Firmen Auto leasen oder bar Zahlen
Hallo liebe Community,
Unsere Firma wird sich ein neues Auto kaufen weil das Auto das ersetzt werden muss ein Vw Passat nun schon fast 7 Jahre alt ist.
An sich behalten wir unsere Auto immer bis maximal 6-7 Jahre und dann wird ein neues gekauft.
Kilometer bei 6 Jahre ist so um die 200.000.
Jetzt soll es nochmal ein VW werden und nun haben wir mal bei der Bank angefragt die uns das Leasing sofort bestätigt haben und uns ihr ok gegeben haben.
Nun hab ich mir aber überlegt ob es nicht interessanter wäre sofort zu kaufen.
Beim Leasing
Das Auto kostet 27.000 ohne MwSt und die erste Anzahlung wäre 8000 Euro ohne MwSt
Die 8000 sind weil der Freundliche den alte Passat zurück nimmt und uns 8000 dafür bezahlt.
Also bleiben 19000 Euro ohne MwSt die finanziert werden
Das Leasing wurde auf 27.000 angefragt mit einer ersten Monatsmiete von 8000 Euro.
Die Leasing FA möchte auf 48 Monate Laufzeit 348 Euro plus MwSt und einen schlussbetrag am Ende des Leasing für 2150 Euro. Wenn wir die 2150 bezahlen am Ende würde das Auto dann der Firma gehören.
Nun meine Frage . Wie findet ihr das Angebot und würde sich ein Bar Kauf lohnen, oder doch eher Leasing , oder auch vielleicht Leasing runter auf 3 Jahre setzen, weil die monatliche Rate ja nicht hoch ausfällt.
Wenn ich ein Jahr weniger nehme würde sich die monatliche Miete um 35 Euro erhöhen.
Was meint ihr.
Ich wäre froh wenn jemand mir da seine Meinung dazu sagen könnte.
Vielen lieben Dank an euch.
JamJam
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Was die Selbstüberschätzung angeht: Führst Du
Selbstgespräche?
Ich beschäftige mich übrigens seit 30 Jahren mit dem deutschen Steuerrecht.
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Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 17:39:20 Uhr:
Und mein Punkt ist, dass diese Aussage nunmal falsch ist. Auch für die Finanzverwaltung bleibt es Leasing. Nur die Frage der Zurechnung des Leasinggegenstandes (Par. 39 AO) wird je nach Leasingart (finance oder operate lease) von der Finanzverwaltung unterschiedlich beantwortet.
Nun ja, das ist schon eine sehr enge Auslegung meiner Aussage. Aber nun ganz präzise: die steuerliche Anerkennung des Leasingvertrages mit allen diesbezüglichen Konsequenzen entfällt unter den genannten Bedingungen. So war es gemeint. Bitte keine weiteren Spitzfindigkeiten in dieser Richtung. Irgendwann wird es nämlich lächerlich.
Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 17:39:20 Uhr:
Nur die Frage der Zurechnung des Leasinggegenstandes (Par. 39 AO) wird je nach Leasingart (finance oder operate lease) von der Finanzverwaltung unterschiedlich beantwortet.
Darf ich auch mal spitzfindig sein?
Die Tatsache, dass es sich um Financial Lease handelt, sagt alleine noch nichts über die Zurechnung des Leasinggegenstands aus.
Gruß
Der Chaosmanager
Da hast Du Recht und so steht es auch im NWb-Artikel, den ich hochgeladen hatte. Wollte auch nicht mit Spitzfindigkeiten die Diskussion "bereichern", sondern ich hatte die Aussage von Holgernilsson einfach anders verstanden. Ich glaube der TE interessiert sich wahrscheinlich auch nicht so sehr für die Feinheiten der Bilanzierungsfragen. Insofern also gerne wieder BTT (falls es überhaupt noch etwas zum Fall des TEs zu sagen gibt) 😉
Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 19:11:36 Uhr:
Ich glaube der TE interessiert sich wahrscheinlich auch nicht so sehr für die Feinheiten der Bilanzierungsfragen.
... aber genau dafür sollte er sich interessieren, das war ja der Ausgangspunkt der Diskussion.
Die Rahmenbedingungen des LV, wie er sie in seinem Eröffnungspost dargestellt hat, führen eben dazu, dass der LV steuerlich nicht anerkannt wird.
Gruß
Der Chaosmanager
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Ja, wahrscheinlich mein Fehler. So wie der TE schreibt (nicht böse gemeint), hatte ich ihn eher bei der Einnahmenüberschussrechnung und nicht bei der Bilanzierung verortet.
Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 19:58:43 Uhr:
Ja, wahrscheinlich mein Fehler. So wie der TE schreibt (nicht böse gemeint), hatte ich ihn eher bei der Einnahmenüberschussrechnung und nicht bei der Bilanzierung verortet.
Aha, Du meinst also, bei der EÜR entfiele die Aktivierung?
Sorry, aber wenn der TE seinen Gewinn mittels EÜR ermitteln würde, wäre der Nachteil ggf. noch fataler, wenn das FA den Leasingvertrag nicht anerkennen würde.
Dann könnte er nämlich die geleistete Anzahlung nicht im Anschaffungsjahr absetzen, sondern müsste den Kaufpreis linear abschreiben.
Gruß
Der Chaosmanager
Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 19:58:43 Uhr:
Ja, wahrscheinlich mein Fehler. So wie der TE schreibt (nicht böse gemeint), hatte ich ihn eher bei der Einnahmenüberschussrechnung und nicht bei der Bilanzierung verortet.
Bisher fand ich Deine Beiträge recht fundiert. Diesen Eindruck hast Du nun zerstört. Der Chaosmanager hat es gut ausgeführt.
Ok, ok, ich versuche das mal zu sortieren
1. Nein, grundsätzlich kann natürlich auch bei der EÜR eine Investition nicht im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das ist selbst mir klar. 😉 Was ich aber offen gesagt nicht sicher weiss ist, ob der Leasingerlass auch für diejenigen gilt, die nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen (zB EÜ-Rechner). Dafür habe ich mit der EÜR einfach zu wenig (nix) zu tun. Nr.5 lebt wird's wohl sicher wissen. Falls es so sein sollte: Asche auf mein Haupt! (Auch wenn ich mir bewusst bin, dass das jetzt den katastrophalen Eindruck bei Holgernilsson nicht im Ansatz wett machen kann 😉 )
2. Die Leasingsonderzahlung: wieso sollte die im Beispiel des TE (Vertrags-LZ 48 Monate) im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe Betriebsausgabe sein, wenn er den Gewinn mittels EÜR ermittelt???
Zitat:
@xfm1049 schrieb am 4. April 2016 um 21:18:55 Uhr:
2. Die Leasingsonderzahlung: wieso sollte die im Beispiel des TE (Vertrags-LZ 48 Monate) im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe Betriebsausgabe sein, wenn er den Gewinn mittels EÜR ermittelt???
Hier verweise ich auf den von Dir heute um 9:31 h eingestellten Artikel aus der NWB-Datenbank, Ziffer 1.1.2 (Stichwort Kaufoption vs. Buchwert).
Gruß
Der Chaosmanager
PS: Der Leasingerlass hat nichts mit der Art der Buchführung zu tun.
PS 2: Nr. 5 lebt und Holgernilsson gehören dem selben Berufsstand an 😉
Ok, wenn es richtig ist, dass der Leasingerlass auch für die EÜR gilt, ist diese Aussage in der Tat nachvollziehbar!
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 4. April 2016 um 10:00:30 Uhr:
Ich beziehe mich auf Pkw Leasing. Da wird es regelmäßig darauf angelegt, die Kosten im betrieblichen Bereich unterzubringen und das Auto dann günstig zu kaufen. Und das auch noch möglichst privat. Das birgt eben die steuerlichen Gefahren.
Zum Glück ist der Quatsch vorbei.
Gab doch ein Urteil, wonach diese günstige Kaufoption, die auch privat zum Beispiel von der Ehefrau ausgeübt werden kann, bilanziert und dann entnommen werden muss. Man hat sich diese Möglichkeit ja mit den hohen Raten erkauft und nimmt den Vorteil dann in den privaten Bereich.
Sie versuchen es halt immer wieder, möglichst hohe Kosten in den Betrieb zu legen und dann privat noch Gewinn mit dem Verkauf zu machen...
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 4. April 2016 um 10:57:10 Uhr:
Wenn man überhaupt eine Bürgschaft gibt, sollte man zumindest vereinbaren, dass diese nur zum Tragen kommen kann, wenn der Gläubiger zunächst alles unternommen hat, um die Forderung beim Gläubiger durchzusetzen. So kann die Bürgschaft nicht bei jeder Zahlungsverzögerung gezogen werden.
Gibt es die Ausfallbürgschaft tatsächlich noch?
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 4. April 2016 um 21:30:12 Uhr:
...
PS 2: Nr. 5 lebt und Holgernilsson gehören dem selben Berufsstand an 😉
...
Hier halten sich noch mehr aus dem Berufsstand auf. 😉
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 5. April 2016 um 06:54:43 Uhr:
Hier halten sich noch mehr aus dem Berufsstand auf. 😉
Ich weiß und ich wollte mit der Nichtnennung niemanden diskriminieren. Ich habe dies nur deshalb erwähnt, weil sich xfm1049 einerseits auf Dich bezog, aber andererseits Holgernilssons Ausführungen immer wieder anzweifelt.
Gruß
Der Chaosmanager
Zitat:
@DerBasse schrieb am 4. April 2016 um 22:42:26 Uhr:
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 4. April 2016 um 10:57:10 Uhr:
Wenn man überhaupt eine Bürgschaft gibt, sollte man zumindest vereinbaren, dass diese nur zum Tragen kommen kann, wenn der Gläubiger zunächst alles unternommen hat, um die Forderung beim Gläubiger durchzusetzen. So kann die Bürgschaft nicht bei jeder Zahlungsverzögerung gezogen werden.Gibt es die Ausfallbürgschaft tatsächlich noch?
Selbstverständlich. Die Ausfallbürgschaft wird immer wieder gerne von den Banken als zusätzliche Bürgschaft verlangt. Auch Vermieter verlangen die häufig bei Mietverträgen mit Kapitalgesellschaften.