Frei wählen bei Schadenfall? Gewährleistung oder Garantie?

Hallo zusammen,

ich habe mich im Netz schon etwas belesen, finde aber keine Antwort zum Thema Gewährleistung / Garantie.

Zur Vorgeschichte:

Ich (wohne in Norddeutschland) habe einen Gebrauchtwagen mit Heckantrieb von einem Händler (in Süddeutschland) gekauft und in dem Zusammenhang eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Seine Aussage, dass ich ihm im Gewährleistungsfalle den Wagen bringen müsste, hat mich dazu bewogen. Nun ist das Differential an der Hinterachse defekt und ich stelle mir mehrere Fragen:

Muss ich auf die Gewährleistung zurückgreifen oder kann ich auch unkomplizierter Weise die Gebrauchtwagengarantie mit freier Werkstattwahl in Anspruch nehmen?

Stichworte: Feststelldatum, Nachbesserung, Ort der Reparatur und Beweislastumkehr.

Ich würde am liebsten sofort auf die Garantie zurückgreifen - aber kann der Garantiegeber auch ablehnen und auf die Sachmängelhaftung bzw. Nachbesserung durch den Händler bestehen?

Ich habe da echt kein Bock auf ein Hin- und Hergeschiebe der Kostenübernahme...

Eckdaten:

Kaufdatum: 30.04.2019
Gewährleistung: bis 29.04.2020 (Beweislastumkehr also ab: 30.10.2019)
Garantieabschluss: 30.04.2019
Garantielaufzeit: 12 Monate (beinhaltet: Motor, Schalt-/ Automatikgetriebe, Achs-/ Verteilergetriebe)

Zum Thema:

Mir war der Defekt beim Fahren schon vor etwa 2-3 Monaten aufgefallen. Aus dem Bereich der Hinterachse war ab etwa 30 km/h ein Schleifgeräusch zu hören. Durch Umzug etc. war rückte das Thema auch etwas in den Hintergrund.

Mit Blick auf den Kalender und Beginn der Beweislastumkehr mit Datum 30.10.2019 habe ich am 24.10.2019 eine Werkstatt bei mir um die Ecke aufgesucht. Die haben mir das Schleifgeräusch bestätigt, konnten mir aber keine Diagnose geben, da es ein Exot ist - die hatten so einen noch nie in der Werkstatt gehabt. Schriftlich habe ich also nichts bekommen.

Am selben Tag also noch den Freundlichen angerufen und einen Termin für den 05.11.2019 erhalten. An dem Tag wurde mir der Defekt schriftlich bestätigt.

Der Defekt lag somit schon vor Beginn der Beweislastumkehr vor, das "offizielle" Feststelldatum aber erst danach.

Jetzt könnte ich natürlich direkt den Händler kontaktieren und die Nachbesserung verlangen.
ABER: Der liegt 800 km entfernt und könnte sagen "Bringe mir den Wagen her, ich repariere dann."

Das wäre aber nicht wirklich in meinem Interesse, da A) ich dann den Wagen runterbringen und anschließend irgendwann wieder hochholen müsste und B) der Händler zu 99 % wie die Werkstatt bei mir um die Ecke keinen Plan von der Kiste hat. Da wäre mir eine Reparatur durch den "zu riskant" bzw. zu "pfuschanfällig".

Außerdem könnte er auf das "offizielle" Feststelldatum pochen und mich in die Beweislast bringen. Tja wie soll ich das Hobbyschrauber anstellen!?

Also würde ich am liebsten direkt an den Garantiegeber treten wie oben schon angemerkt. Natürlich kann der mich an den Händler verweisen, aber wäre das auch rechtmäßig?

Lange Rede, kurzer Sinn. Danke schon mal für Rückmeldungen.

31 Antworten

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 14. November 2019 um 13:54:10 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 08:27:33 Uhr:



Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

Die zitierte Referenz behandelt die gesetzliche Regelung, die zum Tragen kommt, wenn keine individuelle Regelung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde.
Zunächst muss geprüft werden, ob im Kaufvertrag Regelungen über die Zahlung von Transportkosten im Gewährleistungsfall bestehen.

O.

Du solltest mal die entsprechenden Paragraphen des BGB lesen. Das BGB läßt hier keine Individualvereinarung zu. Die würde bei jedem Gericht hinten runter fallen.

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 21:31:46 Uhr:



Zitat:

@beachi schrieb am 14. November 2019 um 09:53:23 Uhr:


ich kann im text nicht erkennen, dass der defekt beim verkäufer innerhalb der 6 monate angezeigt wurde. woher beziehst du deine information?

Hierraus:

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 21:31:46 Uhr:



Zitat:

Mit Blick auf den Kalender und Beginn der Beweislastumkehr mit Datum 30.10.2019 habe ich am 24.10.2019 eine Werkstatt bei mir um die Ecke aufgesucht. Die haben mir das Schleifgeräusch bestätigt, konnten mir aber keine Diagnose geben, da es ein Exot ist - die hatten so einen noch nie in der Werkstatt gehabt. Schriftlich habe ich also nichts bekommen.

 

Am selben Tag also noch den Freundlichen angerufen

Ich geh mal schon davon aus, dass man dem Freundlichen nicht gesagt hat, dass man einen Friseurtermin haben will, sondern den Sachverhalt geschildert hat. Somit wurde der Mangel angemeldet.

ja beim freundlichen um die ecke hat er vielleicht was erwähnt.. aber doch nicht beim verkäufer, den das eigentlich interessieren müsste...!!!!

Wenn der Freundliche nur ein freundlicher um die Ecke ist und nicht der freundliche Verkäufer, dann wäre das natürlich sch****. Da ihm aber die Wichtigkeit des 30.10 bewusst war, denke ich, dass es nicht irgendein Freundlicher war.😁

doch @ktown - es war irgendein freundlicher und nicht der verkäufer. das lässt sich doch ganz klar rauslesen. ihm sind die 800km anfahrt zu weit. warum sollte er dann 800km zum prüfen fahren? ergibt keinen sinn. ergo war es ein freundlicher in seiner gegend daheim...

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Zitat:

@beachi schrieb am 15. November 2019 um 07:40:37 Uhr:


doch @ktown - es war irgendein freundlicher und nicht der verkäufer. das lässt sich doch ganz klar rauslesen. ihm sind die 800km anfahrt zu weit. warum sollte er dann 800km zum prüfen fahren? ergibt keinen sinn. ergo war es ein freundlicher in seiner gegend daheim...

1. Für was muss er 800km fahren. Eine Mangelanmeldung kann, wie getan, auch per Telefon erfolgen.

2. Das die Prüfung erst später erfolgt ist unerheblich.

Aber wie schon gesagt. Sollte der Anruf nicht beim Verkäufer gewesen sein, dann wäre das selten dämlich. Gerade weil man um den 30.10 wusste.

Die Spekulation um die Gewährleistung ist völlig müßig, da die Reparatur offensichtlich von der Garantie abgedeckt ist. Und Kulanz gibt es auch noch.

Richtig, ich war mit dem Wagen beim Freundlichen/ Servicepartner in Hamburg. Gekauft habe ich den Wagen in Süddeutschland bei einem "freien Gebrauchtwagenhändler". Wie gesagt, ich war der Meinung das Feststellungsdatum wäre entscheidend, nicht das Datum der Meldung an den Verkäufer...

Dem Verkäufer habe ich gestern eine E-Mail inkl. PDF-Dokument zukommen lassen und auf den Sachmangel hingewiesen. Eine Antwort kam noch nicht.

Aber wenn die Garantie auch greift, wenn die Gewährleistung parallel läuft, reicht mir das ja schon ...

Zitat:

@ktown schrieb am 15. November 2019 um 07:51:00 Uhr:



Zitat:

@beachi schrieb am 15. November 2019 um 07:40:37 Uhr:


doch @ktown - es war irgendein freundlicher und nicht der verkäufer. das lässt sich doch ganz klar rauslesen. ihm sind die 800km anfahrt zu weit. warum sollte er dann 800km zum prüfen fahren? ergibt keinen sinn. ergo war es ein freundlicher in seiner gegend daheim...

1. Für was muss er 800km fahren. Eine Mangelanmeldung kann, wie getan, auch per Telefon erfolgen.
2. Das die Prüfung erst später erfolgt ist unerheblich.

Aber wie schon gesagt. Sollte der Anruf nicht beim Verkäufer gewesen sein, dann wäre das selten dämlich. Gerade weil man um den 30.10 wusste.

du interpretierst hier immer mehr nicht gegebene umstände hinein.. es gab zum zeitpunkt des 1. beitrages keine meldung (weder per telefon, noch per mail) an den verkäufer. wie kommst du jetzt darauf, dass beim verkäufer angerufen wurde? du musst den beitrag lesen. und vor allem verstehen. alle relevanten informationen stehen im 1. beitrag. lesen, verstehen und nichts erfinden...

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 15. November 2019 um 08:17:43 Uhr:


Wie gesagt, ich war der Meinung das Feststellungsdatum wäre entscheidend, nicht das Datum der Meldung an den Verkäufer...

Das wäre eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Verbrauchers und würde gegen EU Recht verstoßen. Deshalb hat der Gesetzgeber ja den §477 eingeführt und will ihn auf 2 Jahre erweitern. Wenn es den nicht gäbe, dann bräuchte der Verkäufer die Überprüfung des Mangels nur verzögern und er wäre fein raus.

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 21:41:16 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 14. November 2019 um 13:54:10 Uhr:


Die zitierte Referenz behandelt die gesetzliche Regelung, die zum Tragen kommt, wenn keine individuelle Regelung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde.
Zunächst muss geprüft werden, ob im Kaufvertrag Regelungen über die Zahlung von Transportkosten im Gewährleistungsfall bestehen.

O.

Du solltest mal die entsprechenden Paragraphen des BGB lesen. Das BGB läßt hier keine Individualvereinarung zu. Die würde bei jedem Gericht hinten runter fallen.

Habe ich schon früher gemacht und jetzt erneut: z.B. § 269

siehe auch 1. Absatz in
https://autokaufrecht.info/.../

O.

Was hat der (evtl. individuell geregelt) Erfüllungsort mit der (gesetzlich geregelten) Zahlung der Transportkosten zu tun?

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 15. November 2019 um 08:17:43 Uhr:


Aber wenn die Garantie auch greift, wenn die Gewährleistung parallel läuft, reicht mir das ja schon ...

Die Garantie wird die Kosten übernehmen, die nach der Kulanz vom Hersteller noch entstehen. Sie schützt also Dich und den Händler, der in der Gewährleistungspflicht steht. Das ist ein Grund, warum Gebrauchtwagenhändler so gerne mit Gebrauchtwagengarantie verkaufen. Ansprüche, die von der Garantie nicht abgedeckt sind, kannst Du natürlich dennoch an den Händler weitergeben. Dazu solltest Du Dich aber mit ihm verständigen, da er ein Nachbesserungsrecht hat.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 15. November 2019 um 09:11:11 Uhr:


Was hat der (evtl. individuell geregelt) Erfüllungsort mit der (gesetzlich geregelten) Zahlung der Transportkosten zu tun?

Im vorliegenden Fall würde sich für den Käufer nicht die Frage der Transportkosten stellen, wenn der Erfüllungsort sein Wohnort wäre.

O.

Die stellt sich doch im Gewährleistungsfall für den Käufer im Endeffekt sowieso nicht.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 15. November 2019 um 09:57:16 Uhr:



Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 15. November 2019 um 09:11:11 Uhr:


Was hat der (evtl. individuell geregelt) Erfüllungsort mit der (gesetzlich geregelten) Zahlung der Transportkosten zu tun?

Im vorliegenden Fall würde sich für den Käufer nicht die Frage der Transportkosten stellen, wenn der Erfüllungsort sein Wohnort wäre.

O.

Nochmals. Die Frage stellt sich nie. Egal ob in Hamburg oder in München die Reparatur erfolgt. Die Kosten muss

immer

, im Gewährleistungsfall, der Verkäufer tragen.

Was sie meinen, ist, dass der Käufer nicht fordern kann, dass der Wagen in Hamburg repariert wird, wenn der Verkäufer in München sitzt. Diese Entscheidung steht nur dem Verkäufer zu.

Wie wir hier nun ja wissen, scheidet die Gewährleistung eh aus.😁

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