Frage zu Behindertenparkplatz
Moin,
gestern Abend habe ich folgende Situation beobachtet: Auf einem fast leeren Supermarktparkplatz waren in unmittelbarer Nähe des Markteingangs zwei Parktaschen durch ein Schild "Behindertenparkplatz" gekennzeichnet. Auf einem der Plätze parkte jemand, ohne eine Behindertenkennzeichnung im Auto zu haben und lud seine Einkäufe ins Auto. In diesem Moment kam ein Wagen mit einem Behindertenausweis, parkte auf dem freien Behindertenplatz daneben, und dann ging das Gebrüll auch schon los. Der Behinderte beschimpfte den andern VT wie blöde, von wegen er hätte kein Recht dort zu parken, drohte damit das Ordnungsamt / die Polizei zu rufen usw usf. Der andere VT meinte, daß a) noch ein Behindertenparkplatz frei, und b) der gesamte Parkplatz ohnehin fast leer war. Das stimmte auch, selbst wenn beide Taschen belegt gewesen wären, hätte ein Behinderter keinen Meter weiter laufen müssen, da wie gesagt Platz im Überfluss da war.
Nicht das wir uns Falsch verstehen, natürlich parkt man als "Gesunder" nicht auf einem Behindertenparkplatz, aber trotzdem meine auf diese spezielle Situation bezogene Frage: Wie ist hier eigentlich die rechtliche Situation?
So long
Ghost
Beste Antwort im Thema
Welchen Grund ausser Faulheit gibt es weswegen man Behindertenparkplätze blockiert?
273 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
... parken Da auch immer die "Berechtigten"???? Selten!
Ist nicht vergleichbar! Denn Frauen- oder Mutter/Kind-Parkplätze sind mehr als Hinweis zu verstehen. Zum einen sind Frauenparkplätze, bei Tiefgaragen einfach näher am Ausgang, damit sie für den Fall der Fälle sich leichter bemerkbar machen können oder rascher flüchten können. Und Mutter/Kind (warum eigentlich nicht auch Vater/Kind-Parkplätze?) - Parkplätze sind meist etwas breiter, so daß die nebendran Parkendne weniger Angst haben müssen, daß das Kind ihnen seine Tür einfach aufklatscht oder daß daß Papa/Mama den Kleinen leichter auf den Kindersitz schnallen kann. Versuch doch mal in manchen Parkhäusern oder Parkplätzen ein Kind im Kindersitz anzuschnallen!
Zumindestens damit die Beschädigung des eigenen Wagens weniger droht, könnte es sehr sinnvoll sein, nicht auf Papa-Kind-Parkplätzen zu parken.
Rechtlich sind solche Parkplätze jedoch nicht bindend und führen zu keiner Konsequenz, außer dass man evtl. etwas angezickt wird.
Zitat:
Original geschrieben von W201Freak
Man sollte vielleicht auch mal unterscheiden, dass nicht jeder eine Gehbehinderung haben muss um einen Behindertenausweis zu bekommen 😉 Ist hier glaube ich nicht jedem klar...
Richtig! Es kann z.B. jemand eine Herz- oder Lungenerkrankung haben, die zu Atemproblemen führen kann. Und diesen Leuten sieht man nichts an!
Deshalb fand ich übrigens den Clip von RTL absolut daneben! Dieser Reporter verdient den Ausweis G-eistig behindert!
Zitat:
Original geschrieben von invisible_ghost
Moin,ich mache morgen mal ein Bild von dem Schild und dem Parkplatz, das wird wohl für die rechtliche Betrachtung am besten sein.
😉
So long
Ghost
Auf das Bild oder evtl. besser die Bilder bin ich gespannt. Ich kann mir aber nicht denken, daß die Beschilderung so zwei-oder mehrdeutig ist, daß die Absicht des Supermarktinhabers nicht erkennbar ist und sich die Rechtslage ändert.
Viele Grüße
quali
Zitat:
Original geschrieben von wolf24
Richtig! Es kann z.B. jemand eine Herz- oder Lungenerkrankung haben, die zu Atemproblemen führen kann. Und diesen Leuten sieht man nichts an!
Behindertenparkausweise aber gibt's nur für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Contergangeschädigte bzw. Personen mit vergleichbaren Einschränkungen…
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Behindertenparkausweise aber gibt's nur für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Contergangeschädigte bzw. Personen mit vergleichbaren Einschränkungen…Zitat:
Original geschrieben von wolf24
Richtig! Es kann z.B. jemand eine Herz- oder Lungenerkrankung haben, die zu Atemproblemen führen kann. Und diesen Leuten sieht man nichts an!
Du hast Recht. Habe jetzt mal rasch beim VdK nachgeschaut und der Einfachheithalber die Rechtslage:
Um den blauen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:
Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputationen beider Arme)
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung
"Nur" Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis, den oben genannte Personen beantragen können. Der Sonderparkausweis ist kostenlos.
Inhaber des blauen Parkausweises dürfen ...
auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol), ...
Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis
Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Moin quali,
Zitat:
Original geschrieben von quali
Auf das Bild oder evtl. besser die Bilder bin ich gespannt. Ich kann mir aber nicht denken, daß die Beschilderung so zwei-oder mehrdeutig ist, daß die Absicht des Supermarktinhabers nicht erkennbar ist und sich die Rechtslage ändert.
es geht mir nicht um die Absicht, diese ist ganz klar erkennbar. Es geht mir darum, daß es, wie R129-Fan schon schrieb, es "offizielle" Schilder gibt, und eben solche, welche möglicherweise nicht rechtsverbindlich sind. Aus der kalten würde ich jetzt sagen, daß das Schild kein "offizielles" ist, und ich glaube mich zu erinnern, das die Parktaschen auch nicht breiter waren als alle anderen. Aber ich bin mir eben nicht sicher, und bevor ich irgendwelchen Käse erzähle, mache ich mal Bilder und stelle diese hier ein.
...
Zum Thema Behindertenausweis als solches habe ich aber auch noch was haarsträubendes: In meiner Familie gibt es eine Behinderte, 90 %. Die Frau kann nachgewiesen nicht mehr als hundert Meter laufen, aber denkt ja nicht, daß sie einen "blauen" Ausweis bekommt. Begründung: Keine Schäden an den Extremitäten, ergo kann sie auch laufen. Wir haben alles probiert, Gutachten beigebracht usw, keine Chance.
Ich sehe ja ein daß die zuständigen Sachbearbeiter an ihre Vorschriften gebunden sind, aber diese sind halt eine Katastrophe und bieten keine Möglichkeit einer Einzelfallprüfung. Und das finde ich gelinde gesagt zum Kotzen.
So long
Ghost
Zitat:
Original geschrieben von invisible_ghost
Moin quali,
Zitat:
Original geschrieben von invisible_ghost
es geht mir nicht um die Absicht, diese ist ganz klar erkennbar. Es geht mir darum, daß es, wie R129-Fan schon schrieb, es "offizielle" Schilder gibt, und eben solche, welche möglicherweise nicht rechtsverbindlich sind. Aus der kalten würde ich jetzt sagen, daß das Schild kein "offizielles" ist, und ich glaube mich zu erinnern, das die Parktaschen auch nicht breiter waren als alle anderen. Aber ich bin mir eben nicht sicher, und bevor ich irgendwelchen Käse erzähle, mache ich mal Bilder und stelle diese hier ein.Zitat:
Original geschrieben von quali
Auf das Bild oder evtl. besser die Bilder bin ich gespannt. Ich kann mir aber nicht denken, daß die Beschilderung so zwei-oder mehrdeutig ist, daß die Absicht des Supermarktinhabers nicht erkennbar ist und sich die Rechtslage ändert....
Zum Thema Behindertenausweis als solches habe ich aber auch noch was haarsträubendes: In meiner Familie gibt es eine Behinderte, 90 %. Die Frau kann nachgewiesen nicht mehr als hundert Meter laufen, aber denkt ja nicht, daß sie einen "blauen" Ausweis bekommt. Begründung: Keine Schäden an den Extremitäten, ergo kann sie auch laufen. Wir haben alles probiert, Gutachten beigebracht usw, keine Chance.
Ich sehe ja ein daß die zuständigen Sachbearbeiter an ihre Vorschriften gebunden sind, aber diese sind halt eine Katastrophe und bieten keine Möglichkeit einer Einzelfallprüfung. Und das finde ich gelinde gesagt zum Kotzen.
So long
Ghost
So blöd es auch klingt.
Wie weit sie Laufen kann spielt für den Sachbearbeiter keine Rolle.
Offenbar hat sie nur ein G im Schwerbehinderten- Ausweis, das ist Grund genug einen blauen Parkausweis zu verweigern.
Wenn sie aber dennoch ein aG im o.g. hat darf der Parkausweis nicht verweigert werden.
Dem Sachbearbeiter steht es nämlich nicht zu nach seiner Sichtweise den Parkausweis zu verweigern, weil er meint Schäden an den Extremitäten müssen nach seiner Ansicht vorhanden sein.
Da hilft nur sich an den Vorgesetzten zu wenden unter Umständen auch den zuständigen Dezernenten einzuschalten. Auch das EINSCHALTEN der Presse kann da hilfreich sein.
gruß
Gerd
PS: Hat die von dir genannte nur ein G im Schwerbehinderten- Ausweis gibt es nur die Möglichkeit
einen Änderungsantrag zu stellen, in dem festgestellt wird das eine aG vorliegt.
wird dies verweigert sollte man sich nicht scheuen zu klagen.
Bl= blind z.B. wäre auch noch eine Berechtigung für eine "Blauen Parkausweis"
Fazit: Maßgebend ist was im Schwerbehinderten- Ausweis steht.
Zitat:
Original geschrieben von testmal
Moin,Zitat:
Original geschrieben von F.Kannenberg
Ist doch ganz einfach. Wer auf einem Behindertenparkplatz parken darf ist klar definiert. Das gilt auch, wenn ausreichend Parkraum oder weitere Behindertenparkplätze vorhanden sind. Allerdings würde ich es als Polizist bei einer mündlichen Belehrung belassen und an Stelle des Behinderten würde ich mich nicht so gebährden. Vorfall würde ich mit Rechthaberei umschreiben.das hat meine Frau vor kurzem ganz anders erlebt!
- genau so, wie beschrieben , ein behindertenplatz war noch frei,
nur bestellte Brötchen ab geholt, keine 3 min.,
Polizist schreibt auf, kein Pardon, keine Einsicht,
35€ Strafe für 3 Minuten auf den Behindertenparkplatz 🙄War auch vor einem Supermarkt, keine Chance.
Der Stadt braucht Geld, wir müssen die Banken,
und damit den € retten, Greece ist nur der Anfang!schönen Gruß
Hallo, wenn ich was zu sagen hätte: 1000 Euro und 3 Monate laufen. Egal ob 1 Minute oder 3 Stunden.
Zitat:
Original geschrieben von L-Spatz.......................
......................................................................
Hallo, wenn ich was zu sagen hätte: 1000 Euro und 3 Monate laufen. Egal ob 1 Minute oder 3 Stunden.
Kürzlich erfuhr ich von einem Fall:
Da hat die Wittwe den, zum Parken berechtigten Behindertenausweis ihres (verstorbenen) Ehemannes benutzt und auf einem öffentlichen Behinderten Parkplatz geparkt.
Sie hatte aber nicht bemerkt, daß der Behindertenausweis zeitlich abgelaufen war und ein zur Zeit der Tat gültiger Behinderterausweis eine andere Farbe hatte.
Es kam, wie es kommen musste:
Sie bekam ein Gerichtsverfahren und wurde zur Zahlung von 500 Teuros verurteilt.
Zitat:
Original geschrieben von testmal
das hat meine Frau vor kurzem ganz anders erlebt!
- genau so, wie beschrieben , ein behindertenplatz war noch frei,
nur bestellte Brötchen ab geholt, keine 3 min.,
Polizist schreibt auf, kein Pardon, keine Einsicht,
35€ Strafe für 3 Minuten auf den Behindertenparkplatz 🙄War auch vor einem Supermarkt, keine Chance.
Der Stadt braucht Geld, wir müssen die Banken,
und damit den € retten, Greece ist nur der Anfang!schönen Gruß
Es sind doch immer die gleichen bescheuerten Ausreden.
Warum solltest auf enem Supermarktparkplatz eine Chance haben??
Nicht unberechtigt geparkt dann ist auch kein Aufschlag fällig.
Wünsche immer gesund unfallfreie Fahrt und hoffe, dass du nie auf eine "Sonderparkfläche" angewiesen bist.
Hallo, BMW K100RS16V
Zitat:
Original geschrieben von BMW K100RS16V
Durfte auch ich vor rund 10 Jahren erleben:
5 Motorräder auf einem Behinderten Parkplatz-
auf einer Raststätte BAB...
Kommt ein Freundlicher Herr von der Rennleitung auf uns zu
und frägt freundlich was dass soll?
Ich antworte: ist doch egal ob einer hier steht oder 5!
es hat da überhaupt kein Motorrad zu stehen- MEINTE er...
Der alte Mann (ein Freund Motorradfahrer von mir damlaa 72 Jahre)
mit aG belehrte ihn eines besseren...
.....
PS war nach einem schwerem Unfall (Motorrad- selbstschuld)
schwer gehbehindert. Auto- hat er nie besessen...
zu den fünf Motorrädern auf einem Parkplatz:
Rechtlich gesehen darf auf einem Parkplatz nur ein Fahrzug abgestellt werden (wobei gerade auf überfüllten Autobahnparkplätzen gerne toleriert wird, wenn sich mehrere Motorräder einen Parkplatz teilen).
Dazu kommt, dass es äußerst ungewöhnlich ist, dass jemand mit einem Krad fährt, der im Besitz eines Behindertenausweises ist, der ihn berechtigt, auf so einem Behindertenparkplatz zu parken.
Somit ist es verständlich und richtig, dass der Polizeibeamte nachprüft, ob die Kräder dort ordnungsgemäß stehen.
Fakt ist allerdings: Auch, wenn der eine Kradfahrer tatsächlich so einen Ausweis hat, dürfen die anderen vier Kräder dort nicht stehen und es wäre rechtens gewesen, wenn der Beamte hier viermal eine gebührenpflichtige Verwarnung kassiert hätte.
Mal eine Frage aus reiner Neugier:
Hat Dein Bekannter sein Krad umbauen lassen, um es seiner Behinderung anzupassen, oder wie schafft er es sonst, als Gehbehinderter mit dem Krad zu fahren?
Viele Grüße,
Nachteule
Nur 500 € 😕Zitat:
Original geschrieben von quali
Zitat:
Original geschrieben von L-Spatz.......................
......................................................................
Hallo, wenn ich was zu sagen hätte: 1000 Euro und 3 Monate laufen. Egal ob 1 Minute oder 3 Stunden.Kürzlich erfuhr ich von einem Fall:
Da hat die Wittwe den, zum Parken berechtigten Behindertenausweis ihres (verstorbenen) Ehemannes benutzt und auf einem öffentlichen Behinderten Parkplatz geparkt.
Sie hatte aber nicht bemerkt, daß der Behindertenausweis zeitlich abgelaufen war und ein zur Zeit der Tat gültiger Behinderterausweis eine andere Farbe hatte.
Es kam, wie es kommen musste:
Sie bekam ein Gerichtsverfahren und wurde zur Zahlung von 500 Teuros verurteilt.
So ein Verhalten müsste viel härter bestraft werden.
Es ist erbärmlich mit solch einem Verhalten auf Kosten eines Verstorbenen sich Vorteile zu verschaffen.
Hallo, Teddybehindert,
Zitat:
Original geschrieben von teddybehindert
Nur 500 € 😕
So ein Verhalten müsste viel härter bestraft werden.
nicht die Gesamthöhe der Geldstrafe ist entscheidend, sondern die Anzahl der Tagessätze.
Jeder Tagessatz setzt sich aus 1/30 des jeweiligen Monatseinkommens zusammen.
Der niedrigste Tagessatz liegt bei 1 Euro, der höchste bei 30.000.- Euro.
Nehmen wir mal an, die Witwe hat lediglich ein Monatseinkommen von 500.- € und sonst keine weiteren Einkünfte, dürfte sie ein Strafbefehl über 20 TS zu je 25.- € vermutlich härter treffen, als einen Multimillionär, der ebenfalls zu einem Strafbefehl von 20 TS verurteilt wird, wenn bei ihm der Höchstsatz von 30.000.- € zugrunde gelegt wird und er somit 600.000.- € zu zahlen hätte.
Man muss die Relationen sehen und nicht einfach nur den festgelegten Geldbetrag.
Viele Grüße,
Uhu110
Zitat:
Original geschrieben von uhu110
Hallo, Teddybehindert,
Zitat:
Original geschrieben von uhu110
nicht die Gesamthöhe der Geldstrafe ist entscheidend, sondern die Anzahl der Tagessätze.Zitat:
Original geschrieben von teddybehindert
Nur 500 € 😕
So ein Verhalten müsste viel härter bestraft werden.Jeder Tagessatz setzt sich aus 1/30 des jeweiligen Monatseinkommens zusammen.
Der niedrigste Tagessatz liegt bei 1 Euro, der höchste bei 30.000.- Euro.
Nehmen wir mal an, die Witwe hat lediglich ein Monatseinkommen von 500.- € und sonst keine weiteren Einkünfte, dürfte sie ein Strafbefehl über 20 TS zu je 25.- € vermutlich härter treffen, als einen Multimillionär, der ebenfalls zu einem Strafbefehl von 20 TS verurteilt wird, wenn bei ihm der Höchstsatz von 30.000.- € zugrunde gelegt wird und er somit 600.000.- € zu zahlen hätte.
Man muss die Relationen sehen und nicht einfach nur den festgelegten Geldbetrag.
Viele Grüße,
Uhu110
Es ist völlig egal welches Einkommen die Witwe hat.
Diese Art von Betrug müssten meines Erachtens mindestens 60 Tagessätze sein.
Also 2 Monatseinkommen.
Da muss richtig weh tun. Dies ist ein Betrug der hart bestraft werden muß.
Sorry, für solch ein egoistisches Verhalten habe ich kein Verständnis.
Zitat:
Original geschrieben von teddybehindert
Zitat:
Original geschrieben von uhu110
Hallo, Teddybehindert,
Zitat:
Original geschrieben von teddybehindert
Es ist völlig egal welches Einkommen die Witwe hat.Zitat:
Original geschrieben von uhu110
nicht die Gesamthöhe der Geldstrafe ist entscheidend, sondern die Anzahl der Tagessätze.Jeder Tagessatz setzt sich aus 1/30 des jeweiligen Monatseinkommens zusammen.
Der niedrigste Tagessatz liegt bei 1 Euro, der höchste bei 30.000.- Euro.
Nehmen wir mal an, die Witwe hat lediglich ein Monatseinkommen von 500.- € und sonst keine weiteren Einkünfte, dürfte sie ein Strafbefehl über 20 TS zu je 25.- € vermutlich härter treffen, als einen Multimillionär, der ebenfalls zu einem Strafbefehl von 20 TS verurteilt wird, wenn bei ihm der Höchstsatz von 30.000.- € zugrunde gelegt wird und er somit 600.000.- € zu zahlen hätte.
Man muss die Relationen sehen und nicht einfach nur den festgelegten Geldbetrag.
Viele Grüße,
Uhu110
Diese Art von Betrug müssten meines Erachtens mindestens 60 Tagessätze sein.
Also 2 Monatseinkommen.
Da muss richtig weh tun. Dies ist ein Betrug der hart bestraft werden muß.
Sorry, für solch ein egoistisches Verhalten habe ich kein Verständnis.
Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Parksünder, der unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt,
zusätzlich zu einer kräftigen Geldstrafe auch noch dazu verdonnert werden müsste, Sozialdienst in einer Behindertenwerkstatt abzuleisten.
Und zwar im Verhältnis 1:1. D.h. 1 Minute unberechtigtes Parken löst 1Tag Sozialdienst aus.
Z.B. Das Fahrzeug steht unberechtigt 10 Minuten auf dem Behindertenparkplatz bedeutet 10 Tage Sozialdienst.
Das träfe dann auch die Muttis, die mit ihren dicken SUV`s auf den Behindertenparkplätzen parken, um nur gerade Brötchen einzukaufen.