Fehlkauf: Vectra C
Nachdem ich in den letzten Tagen von mehreren Defekten an meinem Vectra C
berichtet habe, kommt heute die nächste Hiobs-Botschaft.
Nachdem ich also Airbag-Steuergerät, Beleuchtungskonsole und Kofferaumschloss habe austauschen bzw. reparieren lassen, ging heute Abend während der Fahrt die Kontrollleuchte für das elektronische Stabilitätsprogramm an (Dreieck mit "rutschendem" Auto). Dabei kam es zu kurzzeitigen Aussetzern des Kombi-Instruments (Tacho & Drehzahlmesser gingen auf null und es wurde kurz das Werkstattsymbol angezeigt).
Das Thema Vectra C ist damit für mich gegessen. Ich werde morgen mit dem Händler reden (ich habe den Wagen erst seit ca.5 Wochen). Sollte dieser nicht meiner Meinung sein, werde ich rechtliche Schritte einleiten und meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Da ich selber Jura studiere, könnte das ein sehr lehrreicher und nützlicher Vorgang werden.
Hat denn jemand eine Ahnung was kaputt sein könnte?
Was ist erfahrungsgemäß defekt wenn das Symbol (Dreieck mit "rutschendem" Auto) aufleuchtet?
Danke für Eure Antworten.
Gruß, Hendrik
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Seretium
Nachdem ich in den letzten Tagen von mehreren Defekten an meinem Vectra C
berichtet habe, kommt heute die nächste Hiobs-Botschaft.
Nachdem ich also Airbag-Steuergerät, Beleuchtungskonsole und Kofferaumschloss habe austauschen bzw. reparieren lassen, ging heute Abend während der Fahrt die Kontrollleuchte für das elektronische Stabilitätsprogramm an (Dreieck mit "rutschendem" Auto). Dabei kam es zu kurzzeitigen Aussetzern des Kombi-Instruments (Tacho & Drehzahlmesser gingen auf null und es wurde kurz das Werkstattsymbol angezeigt).Das Thema Vectra C ist damit für mich gegessen. Ich werde morgen mit dem Händler reden (ich habe den Wagen erst seit ca.5 Wochen). Sollte dieser nicht meiner Meinung sein, werde ich rechtliche Schritte einleiten und meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Da ich selber Jura studiere, könnte das ein sehr lehrreicher und nützlicher Vorgang werden.
Hat denn jemand eine Ahnung was kaputt sein könnte?
Was ist erfahrungsgemäß defekt wenn das Symbol (Dreieck mit "rutschendem" Auto) aufleuchtet?Danke für Eure Antworten.
Gruß, Hendrik
Hi,
es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. M.E. hast Du einige Fehler in Deiner Handlungsweise:
In dem "Jeden-Tag-ein-anderer..." Thread schreibst Du, dass Du für Austausch Steuergerät zunächst 300 Euro berappt hast. Als angehender Jurist (ob uns oder den Händler beeindruckebn soll???) solltest DU wissen, dass der Händler für alles, was in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf passiert, beweispflichtig ist. Da er den Beweis, das der Defekt des Steuergeräts auf Deinem Mist gewachsen ist, nicht führen kann, muss er den Sollzustand wiederherstellen - und das Ganze für Dich kostenfrei. Der Händler hat Dich bestimmt auf die abgeschlossene GW-Garantie (welche milde Großtat des Händlers...) verwiesen und sich damit aus seiner haftung gestohlen, Nnchts anderes!! Und im Anschluss kommt er mit Klulanz - ich lach mir nen Ast. Toller Händler.
Deinen Einwand, dass er beweisen könne, dass bei Übergabe des Wagens das Steuergerät i.O. war, weil die Lampe nicht geleuchtet hat, halte ich für sehr dünnargumentiert. Schon mal was von verstecktem Mangel gehört?? Manche Rosstäuscher waschen dioe Motoren, damit man die Ölspuren nicht mehr sieht....
Auch ich würde den Wagen durchreparieren lassen und nicht an Wandlung denken. In 5 Wochen kann man schon ein paar km fahren, die Dir dann in Rechnung gestellt werden, falls es überhaupt ohne langes juristisches Gezerre dazu kommt. M.E. sind ein paar Wandlungsfälle schon vor'm BGH gelanget....
Glaub mir, ohne rosarote Opel-Brille kann ich dir sagen, dass der Vectra ein sehr vernünftiges und zuverlässiges teil ist. Klar, das Image eines E 39 wird er nicht bekommen, aber dafür bleibten ein paar Euro mehr in des Studenten geldbeutel, wenn man sich vom bösen Opel-Händler nicht übern Tisch ziehen lässt....
So long....
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Titan A.E.
Ich hatte auch mal ein paar Semester diesen Rechtsverdreherscheiß und möchte Dich nicht sämtlicher Illusionen berauben aber Du weißt schon, dass Du bei einem Gebrauchten KFZ nur innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten kannst?
Aufgrund welcher Norm?
Zitat:
Danach hast Du nur noch Anspruch auf Nachbesserung/Reparatur innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, allerdings ist der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht.
Warum schließt Du § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB aus?
Auf gut Deutsch: Es ist schlichtweg falsch, was Du in diesem Thread geschrieben hast. Die Kommentare zu den einschlägigen Normen sind voll von Grundsatzentscheidungen, u.a. auch des BGH VIII ZR 259/06 . Analog dazu auch z.B. VIII ZR 330/06 - hier hatte das Fahrzeug einen verschwiegenen Unfallschaden. Auch hierin sieht der BGH einen Sachmangel, mit den daraus resultierenden Möglichkeiten (Kaufpreisminderung oder Rücktritt aus § 437 Nr. 2 BGB).
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Warum schließt Du § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB aus?Zitat:
Danach hast Du nur noch Anspruch auf Nachbesserung/Reparatur innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, allerdings ist der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht.
Auf gut Deutsch: Es ist schlichtweg falsch, was Du in diesem Thread geschrieben hast. Die Kommentare zu den einschlägigen Normen sind voll von Grundsatzentscheidungen, u.a. auch des BGH VIII ZR 259/06 . Analog dazu auch z.B. VIII ZR 330/06 - hier hatte das Fahrzeug einen verschwiegenen Unfallschaden. Auch hierin sieht der BGH einen Sachmangel, mit den daraus resultierenden Möglichkeiten (Kaufpreisminderung oder Rücktritt aus § 437 Nr. 2 BGB).
Arrrrgh......., Du schon wieder!
Ein defektes Glühbirnchen oder eine defektes CIM für ein paar Hunderter ist noch lange kein arglistig verschwiegener Mangel, wie ein z.B. ein bekannter Unfallschaden, und berechtigt in dem Fall auch nicht automatisch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag (Stichwort "Unverhältnismäßigkeit"😉. Erspare mir bitte das Gewühle im BGB und in irgendwelchen abstrusen Urteilen.
Die 14 Tage Rücktrittsrecht "können" sich aus AGB´s abweichend von standartisierten Verträgen ergeben, sind aber vermutlich auch nicht mehr der Regelfall, also nochmal Entschuldigung.
Klar, der Versuch mit dem Konfrontationskurs geht immer, aber dann liegt es am entscheidenden Gericht ob was für den Kläger rumkommt und ob es sich für einen gebrauchten C lohnt bis vor das BGH zu gehen.
😕
Ich bin ja auch kein Jurist!
Alles, cool Mann!!!!!! 🙁
Zitat:
Original geschrieben von Titan A.E.
Klar, der Versuch mit dem Konfrontationskurs geht immer, aber dann liegt es am entscheidenden Gericht ob was für den Kläger rumkommt und ob es sich für einen gebrauchten C lohnt bis vor das BGH zu gehen.
Genau das ist der Punkt: Lieber noch mal das CIM tauschen lassen (und von mir aus auch noch die 2, 3 Sachen, die der Wagen vielleicht noch hat...) als sich auf einen langen, teuren Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen. Die RSV wird es in diesem Fall eben nicht richten....
Zitat:
Original geschrieben von Titan A.E.
Ein defektes Glühbirnchen oder eine defektes CIM für ein paar Hunderter ist noch lange kein arglistig verschwiegener Mangel, wie ein z.B. ein bekannter Unfallschaden, und berechtigt in dem Fall auch nicht automatisch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag (Stichwort "Unverhältnismäßigkeit"😉.
Das hat doch nix mit Arglist zu tun. Der BGH stellte nur fest: verschwiegener Unfallschaden = Sachmangel. Weiter im Urteil: Sachmangel = §437 --> Rücktrittmöglichkeit.
Hättest Du Dir die Mühe gemacht meinen Link zu lesen, da ist das mit dem Rücktritt schön beschrieben. Fahrzeug hatte Sachmangel (einen Defekt) und der BGH erlaubt dem Käufer den Rücktritt.
Zitat:
Erspare mir bitte das Gewühle im BGB und in irgendwelchen abstrusen Urteilen.
Bitte????????????????????????????????????????????
Zitat:
Die 14 Tage Rücktrittsrecht "können" sich aus AGB´s abweichend von standartisierten Verträgen ergeben, sind aber vermutlich auch nicht mehr der Regelfall, also nochmal Entschuldigung.
Es können sich auch Rechte von lebenslang kostenloser Wartung oder Rechte aus XYZ ergeben. Alles kann.
Die grundlegenden Regelungen des BGB kann der Händler jedoch NICHT aushebeln. Dazu zählen folgende Rechte:
- Recht auf Sachmangelfreie Ware (§433 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Definition von Sachmangel nach §434 BGB
- Recht auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), Kaufpreisminderung bzw. Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB), Schadensersatz / Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB)
- Beweislastumkehr § 476 BGB)
Auf gut Deutsch: Innerhalb der ersten 6 Monate hast Du das BGB und damit das Gericht voll auf Deiner Seite.
Zitat:
und ob es sich für einen gebrauchten C lohnt bis vor das BGH zu gehen.
Anders als von Dir beschrieben greift sehrwohl die Rechtschutz! Und in anderen Urteilen waren die Streitwerte ähnlich gering (bei obigem Link war die ZKD durch - die kostet auch nicht mehr als ein CIM)!
Zitat:
Original geschrieben von CaraVectraner
Die RSV wird es in diesem Fall eben nicht richten....
Warum nicht?
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Leute, bleibt mal locker. Die Kernfrage hier ist doch: Sollte man den Wagen aufgrund dieses Mangels zurückgeben oder sollte man den Fehler vom Händler auf seine Kosten beheben lassen?
Will man aus so einem Fall in erster Linie Wissen für sein Jurastudium schöpfen, dann kann man sich ruhig auf die Rückgabe der Sache versteifen und einen möglicherweise langen und teuren Rechtsstreit in Kauf nehmen. Will man einfach ein gutes funktionierendes Auto haben, dann wäre die Nachbesserung seitens des Händlers anzustreben.
... wobei ich Variante 1 für total affig halte ...
ciao
Freunde, bitte die Ruhe bewahren.
Es lag nicht in meinem Interesse hier eine solche Diskussion entfachen.
Da hier, soweit ich verstanden habe, keine Voll-Juristen am Werk sind, sind
Spekulationen solcher Art kontraproduktiv.
Auch ich bin (noch) kein Voll-Jurist und kann mich nur meiner mir zur Verfügung stehenden Materialien und meines Wissens bedienen.
Bevor ich weitergehende Schritte einleite,werde auch ich mich vorher absichern und informieren.
Der Gesetzgeber sieht hier eindeutig vor, dass der VK die Möglichkeit der Nachbessrung hat. Schließt er diese aber aus, gewährt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eines sofortigen Rücktritts. Diese Möglichkeit wäre mir auch die liebste. Denn ein Kfz das in der Werkstatt steht, verfehlt seinen Zweck.
Gruß, Hendrik
RICHTIG !!!!Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Auf gut Deutsch: Innerhalb der ersten 6 Monate hast Du das BGB und damit das Gericht voll auf Deiner Seite.
Und deswegen sagte ich ja bereits er soll mit dem Händler
VORHERein vernünftiges Wort sprechen und nicht gleich zum Anwalt rennen oder selbst den Anwalt spielen. Der Händler wird die Mängel auf eigene Kosten beseitigen
und falls nicht kann er immernoch vor Gericht ziehen, der Rechtsweg steht jedem zu jeder Zeit immer offen....
WHOOOOOOOOSaaaaaaaaaaaaaa!
Oh Mann, du bist ein echt schwieriger Brocken J. 😉
Alles Cool!
Dein letzter Beitrag hört sich ja auch ganz anders an, als Deine vorangegangenen. Denn die waren schlichtweg falsch.
Das jetzt unterschreibe ich mit Freude und erachte das Vorgehen als völlig richtig!
---
@16V: Die Kernfrage ist eine andere:
Zitat:
Hat denn jemand eine Ahnung was kaputt sein könnte?
Die Entscheidung den Wagen zurückgeben zu wollen hat der Threadersteller doch schon getroffen (und im ersten Beitrag auch so beschrieben). Dann gab es einige, die ihm dieses RECHT absprechen wollten. Diesen Aussagen kann man nur widersprechen.
Zitat:
Original geschrieben von Seretium
Der Gesetzgeber sieht hier eindeutig vor, dass der VK die Möglichkeit der Nachbessrung hat. Schließt er diese aber aus, gewährt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eines sofortigen Rücktritts. Diese Möglichkeit wäre mir auch die liebste. Denn ein Kfz das in der Werkstatt steht, verfehlt seinen Zweck.
Mal ganz dumm gefragt: Bist Du Dir sicher, dass Dein nächstes Fahrzeug nicht auch in der Werkstatt steht? Willst Du das Spiel dann wiederholen? Oder gibts noch einen anderen Grund warum Du das Auto nicht mehr willst? Hast Du das Vertrauen in das Fahrzeug verloren?
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
@16V: Die Kernfrage ist eine andere:
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Die Entscheidung den Wagen zurückgeben zu wollen hat der Threadersteller doch schon getroffen (und im ersten Beitrag auch so beschrieben).Zitat:
Hat denn jemand eine Ahnung was kaputt sein könnte?
Die Entscheidung zu treffen, ein Fahrzeug zu „entsorgen“ bevor man die definitive Ursache für ein leuchtendes Lämpchen kennt, halte ich für so absurd, dass ich das eigentlich kaum glauben kann. Aber faktisch gesehen hast Du natürlich Recht.
ciao
Wenn ein 5 Wochen altes Auto mehr in der Werkstatt steht, also irgendwo anders, dann hät ich schon lange das Vertrauen in das Auto verloren. In der Firma hatten wir damals ähnliche Probleme mit 2 Audi TTR 3.2 (Xenonsteuergerät-, KI-, DSG- Ausfälle/Störungen/Defekte). Beide TTs wurden nach 3 Monaten gewandelt.... Auch wenn die Rechtsexperten hier meinen, dass dies nicht möglich sei,
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Wenn ein 5 Wochen altes Auto mehr in der Werkstatt steht, also irgendwo anders, dann hät ich schon lange das Vertrauen in das Auto verloren.
Laut Signatur ist es ein Vectra C mit 2.2 DTI Motor. Also ist der Wagen wahrscheinlich erheblich älter als 5 Wochen 😉
Fakt ist nunmal, dass man in einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen nicht drin steckt. Auch als Händler nicht.
ciao
Oh, ich bin davon ausgegangen, dass es sich um einen Neuwagen handelt 😁
Unbeschadet dessen greift die Sachmängelhaftung bei allen durch Unternehmer vertriebenen Sachen, egal ob neu oder gebraucht. Und für den Vertrauensverlust ist es in der Endkonsequenz egal, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt.
Mehr noch - wenn an einem Fahrzeug nach 5 Wochen ein Defekt auftritt, der bereits 10% des Zeitwertes beträgt, so darf man sich doch die Frage stellen, ob dieses Fahrzeug zu einem passt. Ich kann da gewisse Zweifel des Threaderstellers nachvollziehen.
Unsere Rechtsordnung hält zudem nicht aus Spaß diese Möglichkeiten offen - was soll daran verwerflich sein es zu nutzen? Eine Runde Mitleid für die Händler oder wie? Löblich, aber in meinen Augen untauglich.
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Unbeschadet dessen greift die Sachmängelhaftung bei allen durch Unternehmer vertriebenen Sachen, egal ob neu oder gebraucht. Und für den Vertrauensverlust ist es in der Endkonsequenz egal, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt.
Die Toleranzschwelle sollte bei einem Gebrauchtwagen allerdings ganz erheblich höher liegen.
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Mehr noch - wenn an einem Fahrzeug nach 5 Wochen ein Defekt auftritt, der bereits 10% des Zeitwertes beträgt, so darf man sich doch die Frage stellen, ob dieses Fahrzeug zu einem passt. Ich kann da gewisse Zweifel des Threaderstellers nachvollziehen.
So lange der Mangel anstandslos beseitigt wird, sehe
ichdas anders. Im Prinzip sollte man froh sein, dass solche teuren Teile gleich in den ersten 6 Monaten kaputt gehen. Denn dann halten diese Austauschteile vermutlich den Rest des Autolebens. Was besseres kann einem eigentlich doch gar nicht passieren. Ich hätte es gern gesehen wenn sich das Lenkgetriebe meines Vectra gleich 5 Wochen nach Kauf verabschiedet hätte. Dann hätte ich jetzt kostenlos ein neues LG und müsste nicht jeden Tag mit dem klitzekleinen Bedenken einsteigen, das originale LG könnte sich verabschieden.
Aber jedem das Seine...
ciao
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Unbeschadet dessen greift die Sachmängelhaftung bei allen durch Unternehmer vertriebenen Sachen, egal ob neu oder gebraucht. Und für den Vertrauensverlust ist es in der Endkonsequenz egal, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt.Mehr noch - wenn an einem Fahrzeug nach 5 Wochen ein Defekt auftritt, der bereits 10% des Zeitwertes beträgt, so darf man sich doch die Frage stellen, ob dieses Fahrzeug zu einem passt. Ich kann da gewisse Zweifel des Threaderstellers nachvollziehen.
Unsere Rechtsordnung hält zudem nicht aus Spaß diese Möglichkeiten offen - was soll daran verwerflich sein es zu nutzen? Eine Runde Mitleid für die Händler oder wie? Löblich, aber in meinen Augen untauglich.
Richtig, aber trotzdem kann der Hendrik den Vectra nicht einfach zurückgeben, nur weil er damit jetzt schon ein paar Male in der Werkstatt stand oder weil er ihm jetzt nicht mehr gefällt. Dann möchte ich nämlich meinen Vectra auch zurückgeben, weil er jetzt schon wieder rostet und er mir nicht mehr gefällt.
Er wird dem Händler vorher die Nachbesserung aller Mängel einräumen müssen, bevor er überhaupt irgendeinen Anspruch gegen ihn geltend machen kann.
Einfach Zurückgeben oder einfach frei Schnauze den Rechtsweg nehmen ist natürlich möglich, wird aber 100%ig schief gehen und zwar zugunsten des Händlers und zu Lasten von Hendrik, der damit nur seine Zeit und sein Geld (Selbstbeteiligung bei der Rechtschutz gibt es auch) sinnlos riskiert, denn das Gericht wird dann entscheiden, dass er zunächst dem Händler die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel hätte geben müssen.
Und selbst wenn der Händler sich quer stellt wird ihn das Gericht vermutlich erst zur Nachbesserung zwingen (Fristsetzung etc.), dann darf der Händler auch für die Schäden und Verluste und Verfahrenskosten aufkommen, die während der Verfahrenslaufzeit entstanden sind aber ein Recht auf Rücktritt gibt es trotzdem erst einmal nicht.
Sollte der Händler seiner Verpflichtung zu Nachbesserung nach der gesetzen Frist nicht nachgekommen sein, aus welchen Gründen auch immer (was unwahrscheinlich sein wird), dann sieht es wiederum recht gut aus, wirklich eine Rückabwicklung per Gericht zu erzwingen.