ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fahrzeugdiebstahl - keine übernahme durch Teilkasko?

Fahrzeugdiebstahl - keine übernahme durch Teilkasko?

Themenstarteram 21. August 2013 um 16:43

Hallo,

kurze Frage, da ich die Aussage meines Kollegen noch nie gehört habe.

Also, einem Kollegen wurde letzte Nacht sein Fahrzeug gestohlen. Er meinte nun, dass er den Schaden nicht erstattet bekommen wird, da die Versicherung das nur übernehmen würde, wenn der Diebstahl mehr als 50 km vom Wohnort entfernt passiert wäre.

Ich persönlich denke mal, dass er das mit irgendwelchen Schutzbriefleistungen verwechselt, wo man einen Mietwagen bekommt, wenn es bei mehr als 50 km Entfernung passiert wäre.

Trotzdem meine Frage, ob es nicht doch solche komischen Klauseln / Verträge gibt?

Beste Antwort im Thema
am 21. August 2013 um 18:57

Niemals.

Garage ist immer nur ein weiches Versicherungsmerkmal, dass bestimmt nicht zum Leistungsausschluss führt, falls es nicht eingehalten wird.

14 weitere Antworten
Ähnliche Themen
14 Antworten

Diebstahl wird aber auch vor der Tür bezahlt, ausser eine TK schließt das aus. wüsste aber nicht wo das so sein sollte.

am 21. August 2013 um 18:17

Die einzige Regelung, die ich spontan kennen würde ist, wenn das Fahrzeug als Garagenparker versichert ist, und im Umkreis von 500m vom Haus trotzdem draußen abgestellt wird.

am 21. August 2013 um 18:57

Niemals.

Garage ist immer nur ein weiches Versicherungsmerkmal, dass bestimmt nicht zum Leistungsausschluss führt, falls es nicht eingehalten wird.

am 21. August 2013 um 23:18

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

..ein weiches Versicherungsmerkmal..

Ach so. Und dann brauch ich mich nicht dran halten, weil ist ja nur ein "weiches Versicherungsmerkmal" (hast du das selber erfunden?) ?

Dann nehm ich doch in Zukunft alle Rabatte mit in meinen Vertrag. Zahlen müssen die ja eh. :rolleyes:

Moin,

die Begrifflischkeit "weiches Tarifierungsmerkmal" ist allgemein bekannt - hat er also nicht erfunden.

Wenn ich einen "Garagenwagen" versichere, heisst das nicht das der Wagen zwingend jeden Tag in der Garage geparkt werden muss.

Grüße

am 22. August 2013 um 7:34

"Weiche Tarifmerkmale" gibts inzwischen fast in jedem Kfz Tarif und der Begriff wurde nicht durch micht erfunden ;)

Weiche Tarifmerkmale

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Dann nehm ich doch in Zukunft alle Rabatte mit in meinen Vertrag. Zahlen müssen die ja eh. :rolleyes:

Das ist trotzdem keine gute Idee.

Der einen Verstoß gegen die weichen Tarifmerkmale hat zwar keinen Einfluss auf die Leistungen im Schadensfall, allerdings ist die Versicherung bei Verstoß berechtigt, Vertragsstrafen zu verhängen.

Meist ist das die doppelte Jahresprämie, die man bei richtiger Angabe hätte zahlen müssen.

 

Moin,

 

ich weiß jetzt natürlich nicht, wie das bei anderen Versicherer aussieht, aber bisher hat mein Versicherer nur in solch einem Fall die Beitragsdifferenz seit Jahresanfang erhoben.

Also keine Strafzahlungen von wegen der doppelte Jahresbeitrag.

 

Es ist schon öffters gewesen, dass die angegebene KM Jahresleistung zum Zeitpunkt des Schadenfalles überzogen wurde.

 

Ist doch klar, dass ich nicht immer genau zum Zeitpunkt der Antragstellung wissen kann, was ich tatsächlich im Jahr fahre.

Und wenn sich tatsächlich das Fahrprofil aus bestimmten Gründen ändert, "vergessen" es die Kunden zu melden.

 

am 22. August 2013 um 10:50

Ist eigentlich ein logisches Verhalten der Versicherer, dass ich so bestätigen kann.

In den meisten Fällen wird aber auch nur eine höhere Fahrleistung als angegeben festgestellt, oder ein nicht eingetragener Fahrer hat den Unfall verursacht.

Das sind alles Dinge, die im Alltag unabsichtlich passieren können.

Man will sich ja die Kunden auch nicht vergraulen, nur weil einer mal 2000 KM im Jahr mehr gefahren ist.

Wie sich die Versicherer aber verhalten, wenn z.B. eine Garage angegeben ist, die es aber nachweislich noch nie gegeben hat, oder mehrmals mit offensichtlicher Absicht Tarifmerkmale verletzt werden musst ich noch nie miterleben.

Ich kann mir aber gut vorstellen, dass bei offensichtlich absichtlicher Falschangabe durchaus auch mal vom Recht der Vertragsstrafe gebrauch gemacht wird.

am 22. August 2013 um 12:35

Es gibt zig Gründe, weshalb ich mein Fhzg. just an diesem Tag nicht in die Garage fahren konnte....daher ist dies kein Versagungsgrund, allenfalls eine Verletzung der Obliegenheit, die zum Nachtrag führen kann, d.h. du musst die Differenz zahlen bzw. der Rabatt wird wieder kassiert, mehr mehr!

am 22. August 2013 um 13:29

Wenn die Garage vorhanden ist, muss der gar nichts nachzahlen.

Die Versicherung wird zahlen (müssen), es sei denn, es kam zu einem schriftlich geregelten Hafungsausschluss.

Warum gewährt die Versicherung einen Rabatt bei Garagenparkern? Weil sie davon ausgehen kann, das der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug auch in der Garage abstellt. Deshalb hat er ja eine Garage und ist in der Regel auch selbst dran interessiert, dass seinem Vehikel nichts passiert. Damit ist das Risiko einer Entwendung oder Beschädigung deutlich gemindert.

Das bedeutet jedoch keineswegs, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, sein Auto ausschließlich in der Garage zu parken.

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es auch die Haftungsbedingungen. Einfach mal nachlesen...

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Ich kann mir aber gut vorstellen, dass bei offensichtlich absichtlicher Falschangabe durchaus auch mal vom Recht der Vertragsstrafe gebrauch gemacht wird.

Vor allem, wenn der Versicherer noch zusätzlich den Totalverlust bezahlen darf...

Ich persönlich habe noch nie eine Vertragsstrafe gesehen, die bei Falschangabe verhängt wurde, solange es nicht im Schadenfall heraus kam.

Moin,

ist einmal einem Freund passiert.

Sein Versicherungsberater hatte natürlich ;) die günstigste KFZ Versicherung für Ihn am Start - mit natürlich nur 6K Km Jahresfahrleistung etc. .

Tatsächlich fährt er im Schnitt allerdings 25K - 30K KM p.a. .

Nach anderthalb Jahren hat die Versicherung mal nach dem aktuellen Kilometerstand gefragt - Folge: Rückwirkende Umstufung der Jahresfahrleistung und ein Jahresbeitrag als Vertragsstrafe.

Dies war allerdings der einzige mir bekannte Fall und war wohl auch dem Umstand geschuldet, dass alle Kunden des Beraters nur 6K. Km p.a. fahren und alle eine Garage besitzen etc. .

Im normalen Leben wird "nur" rückwirkend die Jahresfahrleistung angepasst und ein Nachbeitrag erhoben.

Grüße

Lexley

der nachtrag seitens der versicherung wird erhoben wenn es sich um eine kleinere differenz handelt. dein freund hatte das problem das er sich eine leistung erschlichen hat, in dem er einen extrem niedrigen stand wählt um günstig zu versichern und er bedeutend mehr fährt. bei so einem krassen unterschied hätte er es der versicherung selbstständig anzeigen und nachtragen lassen müssen. zudem unterschreibt er auch den versicherungsvertrag und bestätigt somit die richtigkeit der daten mit seiner unterschrift

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fahrzeugdiebstahl - keine übernahme durch Teilkasko?