FLENSBURG-POINTS !!!
Hi Leute!
Hab ne Frage.
Und zwar hab ich im Oktober 2008 3 Punkte wegen zu dichtem Auffahren bekommen 🙁. Hab vorher noch nie einen Punkt bekommen!
Ist das nur eine Ordnungswidrigkeit ?
Und wie lange habe ich jetzt diese scheiß 3 Points ?
Wann verfallen die wieder ?
LG
SaJaPa
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von SaJaPa
ok ok^^ danke erstmal für die antworten!und was passiert wenn man die höchstpunktzahl erreicht hat ?
LG
du bekommst ein fahrrad. 😉 und bist einen level weiter.....
21 Antworten
Aber dafür darf man dann den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen 😉 Und die Vergehen bleiben für ewig beim KBA gespeichert, u.A. zur Beurteilung, ob jemand eine neue FE erhält 😉 Dürfte sich mit der beschriebenen Vorgehensweise dann aber womöglich durchaus schwieriger gestalten 😉
Gruß Tecci
Ewig bleibt das nicht beim KBA gespeichert, max. 10 Jahre + 5 Jahre Karenzzeit oder wie sich das schimpft.
Nach Ablauf dieser Zeit muss der Eintrag gelöscht werden.
Nein, der Eintrag bleibt bestehen, die Punkte werden getilgt. Die 10+5 Jahre, die du vielleicht meinst, sind die Zeiträume für die Verwertung der Taten bzw. danach dürfen sie dem "Täter" nicht mehr vorgehalten werden für Massnahmen iSd § 28 Abs. 2 StVG bei Verstössen mit 10jähriger Tilgungsfrist. Davon unberührt bleiben aber Entscheidungen bzw. die Verwertung der Taten im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung bzw. dem Entzug der FE...und deswegen bleiben die Taten gespeichert, die Punkte aber werden getilgt...
Die Taten bzw. Eintragungen im FZR müssen ebenfalls nach diesen Zeiten gelöscht werden:
http://www.kba.de/.../gesetz__p29__stvg.html
Ausnahme der Tilgungsfristen unter (2) zu finden, dort steht:
Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
Spätestens beginnt die Tilgungsfrist von den max. 10 Jahren nach den von mir schon erwähnten 5 Jahren, unter (5) zu finden:
Tilgungsbginn:
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
Daher ist die maximale Zeit welche die Einträge im FZR gespeichert bleiben auf 15 Jahre beschränkt.
Danach darf nicht mehr drinn stehen, außer wie unter (2), wenn vom Gericht eine Erteilung für immer untersagt ist, dann gelten die Tilgungsfristen nicht.
Ähnliche Themen
Parallel zu den "Wieviele PS hat das XYZ-Forum?" könnten wir einen Thread starten:
"Wieviele Punkte hat das Sicherheits-Forum?" 😁
@Kai70: DU hast doch recht, ich hab mich da ein wenig irre leiten lassen, ich hab mich heute auf Arbeit nochmal beim Kollegen vom Strassenverkehrsamt erkundigt. Es kann allerdings sein, dass durch Tilgungshemmung gewisse Vergehen länger als die 15 Jahre bestehen bleiben...
Gruß Tecci
PS: @stef: Aktuelle oder auch schon getilgte Punkte? 😁
Alles was irgendwann mal angefallen ist 😉