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Falsche Einstufung der Schadensfreiheitsklasse - nachträgliche Reklamation möglich?

Themenstarteram 8. Oktober 2016 um 11:11

Hallo zusammen,

kann mir hier jemand sagen, wie lange man eine falsche Einstufung der Schadensfreiheitsklasse reklamieren kann? Nachdem uns aktuell bei einem Versicherungscheck aufgefallen ist, dass die SF der Haftpflicht mit der SF der VK stark differiert, sind wir der Sache auf den Grund gegangen und haben dabei festgestellt, dass der Fehler im Jahr 2002 passiert ist - bei einem FZG-Wechsel innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft (AXA Direkt). Und zwar wurden wir dabei um 14 SF Klassen zurückgestuft. Von damals SF 19 auf SF 5. Einen Schaden hatten wir mit dem Vorgängerfahrzeug nur innerhalb der Teilkasko - mit dem Fahrzeug hatten wir irgendwann einen Hagelschaden. Aber ich denke nicht dass das im Jahr 2002 passiert ist. Das müsste eigentlich früher gewesen sein.

Jetzt zu meiner Frage: tritt hier eine Verjährung ein oder kann man den Fehler noch in irgendeiner Weise beheben??????

Zu unserer Entschuldigung kann ich nur anmerken: bei dem FZG Wechsel ist der falsche SF Beitragssatz wohl deshalb nicht aufgefallen, weil wir uns damals von mtl. 36,54 € auf 26,79 € verbessert haben.

Also was tun? Ist die AXA hier regresspflichtig?

Danke einstweilen

Beste Antwort im Thema

Der VN muss hier nur den Vertragsabschluss beweisen. Mehr nicht.

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;););)

Der Berichtigungsanspruch an sich verjährt nicht. Kann man jederzeit verlangen und auch durchsetzen. Die Rückforderung vom Überzahlten ist ein anderer Punkt und der unterliegt der regelmäßigen Verjährung.

Und nun hole ich mir mal Popcorn ...

Themenstarteram 8. Oktober 2016 um 11:28

OK. Danke erstmal. Zufällig eine Ahnung wann die Verjährung eintritt???

Mit dem Ablauf des 31.12.xxxx.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Oktober 2016 um 13:26:24 Uhr:

...

Der Berichtigungsanspruch an sich verjährt nicht. Kann man jederzeit verlangen und auch durchsetzen.

...

Die Aufbewahrungsfrist könnte nach 14 Jahren aber das Problem sein.

Als VN sollte man die Unterlagen haben. Als Versicherer darf man archivieren.

Archivieren oder vernichten?

Wie will man beweisen, dass etwas nicht geschehen ist?

Das kommt drauf an, wer da was genau beweisen muss. ;)

Ich denke, dass der TE beweisen muss, dass die seinerzeitige Einstufung nicht rechtens war, weil im fraglichen Zeitraum kein KH oder VK Schaden reguliert wurden musste.

Ich kann mir nicht vorstellen, wie ein entsprechender Beweis angetreten werden könnte, wenn die Versicherung keine Unterlagen mehr hat, bzw. falls doch, sich nicht die Mühe macht, nachzuforschen.

Aber Versuch macht kluch ;)

Themenstarteram 8. Oktober 2016 um 12:16

Naja, Beweis an sich ist doch die noch vorhandene Rechung aus 2002 bzw der Versicherungsschein.

Immerhin haben wir den noch im Original

Wenn das 14 Jahre nicht aufgefallen ist, war es ja bisher nicht so wichtig

Nach 10 Jahren werden die Unterlagen bei der alten VS gelöscht.

Wie will ich denn beweisen, das es nicht doch eine Rückstufung wegen einen HP-Schadens war, der vielleicht gerade mit einem Fahrzeugwechsel zusammengefallen ist

@Oetteken

Nee, es ist andersrum. Versicherungsbeginn steht fest. Rechnung TK-Schaden ist vorhanden (wobei das eigentlich egal ist). VN behauptet (zu Recht) einen schadenfreien Verlauf, also den Normalfall. Daraus ergibt sich eine bestimmte SF-Klasse. Die wird verlangt. Dieses Vorbringen ergibt den Rechtsanspruch auf das Verlangte.

Im Ausgangsfall hat der Versicherer sicherlich nur die falsche Versicherungsart belastet. Das sollte sich außergerichtlich regeln lassen. ;)

am 8. Oktober 2016 um 13:45

2002 wurde ein KH Schaden belastet.

Der TE ist aber der Meinung mit dem Fahrzeug nur einen TK Schaden gehabt zu haben und den zu einem anderen Zeitraum.

Wird spannend, ob da noch was zu machen ist.

Ich denke die Chancen stehen eher schlecht.

Man kann ja nicht beweisen, dass man keinen Unfall hatte.

Der VN muss hier nur den Vertragsabschluss beweisen. Mehr nicht.

Themenstarteram 8. Oktober 2016 um 14:13

ja, ok selbst wenn der Hagelschaden in dem Zeitraum gewesen wäre (was ich nicht glaube, da wir mit dem Hagelschaden mehr als nur ein paar Monate unterwegs waren) dann kann ja kaum eine Rückstufung um 14 Stufen der Fall gewesen sein - oder? Kenn mich da echt nicht aus, weil wir ja wie gesagt noch nie einen eigen verusrachten Unfall hatten :)

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