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Fragen zu fiktiven Abrechnung in der Vollkasko

Themenstarteram 25. Mai 2022 um 12:42

Liebe MT-Community,

ich hätte eine Versicherungsfrage und hoffe, dass mir hier kurz jemand weiterhelfen kann. Es geht um einen selbstverschuldeten Unfallschaden mit einem 15 Jahre alten PKW, es greift die Vollkasko (mit SB, ohne Werkstattbindung).

Die Versicherung hat einen Gutachter beauftragt. Anhand des Schadensbildes hätte ich vermutet, dass es auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinausläuft. Glücklicherweise wurde dieser aber knapp vermieden. Zahlenbeispiel:

Wiederbeschaffungswert: 7.500 €

Reparaturkosten lt. Gutachten: 6.500 €

Restwert des Unfallwagens: 3.500 €

Das Auto soll auf jeden Fall weiter genutzt werden, vermutlich noch jahrelang (wird wenig gefahren). Ich hatte den Wagen schon mal bei einer freien Karosseriewerkstatt bzw. -lackierer vorgestellt, ohne die Versicherung zu erwähnen, und um eine grobe Schätzung für eine zweckmäßige / altersgerechte Reparatur gebeten. Dort wurden mit unverbindlich Reparaturkosten genannt, die weit unter der Schätzung des Gutachters lagen. Sicherlich basierten die Angaben der Werkstatt bei so einem alten Fahrzeug auf der Annahme, dass z.B. Gebrauchtteile verwendet werden, nur beilackiert wird, wo dies ein hinreichendes Ergebnis erwarten lässt, und der Stundensatz des Lackierers nicht wie im Gutachten veranschlagt dem eines Herzchirurgen entspricht. Die Reparatur wäre damit sicher nicht gleichwertig zu den Vorstellungen, auf denen ein SV-Gutachten basiert. Der Restwert des Fahrzeugs wäre nach der Reparatur auch entsprechend geringer, aber eine große Rolle wird das sicherlich nicht mehr spielen, wenn der in ein paar Jahren mal verkauft wird.

Fragen:

a) Was zahlt die Versicherung im Zahlenbeispiel aus, wenn man "fiktiv" abrechnet? Reparaturkosten lt. Gutachten abzgl. MWSt und SB, oder wird wie dann wie beim Totalschaden der Restwert des Unfallwagens noch zusätzlich abgezogen?

b) Wenn man fiktiv abrechnet und das Auto dann "zeitwertgerecht" (also wie oben skizziert preiswerter) reparieren lässt, als im Gutachten vorgesehen, erhält man dann zusätzlich auch die MWSt in der Höhe erstattet, in der sie tatsächlich angefallen ist?

Das bei einer fiktiven Abrechnung der Nachteil besteht, dass man nicht erneut einen Schaden an den betroffenen Teilen abrechnen kann, habe ich hier im Forum schon in Erfahrung gebracht. Wäre bei der Abwägung natürlich zu berücksichtigen, fällt aber sicher nicht so ins Gewicht.

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18 Antworten

Moin!

zu a):

WBW minus Restwert bei der fiktiven Abrechnung in diesem Fall minus der SB...

zu b) Nein, nur bei einer fachgerechten Rep.!

Hier empfiehlt es sich die Vertragsbedingungen zu lesen.

In denen steht, welche Optionen es zur Abrechnung gibt.

Mwst. wird auch noch abgezogen!

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 25. Mai 2022 um 16:36:35 Uhr:

Moin!

zu a):

WBW minus Restwert bei der fiktiven Abrechnung in diesem Fall minus der SB...

zu b) Nein, nur bei einer fachgerechten Rep.!

Warum sollte hier der WBW angesetzt werden? Ist doch kein wirtschaftliches Totalschaden.

Ich würde meinen Reparaturkosten abzgl Mwst und SB

Themenstarteram 25. Mai 2022 um 15:27

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 25. Mai 2022 um 16:36:35 Uhr:

Moin!

zu a):

WBW minus Restwert bei der fiktiven Abrechnung in diesem Fall minus der SB...

zu b) Nein, nur bei einer fachgerechten Rep.!

Danke. Ihre Aussage deckt sich mit dem, was auch in den Versicherungsbedingungen steht. Allerdings wäre dann natürlich die nächste Frage, wie "fachgerechte Reparatur" definiert ist. Bedeutet das etwa zwingend, dass Neuteile verwendet werden müssen und Beilackierung nicht gestattet ist?

In unserem Fall wird es sich aber ohnehin nicht lohnen, wenn der Restwert bei der fiktiven Abrechnung zusätzlich zum Abzug gebracht wird. Denn wenn man strikt nach Gutachten repariert, werden doch sicher die vollen Reparaturkosten von der Versicherung übernommen? Da wird sich der Inhaber der Werkstatt bestimmt freuen, wenn er das Gutachten sieht...

Da es kein wirtsch. Totalschaden ist, bleibt der WBW natürlich außen vor.

Reparaturkosten - Mwst. - SB - Restwert = Auszahlung

Wenn die Reparatur ausbezahlt wird, bleibt doch auch der Restwert außen vor.?

Themenstarteram 25. Mai 2022 um 15:55

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 25. Mai 2022 um 17:41:36 Uhr:

Da es kein wirtsch. Totalschaden ist, bleibt der WBW natürlich außen vor.

Reparaturkosten - Mwst. - SB - Restwert = Auszahlung

Das hätte ich auch vermutet bzw. fand ich auch logisch. Die Versicherungsbedingungen interpretiere ich aber auch wie DarkDarky. Demnach zahlt die Versicherung im Schadensfalle grundsätzlich entweder "die erforderlichen [Reparatur]Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes" oder, wenn "das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht" repariert wird die "Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts." Nach meinem Verständnis entspricht die zweite Variante der Abwicklung im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, obwohl es eigentlich keiner ist.

Ich vermute, dass die Versicherungen mit dieser Gestaltung verhindern wollen, dass Versicherungsnehmer einen Anreiz haben, absichtlich Schäden herbeizuführen. Das wird daher wohl überall gleich geregelt sein. Als Versicherter hat man so nur die Wahl, ob man der Versicherung einen Gefallen tun möchte, indem man billiger als kalkuliert, aber fachgerecht reparieren lässt, oder der Werkstatt, indem man die Reparatur zu den im Gutachten kalkulierten Luxuspreisen beauftragt. Sich selber kann man keinen Gefallen tun. Das macht so sicherlich auch Sinn.

Lass die Reparatur nach Gutachten durchführen. Alles andere bringt auf Sicht nur zusätzlichen Ärger.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 25. Mai 2022 um 17:41:36 Uhr:

Da es kein wirtsch. Totalschaden ist, bleibt der WBW natürlich außen vor.

Reparaturkosten - Mwst. - SB - Restwert = Auszahlung

Leider nicht richtig.

Es handelt sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden und bei fiktiver Abrechnung würder der ermittelte Restwert zum Abzug gebracht werden.

Bzw. wer jetzt dann diskutieren will, ob das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder nicht.

Es gelten die Versicherungsbedingungen.

In denen steht dann in etwa: Wird vollständig und fachgerecht repariert, so zahlen wir die erforderlichen Kosten, wenn diese mit einer Rechnung nachgewiesen werden.

Falls nicht, zahlen wir WBW-RW

Das erkläre mal!

Reparaturkosten sind doch 1000 € unter WBW, warum soll das ein Totalschaden sein?

 

Zitat:

@KaulKalkhoffe schrieb am 25. Mai 2022 um 18:57:06 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 25. Mai 2022 um 17:41:36 Uhr:

Da es kein wirtsch. Totalschaden ist, bleibt der WBW natürlich außen vor.

Reparaturkosten - Mwst. - SB - Restwert = Auszahlung

Leider nicht richtig.

Es handelt sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden und bei fiktiver Abrechnung würder der ermittelte Restwert zum Abzug gebracht werden.

Bzw. wer jetzt dann diskutieren will, ob das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder nicht.

Es gelten die Versicherungsbedingungen.

In denen steht dann in etwa: Wird vollständig und fachgerecht repariert, so zahlen wir die erforderlichen Kosten, wenn diese mit einer Rechnung nachgewiesen werden.

Falls nicht, zahlen wir WBW-RW

Das meine ich.

Bei meinem letzten TK Schaden wurden mir Reparaturkosten ohne Mwst Minus SB ausbezahlt.

Der Restwert fand keine Berücksichtigung

@vwpassat99

Es wurde doch schon oft erklärt.

Ohne Vorlage einer Rechnung wird in dem Falle der WBW abz. Restwert abz. SB gezahlt.

Siehe AKB.

Auch wenn kein Totalschaden vorliegt.?

Mir wurde nur die Reparatur ohne Steuer ausbezahlt

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