Focus vs. Poller...Totalschaden, Rechtssprechung?
Hallo zusammen,
ich habe heute Bekanntschaft mit einem automatischen Pollersystem gemacht, meinen Focus hat es schwer in Mitleidenschaft gezogen (siehe Bild). Anbei der Sachverhalt, wie sieht die Rechtslage aus? Kann ich die Stadt am Schaden beteiligen?
- Die Altstadt der Stadt Freising wird wohl nur am Wochenende durch automatische Poller abgriegelt. Diese werden mit einer kleinen Ampel (wie für Fahrradfahrer) "gesichert". Ich kannte diese Poller bis dato nicht, da ich nicht in Freising wohne und nur alle Jubeljahre mal in die Altstadt fahre. Das ganze lief wie folgt ab.
Ich komme an die Engstelle, die durch die Poller gesichert werden. Vor mir ein Linienbus. Die Ampel ist grün, ich folge dem Bus. Auf einmal tut es einen Schlag unterm Focus, es hebt das ganze Auto an. Ich bin sofort stehen geblieben und ausgestiegen...sehe diese Poller wieder einfahren...beuge mich unters Auto und sehe nen Haufen teile rumliegen.
Bin sofort rechts ran gefahren, auf nen Stellplatz und hab das Auto aus gemacht. Polizei angerufen und ADAC zum Abschleppen.
So siehts unterm Focus aus:
Ist das die Ölwanne? Oder Getriebe/Motorblock? Kann es was verzogen haben (Motoraufhängung usw.)?
Und das andere ist, es kann doch nicht sein, das mir mit so ner Konstruktion das Auto zerstört wird? Ich hab bei der ADAC-Verkehrsrechtsschutz heute niemanden erreicht, aber Dienstag sitz ich beim Anwalt. Zumal ich nicht absichtlich da drauf gefahren bin und die Ampel dazu Grün war! Das kanns ja echt nicht sein!!!
Danke für das Feedback und erspart mir bitte belehrende Ansprachen.
Beste Antwort im Thema
So ein Mist dieser Poller!
Ich würd da einen Auftstand machen, bis die zuständigen Gemeinderatsmitglieder Ihre Sitze verlieren oder die Schrauber, die das Ding evtl. falsch eingebaut haben, ihren Job! Boah ey, wenn das meinem armen Auto passiert wär, da wär aber die Kacke am dampfen, ey! :-)
Doch zunächst gehts um Deinen Schaden, und da wollen wir mal das Beste hoffen! Das was Tricky Siggy herausgefunden hat, klingt jedoch auch für mich plausibel.
Kenne da noch ein Video, das, aufgrund der treffenden musikalischen Untermalung, eines gewissen Ulkfaktors nicht entbehrt:
http://de.youtube.com/watch?v=3DYIyqGLxY4
In diesem Sinne,
happy painting and god bless you all!
48 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wenn die Poller diese Vorschrift erfüllen müßten, würde dem Täter ein müheloses Eindringen in die Verbotszone ermöglicht. Damit würde die Funktion der Poller ad absurdum geführt.
Nein, das stimmt so nicht. Denk nochmal nach! Ein hochgefahrener Poller ist ein hochgefahrener Poller - da kommt faktisch keiner rein oder raus (außer vielleicht ich, damals, mit einem kleinen, blauen Seicento, dem ich irgendwie nachtrauere... *seufz*).
Es geht hier jedoch in erster Linie um den Zeitpunkt des Ausfahrens!
Wie ist es denn eigentlich bei Bahnschranken? Dürfen die sich schließen, wenn ein Auto drunter steht? Also zumindest hab ich schon von vielen Fällen gehört, dass Schranken schonmal schließen, auch wenn ein Auto auf dem Bahngleis, also zwischen den Schranken, steht.
Dass es dem Fahrer hierbei unbenommen und auch technisch, ob der meist (bewusst?) eher schwach ausgeführten Schranken, möglich bliebe, einfach durch selbige durchzufahren (notfalls auf dem Anlasser), um eine Zugkollision zu verhindern, ist ein weiterer, konträr zu unserer Pollerproblematik zu beleuchtender Aspekt!
Von Bedeutungt ist in diesem Zusammenhang sicher auch der Vergleich der Sicherheitsrelevanz des jeweiligen "Eingriffs" in den Straßenverkehrs von Poller und Schranke.
Was außerdem ist mit Parkhausschranken?
Dazu als Beispiel eine vorbildliches Vorgehensweise, aufgezeichnet auf Video: http://de.youtube.com/watch?v=ceFbUHSqGCc
Zitat:
Original geschrieben von philoktetes
Nein, das stimmt so nicht. Denk nochmal nach! Ein hochgefahrener Poller ist ein hochgefahrener Poller - da kommt faktisch keiner rein oder raus (außer vielleicht ich, damals, mit einem kleinen, blauen Seicento, dem ich irgendwie nachtrauere... *seufz*).Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wenn die Poller diese Vorschrift erfüllen müßten, würde dem Täter ein müheloses Eindringen in die Verbotszone ermöglicht. Damit würde die Funktion der Poller ad absurdum geführt.Es geht hier jedoch in erster Linie um den Zeitpunkt des Ausfahrens!
Wie ist es denn eigentlich bei Bahnschranken? Dürfen die sich schließen, wenn ein Auto drunter steht? Also zumindest hab ich schon von vielen Fällen gehört, dass Schranken schonmal schließen, auch wenn ein Auto auf dem Bahngleis, also zwischen den Schranken, steht.
Dass es dem Fahrer hierbei unbenommen und auch technisch, ob der meist (bewusst?) eher schwach ausgeführten Schranken, möglich bliebe, einfach durch selbige durchzufahren (notfalls auf dem Anlasser), um eine Zugkollision zu verhindern, ist ein weiterer, konträr zu unserer Pollerproblematik zu beleuchtender Aspekt!
Von Bedeutungt ist in diesem Zusammenhang sicher auch der Vergleich der Sicherheitsrelevanz des jeweiligen "Eingriffs" in den Straßenverkehrs von Poller und Schranke.Was außerdem ist mit Parkhausschranken?
Dazu als Beispiel eine vorbildliches Vorgehensweise, aufgezeichnet auf Video: http://de.youtube.com/watch?v=ceFbUHSqGCc
zur BAHNSCHRANKE:
Wikipedia sagt dazu:Man unterscheidet zwei Bauformen: Vollschranken und Halbschranken.
Halbschranken sperren in der Regel nur die Zufahrt zum Bahnübergang und ermöglichen dadurch jederzeit das Räumen (Verlassen) des Gefahrenbereiches, sodass niemand zwischen den Schrankenbäumen eingeschlossen werden kann. Heute werden Halbschranken meist automatisch vom Schienenfahrzeug über Schienenkontakte betätigt (Fü- und Lo-Anlagen) oder vom Stellwerk fernbedient (Hp-Anlagen). Eine optische Überwachung dieser Anlagen ist nicht nötig, da ein Fahrzeug, nicht zwischen den Schranken eingesperrt werden kann. Dieser Kostenvorteil der nicht benötigten optischen Überwachung bringt jedoch auch den Nachteil mit sich, dass Straßenverkehrsteilnehmer Halbschranken umfahren (gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr).
Vollschranken sperren den Bahnübergang im gesenkten Zustand über die volle Straßenbreite hinweg, oder bewirken einen Vollabschluss. Um sicher zu gehen, dass kein Fahrzeug eingesperrt wird, ist bei Vollschranken eine optische Überwachung des Gefahrenraumes vorgeschrieben. Diese kann örtlich durch einen Schrankenwärter oder einen Fahrdienstleiter im örtlichen Stellwerk, oder fernüberwacht durch Monitore geschaffen werden. Erst nach dem Feststellen des Freiseins darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges zugelassen werden. Innerhalb von Bahnhöfen - hier sind es in der Regel Vollschranken - geschieht dies häufig im Zusammenwirken mit dem Einstellen und Auflösen der Fahrstraßen. Schrankenwärter, die per Kurbel die Schranken bedienen, kommen nicht mehr so häufig, aber auch als Ersatzmaßnahme bei Störungen einer Schrankenanlage, zum Einsatz. Elektrische Schranken werden entweder hydraulisch oder mit Elektromotoren angetrieben, die entweder die Schrankenbäume über ein Getriebe direkt oder seltener über eine Seilwinde bewegen. Letzteres ist bei handbedienten Schranken die Regel. Der Schrankenbaum wird von einem Gegengewicht an der einen Seite des Drehgestells, auf dem er montiert ist, in der Waage gehalten – jedoch mit leichtem Übergewicht des Schrankenbaums, damit sich dieser bei einem Riss des Drahtzugs von selbst schließt.
Der so genannte Vollabschluss kann auch mit Halbschranken erreicht werden, indem man auf beiden Straßenseiten je eine Halbschranke installiert. Die Halbschranke in Fahrtrichtung hinter dem Übergang schließt sich dann zeitverzögert, um das Räumen des Bahnüberganges zu gewährleisten. Besonders diese Schranken sind dann mit einem Unterlaufschutz ausgestattet. Wird ein Vollabschluss erreicht, spricht man gewöhnlich dennoch von Vollschranken, da der entscheidende Unterschied die Möglichkeit des Einsperrens von Fahrzeugen ist. Hierbei ist es unerheblich, wie das Fahrzeug eingesperrt wird (mit zwei oder vier Schranken). Die optische Überwachung von Vollschrankenanlagen kann auch durch Gefahrraumfreimeldeanlagen ersetzt werden. Diese Radarscanner sind seit einiger Zeit als Ersatz der optischen Überwachung vom Eisenbahnbundesamt zugelassen.
Sehr interessant - nur leider sind wir jetzt ziemlich vom Thema abgekommen!
Meinem Bauchgefühl nach hat so ein Poller nicht auszufahren dürfen, wenn irgendetwas darübersteht. Meinem Bauchgefühl nach wird jedoch Radkastenrost wohl auf seinen Kosten sitzenbleiben, wenn der Stadt nicht irgend ein Fehler unterläuft oder er einen wirklich guten Anwalt findet, der sich mit so etwas auskennt.
Leider, so mein Bauchgefühl, lässt sich in unserem Staat justicia zu oft von demjenigen beugen, der am längeren Hebel sitzt!
In diesem Sinne,
happy painting and god bless you all!
So langsam wird die Diskussion wahrlich ad absurdum geführt.
Der Poller ist bei Kontakt mit dem Wagen wieder eingefahren (den deftigen Schlag gab es nur aufgrund der Kante an der Ölwanne), hat also korrekt funktioniert. Dem Hersteller ist eine Fehlfunktion also eher nicht nachzuweisen.
Der TE hat einen offensichtlichen Fehler begangen, mit ärgerlichen Folgen. Es würde mich interessieren, wie die Sache ausgeht.
Und die Frau aus dem obigen YouTube-Link wird wahrscheinlich Ärger bekommen - ist sie doch ausgefahren, ohne den Parkschein einzuführen!!
Stefan