicht mal wieder ein top Artikel von Dir! Danke!

Ich habe meinen B als Neuwagen gekauft und habe die Garantiebedingungen nicht gelesen.

Ausser der Kontrolle des aktiven Parkassistenten (funktioniert nach wie vor nicht) und der Kontrolle der Kraftstoffverbrauchsanzeige (zeigt nach wie vor einen zu geringen Verbrauch an) war an Garantieleistungen auch nichts nötig.

Aus der Erfahrung meiner früheren beruflichen Tätigkeit weiß ich daß der Hersteller bei Garantieabwicklungen nicht kleinlich ist.

Die "junge Sterne Garantie" ist meines Wissens eine Reparaturkostenversicherung, früher wurde sie über die CAR-Garantie abgeschlossen, und da geht es normalerweise Auge um Auge und Zahn um Zahn. Für die Baugruppen die nicht explizit definiert sind gibt es auch keine Garantie. Ich meine aber, daß bei einem Fahrzeug das noch keine 2 Jahre alt ist doch die Neuwagengarantie zur Anwendung kommen müßte.

Korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Franz

Zitat:

@BenniBS schrieb am 28. Februar 2015 um 22:34:12 Uhr:

Hallo wer_pa,

Aus meiner Sicht mal wieder ein top Artikel von Dir! Danke!

Hallo wer_pa,

....dem kann ich mich nur anschließen :)

Gruß

summercap

Themenstarteram 1. März 2015 um 11:37

Hallo Gemeinde

@BenniBS und @summercap

Vielen Dank für die Blumen :)

@Kunipfuhl

Zitat:

Ich meine aber, daß bei einem Fahrzeug das noch keine 2 Jahre alt ist doch die Neuwagengarantie zur Anwendung kommen müßte.

Als ich den B180 damals erworben hatte, er war zu diesem Zeitpunkt 11 Monate alt, übergab man mir die MB 100 Garantiebedingungen mit der Laufzeit von 24 Monaten.

Gedanklich war ich darauf eingestellt, die bestehende Neuwagengarantie für 13 Monate noch nutzen zu können, und im Anschluß daran, für die laufende Restzeit von 7 Monaten über die MB 100 Versicherung abgesichert zu sein.

Der Verkäufer bestätige meine Annahme nicht wirklich und übergab mir die MB 100 Garantiebedingungen mit der Bewerkung "ich wäre ja nun über 24 Monate abgesichert".

Nun ja, ich gebe offen zu, dass mich die Fallstricke in der MB 100 zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirklich interressierte. Erst die unterschiedlichen Rückmeldungen zu Garantiefällen hier im Forum, und meine letzte Reklamation bezüglich "Zündschloß" haben mich neugierig werden lassen.

Vielleicht haben wir im MB Forum einen (aktiven ;)) MB Verkäufer mit an Bord, der uns das Zusammenspiel (falls es ein solches geben sollte) der beiden Garantiebedingungen darlegen kann, wenn ein "Junge Sterne" Fahrzeug unter 24 Monate alt ist.

Beste Grüße

wer_pa

 

 

 

Hallo,

Da mein Junger-Stern auch unter 24 Monat alt ist, habe Ich mal "meine" Junge Sterne Garantie Bedingungen gelesen und bin auf folgenden Satz gestoßen:

"Der Käufer erhält vom Verkäufer Garantieschutz für insgesamt 24 Monaten ab Datum Garantiebeginn. Diese 24 Monate bestehen aus einem aus der Restlaufzeit der Mercedes-Benz Neuwagen-Garantie und zum anderen aus der bei CG versicherten Junge Sterne Garantie. Der bei CG versicherte Haftungszeitraum beginnt mit Auslauf der Mercedes-Benz Neufahrzeug-Garantie!"

 

Wurde hier inzwischen was geändert? Oder ist dies von Händler zu Händler unterschiedlich? :confused:

Im Anhang noch meine Garantie Bedingung!

 

Garantie
Themenstarteram 2. April 2016 um 16:16

@RalfW246

Zitat:

Wurde hier inzwischen was geändert? Oder ist dies von Händler zu Händler unterschiedlich? :confused:

Sorry, ich verstehe den Zusammenhang deiner Frage leider nicht wirklich.

Solange dein Fahrzeug noch keine 24 Monate alt ist, genießt du in dieser Zeit den vollumfänglichen Neuwagenschutz. Ab diesem Zeitpunkt nur noch den geringerwertigen Gebrauchtwagenschutz MB 100 bis zu dem Vertragsablauf.

Gruß

wer_pa

Hallo,

Entschuldigung das Ich nicht zitierte auf was meine Antwort gemeint war!

Ich zitiere mal Den Absatz aus dem ersten Thread auf was Ich antwortete:

Zitat:

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

 

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

 

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge."

Oder auch Deine letzte Frage:

Zitat:

Vielleicht haben wir im MB Forum einen (aktiven ;)) MB Verkäufer mit an Bord, der uns das Zusammenspiel (falls es ein solches geben sollte) der beiden Garantiebedingungen darlegen kann, wenn ein "Junge Sterne" Fahrzeug unter 24 Monate alt ist.

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