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Fahrradstraße - welche Geschwindigkeit ist erlaubt?

Themenstarteram 13. November 2006 um 8:05

Zitat:

Autofahrer, Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer dürfen eine Fahrradstraße mit maximal 30 km/h befahren.

Mit dieser Grundsatzentscheidung vom 7. November 2006 (Az.: 2 Ss 24/05) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Licht in eine Verkehrsregel gebracht, die bei vielen Verkehrsteilnehmern für Verunsicherung sorgt.

Sind 43 km/h für eine Fahrradstraße zu schnell?

Der Kläger war dabei ertappt worden, wie er mit seinem Pkw eine Fahrradstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befuhr.

Als er daraufhin ein Bußgeld zahlen sollte, zog der Autofahrer vor Gericht.

Dort berief er sich auf § 41 der StVO, in dem es heißt, dass in Fahrradstraßen mit „mäßiger Geschwindigkeit” gefahren werden muss. Das aber, so der Kläger habe er gemacht, indem er die Straße mit einer deutlich unter der in Gemeinden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren habe.

Was gilt als „mäßige” Geschwindigkeit?

Nachdem der Autofahrer mit dieser Argumentation in der Vorinstanz Gehör fand, wurde er vom Oberlandesgericht Karlsruhe in der Berufungsinstanz zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 15 Euro verurteilt.

Als „mäßig”, so das Gericht, ist in Fahrradstraßen eine Geschwindigkeit anzusehen, die sich dem Fahrradverkehr anpasst. Orientierungsmaßstab ist aber nicht etwa die als eher niedrig einzustufende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14 bis 17 km/h.

Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass Fahrradstraßen auch von deutlich schnelleren Radlern befahren werden. Daher ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h als noch „mäßig” im Sinne des Gesetzes zu verstehen.

Generelle Regelung

Das gilt im Sinne von § 3 StVO aber nur, solange die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben, so das Gericht. Je nach Verkehrssituation muss also deutlich langsamer gefahren werden.

Nach Aussage der Richter gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h generell. Es kommt nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Bereich der Straße befindet.

Dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg wird vielmehr nur durch eine allgemeingültige und nicht von einer konkreten Verkehrssituation abhängigen Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht.

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am 15. November 2006 um 14:43

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Bei Schrittgeschwindigkeit I. Gang und rollen lassen, dabei sachte einkuppeln. Wie es beim Automaten aussieht weiß ich nicht (ist der bei Schrittgeschwindigkeit etwa im Nachteil?;))

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