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Fahrverbote für Mercedes auf verengten Autobahn Fahrstreifen?

Mercedes C-Klasse W204
Themenstarteram 6. Februar 2011 um 12:21

Da die verengten Fahrstreifen auf der zweiten Fahrspur meist auf 2m Fahrzeugbreite beschränkt sind, ist es nicht erlaubt, mit Mercedes Fahrzeugen (natürlich auch Anderen) diese Fahrspuren zu nutzen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 75.- € und ein Punkt in Flensburg. Da die Polizei inzwischen verstärkt Kontrollen auch in dieser Hinsicht zwecks Abzocke durchführt, fragt man sich, was denken sich die Mercedes Entwickler eigentlich? Kennen die die Bestimmungen des Straßenverkehrs nicht? So ist z.B. auf fast der gesamten Fahrtstrecke zwischen Frankfurt und bis hinter Würzburg wegen der auf Jahre hinaus bestehenden Baustellen mit verengten Fahrstreifen zu rechnen. Das bedeutet, dass man nur auf dem rechten Fahrstreifen fahren darf, sofern man nicht ein Bußgeld und einen Punkteeintrag in Flensburg riskieren will. Aber stattdessen baut man bei Mercedes lieber die LKW geeigneten Rückspiegel ans Fahrzeug, statt sich fahrerfreundliche Lösungen einfallen zu lassen.

Oder sieht man das im Forum hier anders?

Beste Antwort im Thema
am 6. Februar 2011 um 12:41

spiegel sind anbauteile und gehören nicht zur breite..sonst wäre auch jeder LKW illegal unterwegs ;)

38 weitere Antworten
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38 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von cklasssepeter

Ist sehr interesant wie hier mache ihre eigene StvZo haben und besser bescheid wissen als die Gerichte und Polizei. Aber Beweise kommen keine wo es klipp und klar geschrieben steht was sie behaupten.

Ich würde Dir ganz einfach folgendes empfehlen:

1. Nimm den Nukki aus dem Mund

2. Lies das was ich schrieb

3. Denke nach

4. Verstehe

5. Kommentiere zum Schluß

Anders herum klappt das nicht, wie man an deinem Post zweifelsohne erkennen kann.

Es hat keinen Wert hier noch weiter zu diskutieren. Es geht alles am Thema vorbei. Alle Antworten beziehen sich nicht auf meine Frage bis auf ein oder zwei.

am 6. Februar 2011 um 21:44

Hallo,

Das Schild Z264 bezieht sich auf die tatsächliche Breite des Fahrzeugs incl. Ladung. Es ist demnach egal was im Fahrzeugschein oder in der Betriebsanleitung steht. Ist ein Fahrzeug über 2m breit hat es auf der Fahrspur nichts zu suchen. Wenn das Fahrzeug mit eingeklaptem re. Außenspiegel aber unter 2m breit ist sollte das Befahren theoretisch aber wieder legal sein.

Ich kann mir aber nur schwer vorstellen das solche vergehen tatsächlich geahndet werden. Es müste ja die Breite des Fahrzeugs auch erstmal nachgemessen werden wegen eventueller baulicher Tolleranzen, da der W204 die 2m ja nur um einige mm überschreitet.

mfg Norbert

Zitat:

Original geschrieben von Norbert-

Hallo,

Das Schild Z264 bezieht sich auf die tatsächliche Breite des Fahrzeugs incl. Ladung. Es ist demnach egal was im Fahrzeugschein oder in der Betriebsanleitung steht. Ist ein Fahrzeug über 2m breit hat es auf der Fahrspur nichts zu suchen. Wenn das Fahrzeug mit eingeklaptem re. Außenspiegel aber unter 2m breit ist sollte das Befahren theoretisch aber wieder legal sein.

Ich kann mir aber nur schwer vorstellen das solche vergehen tatsächlich geahndet werden. Es müste ja die Breite des Fahrzeugs auch erstmal nachgemessen werden wegen eventueller baulicher Tolleranzen, da der W204 die 2m ja nur um einige mm überschreitet.

mfg Norbert

Wurde es. Vom OLG Brandenburg. Nur hatte der verurteilte einen schlechten Rechtsanwalt. Die Richter definierten die Spiegel als Bestandteil der Ladung. Das entspricht aber nicht der Definition in der STVZO. Dort sind die Spiegel auch namentlich klar definiert. Daß dieses Urteil als solchen Bestand hat, liegt schlicht an der Tatsache, daß eine Revision ausgeschlossen wurde. ;)

12 U 145/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht / 3 O 390/05 Landgericht Cottbus

am 6. Februar 2011 um 22:30

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

12 U 145/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht / 3 O 390/05 Landgericht Cottbus

Hallo,

das Urteil bezieht sich ja auf einen Unfall mit einem PKW der sogar 2,20m breit ist und trotzdem bekommt er nur eine Teilschuld von 25%.

Für mich scheint das OK so.

mfg Norbert

am 7. Februar 2011 um 8:40

Das Thema wurde bereits im W212-Forum diskutiert, dort allerdings von der Mehrzahl als "irrelevant" angesehen.

In der Tat trifft es aber, Spiegel hin oder her, immer mehr Neufahrzeuge. Den meisten Fahrer ist das Thema jedoch keineswegs bewusst, da sie noch nicht begriffen haben,

 

- wie breit ihr Fahrzeug wirklich ist

- die Baustellenbeschilderung verbindlich ist und sich nicht nur auf Wohnmobile bezieht.

Für meinen Teil meide ich die Engspuren von 2m Breite, wo ich nur kann, d.h. bleibe rechts.

Warum?

Ganz einfach: wer soviel wie ich auf Autobahnen unterwegs ist, sieht, wie oft LKW auch auf Normalspuren "abdriften", weil der Fahrer sich gerade mit irgendwas anderem beschäftigt.

Und nun erwarte ich doch wohl nicht im Ernst, dass dieselben LKW in den schmalen Baustellenbereichen, die oft etliche Kilometer lang sind, wie auf Schienen laufen, d.h. keine paar Zentimeter von der Ideallinie abkommen, nur damit ich mich zwischen ihnen und der linken Fahrstreifenbegrenzung, die ja in der Regel eine Stahlbarriere ist, gerade so passend hindurch schlängeln kann !

Eine Unachtsamkeit des LKW-Fahrers, und es haut mich in diese Barriere bzw. in den Gegenverkehr.

Ist mir jedenfalls zuviel "Nervenkitzel".

k.

Zitat:

Original geschrieben von klaus wg

Das Thema wurde bereits im W212-Forum diskutiert, dort allerdings von der Mehrzahl als "irrelevant" angesehen.

In der Tat trifft es aber, Spiegel hin oder her, immer mehr Neufahrzeuge. Den meisten Fahrer ist das Thema jedoch keineswegs bewusst, da sie noch nicht begriffen haben,

 

- wie breit ihr Fahrzeug wirklich ist

- die Baustellenbeschilderung verbindlich ist und sich nicht nur auf Wohnmobile bezieht.

Für meinen Teil meide ich die Engspuren von 2m Breite, wo ich nur kann, d.h. bleibe rechts.

Warum?

Ganz einfach: wer soviel wie ich auf Autobahnen unterwegs ist, sieht, wie oft LKW auch auf Normalspuren "abdriften", weil der Fahrer sich gerade mit irgendwas anderem beschäftigt.

Und nun erwarte ich doch wohl nicht im Ernst, dass dieselben LKW in den schmalen Baustellenbereichen, die oft etliche Kilometer lang sind, wie auf Schienen laufen, d.h. keine paar Zentimeter von der Ideallinie abkommen, nur damit ich mich zwischen ihnen und der linken Fahrstreifenbegrenzung, die ja in der Regel eine Stahlbarriere ist, gerade so passend hindurch schlängeln kann !

Eine Unachtsamkeit des LKW-Fahrers, und es haut mich in diese Barriere bzw. in den Gegenverkehr.

Ist mir jedenfalls zuviel "Nervenkitzel".

k.

Da braucht es noch nicht einmal eine Unachtsamkeit oder Ablenkung. Die Fahrbahnbeschaffenheit in Baustellen ist wechselnd, es reicht schon, wenn die Fahrbahn verschieden abfällt oder irgendwo eine Beschädigung aufweist um mit dem LKW von der "Ideallinie" abzukommen.

Denn: Auch die rechte Spur ist für einen LKW aus der Fahrerperspektive "eng"

entschuldigung schonmal für meine frage. aber ich hab den ganzen thread gelesen und bin jetzt bisschen verwirrt wegen den ganzen unterschiedlichen meinungen. kann einer bitte nur nochmal sagen ob a oder b richtig ist? danke!

a) ich darf mit w/s204 NICHT auf verengtem linken baustellenstreifen fahren, weil mein auto über alles mit spiegeln breiter als 2m ist und dieses maß über alles mit spiegeln im streitfall zählt

b) ich DARF mit w/s204 auf verengtem linken baustellenstreifen fahren weil gemäss STVZO die spiegel nicht zur fahrzeugbreite zählen und mein auto somit weniger als 2m breit ist.

am 8. Februar 2011 um 13:51

Zitat:

Original geschrieben von s204_lutz

entschuldigung schonmal für meine frage. aber ich hab den ganzen thread gelesen und bin jetzt bisschen verwirrt wegen den ganzen unterschiedlichen meinungen. kann einer bitte nur nochmal sagen ob a oder b richtig ist? danke!

a) ich darf mit w/s204 NICHT auf verengtem linken baustellenstreifen fahren, weil mein auto über alles mit spiegeln breiter als 2m ist und dieses maß über alles mit spiegeln im streitfall zählt

b) ich DARF mit w/s204 auf verengtem linken baustellenstreifen fahren weil gemäss STVZO die spiegel nicht zur fahrzeugbreite zählen und mein auto somit weniger als 2m breit ist.

Der Ansatz ist wie folgt: das Zeichen der STVO bezieht sich auf die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Heißt: Breite zum Zeitpunkt des Befahrens.

Vor diesem Hintergrund ist es, meines Erachtens (!), völlig egal, ob die Spiegel nun in die Fahrzeugmaße per se eingerechnet werden oder nicht:

Wenn Dein Fahrzeug mit Spiegeln 2,10 m breit ist, überschreitest Du die Vorgabe, sofern das vor der Baustelle postierte Zeichen 264 nur eine tatsächliche Gesamtbreite von maximal 2 Metern zulässt.

Das Zeichen 264 bezieht sich nicht auf die STVZO.

Meine Meinung. Mag sein, dass 3 Juristen dazu 4 Meinungen haben.

Was nun die Kontrolle durch die Polizei anbelangt:

Keine Ahnung, wie oft sowas praktiziert wird und vor allem: keine Ahnung, wie oft es einen w204 treffen würde.

Denn Fakt ist doch: seeeehr viele der aktuellen Fahrzeugtypen sind deutlich breiter.

Und damit gewinnt das Thema auch an Relevanz, denn sind wir mal ehrlich:

wer hat schon mal einen S-Klasse-Fahrer oder Porsche Cayenne-Fahrer oder...oder.. getroffen, der aus diesem Grund in einer Baustelle hinter den LKWs bleibt?

Wenn nun aber die Zahl der "überbreiten" Fahrzeuge deutlich ansteigt, diese aber über Baustellen-Schmalstreifen huschen, so sinken automatisch die Abstände zum rechts daneben fahrenden LKW. Damit erhöht sich, auf die Masse gesehen, das Sicherheitsrisiko deutlich, das in engen Baustellen ohnehin schon erhöht ist.

In der Praxis habe ich über 10 Jahre die Unfallentwicklung auf der Dauerbaustelle der A3 bei Aschaffenburg mitverfolgt. Hat sich mal jemand gefragt, warum es in dieser Baustelle so oft gekracht hat?

Ob das nun ein Grund für zusätzliche Polizeikontrollen ist? Muss jeder für sich beantworten.

Nur: wenn's gekracht hat, womöglich mit schwerem Personenschaden: spätestens dann wird im konkreten Fall nachgefragt werden, und nicht nur von den Versicherungen.

k.

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