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Frankreich KFZ Anmeldung und VAT?!

Themenstarteram 22. Mai 2011 um 11:46

Hallo, hätte ein Anliegen was die KFZ Anmeldung in Frankreich angeht.

Habe ein gebraucht Wagen in Deutschland erworben und wollte dieses in Frankreich zulassen da ich momentan aus beruflichen Gründen dort lebe. Was ich leider nicht bedacht habe/nicht wusste d es ein Gesetz in Frankreich gibt welches besagt, d wenn ein Fahrzeug unter 6 Monate alt ist und unter 6ooo km drauf hat, als "Neufahrzeug" eingestufft wird und damit wird die 19,6% MWST in Frankreich fällig!!! Mein neues Fahrzeug ist zwar über 6 Monate alt, jedoch hat unter 6000 km auf dem Tacho incl. Kaufvertrag und damit würde ich die MwSt zahlen müssen, wobei es um keinen kleinen Betrag geht!!! Zu allem Übel hat auch noch die Damme bei der Steuerbehörde in FR den Kaufvertrag+KFZ Schein für sich kopiert und d ohne unser Einverständniss. Da ich leider nicht mehr in DEU gemeldet bin u keinen kenne den vertrauen würde, kann ich das fahrzeug auch nicht in DEU anmelden.

 

Eine Idee wäre ein 6 monatiges Ausfuhrkennzeichen zu beantragen, in dieser Zeit würde ich die noch fehlenden km aufhollen und dann d fahrzeug in FR zulassen. Die große Frage ist jedoch würde dies von der Steuerbehörde FR akzeptiert werden? Würde der km Stand zum Zeitpunkt der FR Zulassung gültig sein oder würde trotzdem der km Stand vom Kaufvertrag noch gelten? Gibt es da eine Regelung mit den Ausfuhrzeichen? Ich bitte vielmals um eure Ideen/Antworten! Es ist sehr dringend und bin für jeden Tip dankbar!

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7 Antworten

Wenn du den Wagen in Frankreich zuläßt, handelt es sich doch um einen Export, d.h. du kannst dir vom deutschen Fiskus die in Deutschland bezahlten 19% MwSt. erstatten lassen. Somit kommen dann effektiv nur noch die 0,6% Differenz zur französischen Mehrwertsteuer von 19,6% zum tragen.

Themenstarteram 22. Mai 2011 um 16:26

Hallo Drahkke,

leider ist es nicht ganz so einfach.

Da es sich bei dem Auto nicht um ein Neufahrzeug handelt sondern in der Taat um einen Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer fällt auch keine MwSt in DEU an! Nach Par. 25a UStG wird demnach auch keine Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen. Daher kann ich keine 19% der MwSt von DEU Seite erstattet bekommen....soweit ich weiß... Vielen Dank trotzdem!

am 23. Mai 2011 um 6:23

Bei Gebrauchtwagen fällt die MWST im Einfuhrland NICHT an. Jedoch gilt grundsätzlich (egal wie gekauft) in der ganzen EU (nicht nur in F) ein Auto, das jünger als 6 Monate ist und weniger als 6Tkm gefahren ist, als NEUwagen. Der Gebrauchte hätte gleich mit "MWST ausgewiesen" gekauft werden müssen.

Insofern ist das alles richtig.

Der Wagen hat aktuell gar kein Kennzeichen? Die 6 Monate Regelung wird Schwierigkeiten machen, da der Tag der (versuchten) ersten Einfuhr jetzt bekannt ist. Ebenso die Daten vom Kaufvertrag. Ich denke, dass nur die harte Tour geht. Irgendjemand muss den Wagen in D formal "zurücknehmen" und die km drauffahren. Du brauchst wahrscheinlich einen neuen Kaufvertrag mit den Monaten oder km. Wenn die Steuerbehörden mal wach geworden sind, dann sind sie meist eine harte Nuss.

Amen

Themenstarteram 23. Mai 2011 um 8:54

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Bei Gebrauchtwagen fällt die MWST im Einfuhrland NICHT an. Jedoch gilt grundsätzlich (egal wie gekauft) in der ganzen EU (nicht nur in F) ein Auto, das jünger als 6 Monate ist und weniger als 6Tkm gefahren ist, als NEUwagen. Der Gebrauchte hätte gleich mit "MWST ausgewiesen" gekauft werden müssen.

Insofern ist das alles richtig.

Der Wagen hat aktuell gar kein Kennzeichen? Die 6 Monate Regelung wird Schwierigkeiten machen, da der Tag der (versuchten) ersten Einfuhr jetzt bekannt ist. Ebenso die Daten vom Kaufvertrag. Ich denke, dass nur die harte Tour geht. Irgendjemand muss den Wagen in D formal "zurücknehmen" und die km drauffahren. Du brauchst wahrscheinlich einen neuen Kaufvertrag mit den Monaten oder km. Wenn die Steuerbehörden mal wach geworden sind, dann sind sie meist eine harte Nuss.

Amen

Hallo Amen, vielen Dank für die Informationen.

D.h. es wäre der selbe Fall in Deu? Wenn einer ein Fahrzeug welches jünger als 6Monate und weniger als 6Tkm auf dem Tacho hat nach DEU exportiert hätte er auch d MwSt zu zahlen? Dann sollte es ja der Autohändler (es geht hier um ein größeres und renomiertes Autohaus) wissen?! Falls dies der Fall ist, hat er gegen seine Beratungspflicht verstoßen! Was mir zwar im Moment nicht viel weiterhilft aber eine wichtige Taatsache ist. Denn ausser d der Händler mir nichts über die anfallende MwSt mitgeteilt hat, mir wurden auch noch die Falschen Schilder angehängt. Der verkäufer wusste d das Fahrzeug nach Frankreich gebracht wird (steht ebenfalls im Kaufvertrag d FR Adresse), hat mir versicher er macht Kennzeichen mit den Ich nach Frankreich fahren kann. Doch vor paar tagen habe ich erst bemerkt d die Kennzeichen einen gelben Streifen haben und keinen roten! Damit ist es verboten d Fahrzeug ins Ausland zu bringen! Der hat mir doch in der Taat die kurzzeitkennzeichen angehängt und mich ohne Wissen nach Frankreich fahren lassen! Ich bin da sehr sicher d er hier verpflichtet war entweder d Fahrzeug Export tauglich zu machen, heißt Exportkennzeichen zu beschaffen oder mich darüber in Kenntnis zu setzen d es sich um kurzzeitkennzeichen handelt u ich mir die exportkennzeichen besorgen muss bevor ich nach Frankreich einfahre! ( Leider muss ich hier zugeben d ich bis vor paar Tagen gar keine Ahnung von Kurzzeit/exportkennzeichen hatte und mich auf sein Wort verlassen habe d das Fahrzeug am Abholltag bereit ist um es nach Frankreich zu holen.)

Nun steht d Fahrzeug mit den gelben Kurzzeitkennzeichen auf einer Strasse Deu/Fr Grenze u ich kann es soweit es erstmal nicht benutzen bis ich ein exportkennzeichen besorgt habe.

Die Dame in d Steuerbehörde hatte glaube ich etwas mitleid mit uns (meine Frau hoch schwanger und wir waren beide absolut geschockt von d Taatsache d wir d MwSt bezahlen müssen) und hat keinen Eintrag vom Tag der(versuchten) ersten Einfuhr gemacht. Da gar keine Angabe auf d Rechnung steht was die MwSt betreffen hat Sie uns ans Herz gelegt noch mal zu dem besagten Autohaus zu gehen und eine neue Rechnung ausstellen zu lassen wo d MwSt ausgewiesen ist (jedoch hat sie eine Kopie vom Kaufvertrag gemacht u sich den km Stand markiert).

Der Gebrauchte hätte gleich mit "MWST ausgewiesen" gekauft werden müssen.

Der Händler meinte er könne uns ja kein Kaufvertrag mit Steuer angeben wenn es nach dem DEU Gesetz kein Ausweis von MwSt bei Gebrauchtwagen gibt. Vielleicht könnten wir auf die kopie der original Rechnung vom Vorbesitzer bestehen (wo die MwSt angegeben ist)?

Würden wir dann die Möglichkeit haben die 19% d MwSt von DEU Seite wiederzubekommen um d Steuer in FR zahlen zu können?

Irgendjemand muss den Wagen in D formal "zurücknehmen" und die km drauffahren. Du brauchst wahrscheinlich einen neuen Kaufvertrag mit den Monaten oder km.

Leider gibt es da niemanden, es muss ja auch jemand sein den ich absolut vetrauen könnte... Ausserdem würde es problematisch mit der versicherung sein...

am 23. Mai 2011 um 12:11

Der Autohändler muss die Rechtslage nicht unbedingt kennen, aber sollte sie kennen, wenn Du das Problem so deutlich machst. Und ja, es gilt auch so für einen Import NACH D - es gilt so für alle "Umzüge" innerhalb der EU.

Der Wagen ist "ausfuhrtechnisch" ein Neuwagen. Damit sollte auch MWST-Erstattung möglich sein. Frag das beim (deutschen) Zoll an. Vor allem, wie es jetzt aussieht, wenn sie (erstmal) nicht separat ausgewiesen ist.

Was der Stichtag für die Einfuhr ist, können Dir die Franzosen sagen. Wahrscheinlich wird Dein Umzug als Stichtag gelten - und dann hilft es nichts, die Zeit auf Ausfuhrkennzeichen zu überbrücken. Dann muss der Wagen (formal) zurück an einen Deutschen. Ggf. wird dies der Händler sein, evtl. machst du mit ihm den Deal, dass er zwei neue pro-forma kaufverträge macht (einmal Du an ihn und er in ein paar Monaten an Dich). Aber welche Fallstricke solche halbseidenen Deals haben ist schwer zu überblicken und dann wird es ggf. richtig böse.

Amen

Themenstarteram 23. Mai 2011 um 17:21

Hallo Amen, danke noch mal für die Info.

 

Der Wagen ist "ausfuhrtechnisch" ein Neuwagen. Damit sollte auch MWST-Erstattung möglich sein. Frag das beim (deutschen) Zoll an. Vor allem, wie es jetzt aussieht, wenn sie (erstmal) nicht separat ausgewiesen ist.

Beim DEU Zoll wurde gesagt d eine MwST nur in dem Fall erstattbar wäre, wenn ich den Wagen mit MwSt gekauft hätte dann dieses nach FR gebracht hätte, dort die TVA noch einmal bezahlt hätte und dann würde das Autohaus d 19% Steuer an mich zurückzahlen müssen.

Jedoch würde keine Steuererstattung seitens DEU erfolgen. Wie ich es sehe ergibt es keine Logik, denn in dem Falle würde ja 2 mal für ein u d selbe Fahrzeug d MwSt gezahlt werden?!

Was der Stichtag für die Einfuhr ist, können Dir die Franzosen sagen. Wahrscheinlich wird Dein Umzug als Stichtag gelten - und dann hilft es nichts, die Zeit auf Ausfuhrkennzeichen zu überbrücken. Dann muss der Wagen (formal) zurück an einen Deutschen.

Entschuldige da muss natürlich nachfragen, kenne mich wirklich da überhaupt nicht aus... es gibt einen Stichtag den ich befolgen muss?Bin schon seit längerem in FR aber da es ja hier keine officielle Anmeldungspflicht gibt, kann ich ja angeben wie es mir passt?

Der Händler hat mir einen neuen Vorschlag gemacht. Und zwar wollen die die bisherige Rechnung stornieren eine neue Aufsetzen samt neuem Vertrag und die Rechnung würde als "Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung" ausgewiesen werden. Dem Händler nach wäre damit d Fahrzeug Steuerfrei in DEU und auch in FR. Jedoch habe ich mich etwas im Net schlaugemacht u zum einem wird besagt d ich nachweisen muss natürlich d es sich bei mir um ein Unternehmen handelt und zum anderem besagt es d das Fahrzeug in DEU steuerfrei

für kauf/export ist. Jedoch habe ich verstanden d trotzdem die VAT von 19,6% in FR anfällt?!

am 24. Mai 2011 um 8:53

TVA fällt in F auf jeden Fall an. Ausser Du probierst eben eine neue Einfuhr, während der Wagen in der Zwischenzeit abgemeldet ist oder auf Ausfuhrkennzeichen läuft. Wenn es für Dich (mangels Meldepflicht) kein "Eintrittsdatum" in F gibt, dann ist ja nicht nachzuweisen, wann Du bzw. das Auto nach F gekommen ist. Aber das ist natürlich mit einem Risiko behaftet, da Du lügen musst, wenn sie nachfragen.

Ich würde mich auf die Frage der MWST fokussieren.

Was ist die Historie des Autos?

1) Auto an Privatperson verkauft - MWST von der Person bezahlt. Auto an Händler zurück und der verkauft es an dich?

oder

2) Auto ist Vorführwagen beim Händler gewesen und an dich verkauft?

oder

3)....?

Im Fall 1) ist die "Original MWST" weg und maximal die Differenzbesteuerung kann ausgewiesen werden (Mehrwert zwischen Ankauf und Verkauf). Dann hast Du Pech und Du kannst nur zusehen, dass der Wagen in D alt genug wird (Hin- und Rückkauf mit einer Vertrauensperson, fahren des Wagens in F in der Zeit streng abgeraten).

Im Fall 2) muss in D die MWST eigentlich ausgewiesen sein, da keine MWST bezahlt wurde, solange der Wagen dem Händler gehörte. Und der Netto-Betrag müsste entsprechend niedriger sein.

Amen

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