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Frage nach Versicherungsschutz bei unverschuldeten Unfall.

Themenstarteram 24. Oktober 2014 um 21:11

mal rein hyphotetisch,

ich bin in einen unfall verwickelt bei dem ich verletzt werde weil der airbag nicht ausgelöst hat

der schaden war bekannt, ich "sollte" aber weiterfahren.

wer haftet?

thorsten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bootsmann22

Alleine aus dem zuvor geschilderten würde ich, BEI KENNTNIS des defekten Airbag, damit keinen Meter mehr fahren! Es sei denn aus selbstmörderischer Absicht, die ich hier allerdings nicht unterstelle!

Oh Gott, dann waren wir die letzten 100 Jahre alle Selbstmörder, weil es noch gar keine Airbags gab?

An einem Auto kann immer irgendwas kaputtgehen, nicht funktionieren oder falsch funktionieren. Deiner Argumentation nach dürfte man aus dem Grund nie mehr Auto fahren, in meinen Augen eine völlig blödsinnige Schlussfolgerung.

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Zitat:

@Bootsmann22 schrieb am 25. Oktober 2014 um 12:48:36 Uhr:

Wahrscheinlich hat der Werkstattmitarbeiter auch KANN gesagt und der TE es als SOLL interpretiert? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es jemanden gibt der einem Autofahrer sagt: Du kannst weiterfahren. Ist zwar nur der Airbag defekt und bei einem Unfall hast du eben Pech gehabt.

Nur weil du dir irgendwas nicht vorstellen kannst, heißt das nicht, dass es das nicht gibt. Mutmaßungen helfen da auch nicht weiter. Der TE hat das "soll" extra in Anführungszeichen geschrieben, damit dürfte (bis auf wenige Ausnahmen) allen klar sein, was er meint: Im normalen Fahrbetrieb geht keine Gefahr von dem Defekt aus.

Der Rückruf ist auch nicht, weil der Airbag garantiert nicht auslöst (oder zu heftig auslöst, wie in anderen Fällen), sondern weil es in seltenen Einzelfällen passieren kann. Die Chance ist also eher gering. Da der TE aber von dem Defekt weiß, liegt es halt in seiner Verantwortung, ob er sich einer vermeidbaren Gefahr (höherer Personenschaden, weil kein Airbag) aussetzt.

Bei einem unverschuldeten Unfall haftet aber immer noch der Verursacher, um zurück zum Thema zu kommen. Ob und wie ein Mitverschulden an der eigenen Körperverletzung nachgewiesen werden kann und ob und wie sich das dann eventuell auswirkt, lässt sich hypothetisch nicht beantworten. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung eines Gerichts.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 24. Oktober 2014 um 23:48:35 Uhr:

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 24. Oktober 2014 um 23:19:32 Uhr:

Du alleine, weil Du von dem "Schaden" kenntnis hattest.

Sehr simplifizierte Aussage...

Ja, wegen der gleichfalls einfach gestrickten Frage. :o

Themenstarteram 25. Oktober 2014 um 22:39

also,

ich bin kein anwalt.

aber meiner meinung nach ist der airbag ein sicherheitsrelevantes teil. und ein defekt des selbigen ein verlust der abe.

und da finde ich es schon interresant, wenn der hersteller sagt, kommt mal damit in die werkstatt.

(wäre ja auch einfacher wenn die lehrlinge die software vor ort tauschen würden)

verlust der abe = ordnungswidrigkeit.

verlust des versicherungsschutzes = straftatbestand

d.h. wenn audi sagt fahr in die werkstatt = §26 stgb (anstiftung zu einer straftat) ?

thorsten

Zitat:

@crazythor schrieb am 26. Oktober 2014 um 00:39:58 Uhr:

verlust des versicherungsschutzes = straftatbestand

d.h. wenn audi sagt fahr in die werkstatt = §26 stgb (anstiftung zu einer straftat) ?

Wenn man keine Ahnung hat, besser mal ruhig sein.

Wegen einer.erloschenen ABE verlierst du in der Haftpflicht nicht den Versicherungsschutz. Der Geschädigte durch dein Fahrzeug bekommt immer sein Geld von deiner Versicherung.

Diese wird dich dann vermutlich bis zur Obergrenze von 5000 in Regress nehmen. Mehr passiert nicht.

Mit einer Straftat hat das mal überhaupt nichts zu tun.

Zitat:

@SauRausLasser [url=http://www.motor-talk.de/.../...ungsschutz-bei-unverschuldeten-unfall-

 

Diese wird dich dann vermutlich bis zur Obergrenze von 5000 in Regress nehmen. Mehr passiert nicht.

Aber nur dann wenn der Defekt unfallursächlich war.

Grüße

Steini

Themenstarteram 26. Oktober 2014 um 1:07

Zitat:

@steini111 schrieb am 26. Oktober 2014 um 01:07:01 Uhr:

Aber nur dann wenn der Defekt unfallursächlich war.

Grüße

Steini

dafür bitte irgendwas schrifftlich.

thorsten

Zb hier <klick>:

Zitat:

Keine Begrenzung bei Rechtspflichtverletzungen und Risikoausschlüssen

Die Regresshöhe darf den tatsächlichen Schaden des Versicherers nicht überschreiten. Der Grundsatz der Kausalität gilt auch im Regress: Nur wenn eine Obliegenheitsverletzung ursächlich für einen Schaden, dessen Höhe etc. war, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

Ist auch schon mehrfach hier bei MT besprochen wurden.

Das ganze gilt allerdings nur für die Haftpflicht, bei der Kasko kann es wieder anders aussehen da dort der eigene Vertrag maßgeblich ist.

Grüße

Steini

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