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Fahren im Betriebsgelände

Themenstarteram 9. Oktober 2012 um 20:54

Tach zusammen

ich hab da mal ein Problem

ich soll in meiner Arbeit zu meinen Tätigkeiten im Lager noch unseren LKW fahren.

Der LKW hat 7,49 to und die Strecke ist nur im Werk ich muß nur 1 bis 2 mal im Monat das Gelände verlassen um zu Tanken.

Wir müssen dadurch das wir Tanken fahren den Fahrtenschreiber benutzen.

Meine Arbeitszeiten sind von 6:00 bis 15:00 und habe eine Stunde Pause.

Pausen Zeiten sind 11:00 bis 11:30 und 13:30 bis 14:00.

So nun die Frage wie sieht das mit den Lenk und Ruhe Zeiten aus was muß ich beachten.

Brauche ich die lenk und Ruhezeiten ????

Es ist bei mir schon Jahre her als ich den LKW schein gemacht habe war ungefähr 2005.

Wäre Euch echt dankbar habe keine lust ne strafe zu bekommen

Gruß der_Poinger

Beste Antwort im Thema

@Tommmes wenn du es doch besser weißt,wie wäre es mit der richtigen Antwort.;)

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Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist , ist er dann nicht Ordnungsgemäß zu benutzen ?

Natürlich ist er ordnungsgemäß zu benutzen, wenn eine Benutzungspflicht vorliegt. Das ist z.B. schon bei privaten Fahrten (z.B. Umzügen) und all den in Art 3. und Art. 13 EG-VO 561/05 genannten Ausnahmen nicht der Fall.

Der Einbau des Tachografen ist in EG-VO 3821/85 geregelt. Demnach ist er bei Fahrzeugen > 3,5 t zgM einzubauen, wenn mit ihnen Fahrten durchführen, die der EG-VO unterliegen. Z.B. braucht ein Handwerker, der ein Fahrzeug bis 7,5 t ausschließlich im Umkreis von 50 km im Rahmen der Handwerkerregelung einsetzt, schon keinen Tachografen einzubauen und demnach auch nicht zu benutzen! Übrigens, ganz legal!

Sorry, aber die Antwort zeugt von Halbwissen. Dir ist bekannt dass Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät zwei verschiedene Geräte sind und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen? Ein EG-Kontrollgerät gilt als Fahrtenschreiber , aber nicht umgekehrt. Somit gibt es Fahrzeuge die ein EG-Kontrollgerät haben müssen aber keinen Fahrtenschreiber (z.B. 3,5t-7,5t im gewerblichen Transport) und Fahrzeuge die einen Fahrtenschreiber haben müssen aber kein EG-Kontrollgerät (z.B. Linienbusse, Wohnmobile über 7,5t) usw..

Fahrzeuge über 7,5t müssen generell einen Fahrtschreiber haben. Ist dieser verbaut muss er genutzt werden! Ohne wenn und aber. FAHRTschreiber. D.h. hier muss nur die Fahrt aufgezeichnet werden, keine personengebundenen Arbeits- und Ruhezeiten. Die Fahrerkartengeräte zeichnen intern ohne Karte auf, bei den Geräten mit Tachoscheibe muss eine Tachoscheibe nur mit Kennzeichen, Datum und Kilometerstand ohne Angaben zum Fahrer eingelegt werden wenn es sich um nach EG-VO nicht aufzeichnungspflichtige Fahrten handelt.

 

am 13. Oktober 2012 um 8:30

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes

Schau mal selbst unter deinem Abschnitt Nr.6 nach.......wirst nicht einen Tatbestand finden der auf den Themenstarter zutrifft.

Hab ich nicht geschrieben. Das sind neben den in Art 1-3 gennaten Ausnahmen weitere Ausnahmen, die aus Art 13 EG-VO in deutsches Rechst umgesetzt wurden.

Zitat:

Ob Transporte im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden ist überhaupt nicht die Frage.Wenn du dich mit einem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegst wo der Einbau eines " Fahrtenschreibers " vorgeschrieben ist und du dieses Fahrzeug Gewerblich bewegst, beides steht hier wohl außer Frage, hast du den Fahrtenschreiber zu benutzen.

Der feine Unterschied: Es muss nur eine EG-Kontrollgerät eingebaut sein, wenn es für "gewerbliche" Transporte im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird, es eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von >45 km/h hat und > 3,5 t zgM ist. Wenn es unter die Ausnahmen des Art. 3 EG-VO 561/06 fällt, besteht keine Einbaubaupflicht. (schau mal weiter unten in meinem Beitrag).

Zitat:

Es spielen auch noch weitere Faktoren eine Rolle.........der Arbeitsvertrag......was ist seine Haupttätigkeit usw . um feststellen zu können ob er nun unter die Fahrpersonalverordnung fällt oder nicht.

Wir reden hier nicht von der Handwerkerregelung. Die Themenüberschrift lautet übrigens "Fahren im Betriebsgelände"!

Zitat:

Und wenn der Steinbruchunternehmer sein Fahrzeug ausschließlich auf seinem Gelände bewegt, braucht er selbstverständlich nichts aufzuzeichnen, aber eben nur wenn ausschließlich, daß ist ja aber genau nicht der Fall beim Themenstarter, falls du es vergessen hast, fährt er auf öffentlichen Straßen zum Tanken.

Und wenn er zum Tanken im öffentlichen Straßenverkehr fährt, braucht er die Steinbruchfahrten auch nicht nachzuweisen.

Zitat:

Nun kann man selbstverständlich deinem Vorschlag, es als Wartungsfahrt zu machen, annehmen, allerdings gerät man im Falle eines Falles mächtig in Erklärungsnot.

Wieso das denn, er hat mindestens eine Tank- oder Ölquittung als Beleg?

Zitat:

Und sollte sich herausstellen das die letzten 28 Tage seiner Fahrtätigkeit hätten nachgewiesen werden müssen, möchte ich was die Höhe des Busgeldes betrifft nicht in seiner Haut stecken......dürfte sich dann um einen stramm 4-Stelligen Betrag handeln. Wenn sich an den Bußgeldvorschriften nichts geändert hat sind es 150 EUR pro fehlender Tachoscheibe.

Die Annahme "..Und sollte sich herausstellen..." entbehrt jeder rechtlichen Grundlage wie die Drohung mit dem Bußgeld! Hör doch bitte auf, irgend welche Behauptungen aufzustellen, ohne die konkreten rechtliche Begründung dazu zu liefern.

 

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

... Dir ist bekannt dass Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät zwei verschiedene Geräte sind und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen?

Jetzt wird es ganz lustig. Welchen unterschiedlichen Vorschriften sollten sie den unterliegen? Bitte mal nennen. Wie bei dem Schreiber mit den 4m im Namen eine haltlose Aussage ohne Hinweis auf die "Vorschriften". Wir reden hier, wenn wir nicht den landläufigen Begriff Tachograf oder Fahrtenschreiber" benutzen, von "EG-Kontrollgeräten".

Zitat:

EG-VO 3821/85:

Artikel 1:

"Als Kontrollgerät im Sinne dieser Verordnung gilt ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge I bzw. I B und II entspricht."

Und da steht, welche Daten aufzuzeichnen sind. Demnach ist ein Kontrollgerät ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer;

Also werden immer die Fahrredaten mit aufgezeichnet, wenn sie ihm durch einlegen einer ausgefüllten Scheibe oder eine gesteckte Karte zuzuordnen sind.

Zitat:

EG-VO 3821/85:

Artikel 4:

"(1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge..."

Und einzubauen ist ein EG-Kontrollgerät dann, wenn mit einem Fahrzeug/Kombination >3,5t zgM. gewerbliche Transporte "ganz oder teilweise" im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, die schneller ale 45 km/h sind.

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Ein EG-Kontrollgerät gilt als Fahrtenschreiber , aber nicht umgekehrt. Somit gibt es Fahrzeuge die ein EG-Kontrollgerät haben müssen aber keinen Fahrtenschreiber (z.B. 3,5t-7,5t im gewerblichen Transport) und Fahrzeuge die einen Fahrtenschreiber haben müssen aber kein EG-Kontrollgerät (z.B. Linienbusse, Wohnmobile über 7,5t) usw..

Fahrzeuge über 7,5t müssen generell einen Fahrtschreiber haben.

Ist dieser verbaut muss er genutzt werden! Ohne wenn und aber. FAHRTschreiber. D.h. hier muss nur die Fahrt aufgezeichnet werden, keine personengebundenen Arbeits- und Ruhezeiten.

Es tut mir leid, so direkt sein zu müssen, aber das ist absoluter Unsinn! Wo hast du denn die Info her, dass Wohnmobile über 7,5 t ein wie auch immer bezeichnetes Kontrollgerät eingebaut haben müssen. Jetzt fehlt nur noch die Behauptung, dass ein ein Autokran von 85 t auch so was haben müsste.

Ich denk, wir sollten mal die Antwort des TE abwarten, wenn er sich beim BAG erkundigt hat. Ich werde jedenfalls keine Zeit mehr in Antworten auf Beiträge von @tommmmes und @Moers75 investieren.

 

 

Oh man, Halbwissen ohne Ende :rolleyes:

Ein Fahrtschreiber hat nichts mit der EG-Verordnung am Hut und beruht auf einer rein deutschen Vorschrift, der StVZO falls du von der Vorschrift schon mal etwas gehört hast, genauer gesagt dem Paragrafen 57a.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57a.html

Danach müssen beispielsweise eben Linienbusse oder Wohnmobile über 7,5t einen Fahrtschreiber haben und benutzen obwohl sie nach der EG-Verordnung kein EG-Kontrollgerät haben müssen und nicht aufzeichnungspflichtig sind! Andere Baustelle und andere Verordnung. Einmal geht es vorrangig um Sozialvorschriften und die Einhaltung der Arbeitszeiten (EG-Sozialvorschriften beim Kontrollgerät) und einmal vorrangig um die Geschwindigkeitskontrolle und Unfallrekonstrkution (Fahrtschreiber, StVZO).

Die zwei unterschiedlichen Vorschriften mit unteschiedlichen Ausnahmeregelungen machen die ganze Geschichte noch komplizierter. Gibt aber immer wieder ganz große Augen wenn einer ankommt "ich nix brauchen Kontrollgerät", und ich dann "nix Fahrtschreiber nix gut". :p

Auch bei der Geschichte mit dem Tanken muss man vorsichtig sein, da hängt es von ab in welchem Zusammenhang die Tankfahrt steht und wie der Fahrer angestellt ist. Ein normaler Fahrer der Transportaufgaben erfüllt kann sich nicht rausreden mit "ich fahr ja nur Tanken = Werkstattfahrt". Da hängt es u.a. davon ab was der Angestellte sonst so macht, ist er Werkstattmitarbeiter und die Fahrt im Rahmen der Wartung/Fahrzeugpflege oder ist es eine Tankfahrt im Rahmen der normalen Transportaufgaben. Mit solch billigen Ausreden sind schon genug auf die Nase gefallen. ;)

am 13. Oktober 2012 um 9:30

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Einmal geht es vorrangig um Sozialvorschriften und die Einhaltung der Arbeitszeiten (EG-Sozialvorschriften beim Kontrollgerät) und einmal vorrangig um die Geschwindigkeitskontrolle und Unfallrekonstrkution (Fahrtschreiber, StVZO).

Mach doch kein zusätzliches Fass auf und bleib mal beim Thema: es ging hier um die Lenk- und Ruhezeiten (Fahrerdaten) bei einer Fahrt auf dem Betriebsgelände.

Zitat:

Die zwei unterschiedlichen Vorschriften mit unteschiedlichen Ausnahmeregelungen machen die ganze Geschichte noch komplizierter. Gibt aber immer wieder ganz große Augen wenn einer ankommt "ich nix brauchen Kontrollgerät", und ich dann "nix Fahrtschreiber nix gut". :p

Nö, gibt es nicht. Den §57 sagt "(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist." Damit ist alles geschrieben. Denn für das EG-Kontrollgerät besteht die Ausrüstigungspflicht ja schon mit mehr als 3,5t, überlagert also die STVZO. Und z.B. Handwerkerregelung gilt nur bis 7,5 t und Wohnmobil war hier nicht gefragt. Dein Lehrer hätte an den Rand geschrieben "Thema verfehlt".

Zitat:

Auch bei der Geschichte mit dem Tanken muss man vorsichtig sein, da hängt es von ab in welchem Zusammenhang die Tankfahrt steht und wie der Fahrer angestellt ist. Ein normaler Fahrer der Transportaufgaben erfüllt kann sich nicht rausreden mit "ich fahr ja nur Tanken = Werkstattfahrt". Da hängt es u.a. davon ab was der Angestellte sonst so macht, ist er Werkstattmitarbeiter und die Fahrt im Rahmen der Wartung/Fahrzeugpflege oder ist es eine Tankfahrt im Rahmen der normalen Transportaufgaben. Mit solch billigen Ausreden sind schon genug auf die Nase gefallen. ;)

Volle Zustimmtung meinerseits. Hier ist handelt es sich um einen Lageristen, der keinerlei Transportaufgaben im öffentlichen Straßenverkehr erfüllt und die Tankfahrt keineswegs im Rahmen einer normalen Transportaufgabe erfüllt, sondern im Rahmen einer Werkstattfahrt.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Nö, gibt es nicht. Den §57 sagt "(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät ...

Stimmt. Aber wie gesagt, es gibt eben auch Fälle wo nach dem 57 ein Fahrtschreiber vorgeschrieben ist aber kein EG-Kontrollgerät. Und dann MUSS ein Fahrtschreiber vorhanden sein und genutz werden. Es gibt also eine Aufzeichnungspflicht die über die der EG-VO hinausgeht. Die Pauschalaussage nur nach der EG-Verordnung zu gucken ist also wie gesagt nur die halbe Wahrheit. Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt.

Mit öffentlichem Straßenverkehr wird es schon wieder schwierig, ist da eine Schranke vor dem Betriebsgelände? Falls nicht ist man wenn man es kleinlich auslegt auf einem frei zugänglichen Gelände und damit im öffentlichen Verkehrsraum. Wird bei einem Lageristen keiner kontrollieren ob er mehr als 4,5h nonstop auf dem nicht abgesperrtem Betriebsgelände im Kreis ohne Pause fuhr ... aber so rein für theoretische Rechtsverdreher :p

 

 

@ Moers75

Das ist jetzt aber reine Haarspalterei und nicht im Sinne der Frage des TE.

Ich kenne keine (geschlossene) Baustelle oder Kies/Schotterwerke die eine Schranke haben. das Schild: "Betreten fuer unbefugte Verboten" erfuellt die Funktion der Schranke.

Wenn die Betriebsfuehrung des TE einen halben Kopf haette wuerden sie ein Fass Diesel in den Hof stellen und sich das Geld fuer die Zulassung sparen. In dem Falle braucht der Fahrer nichtmal einen Fuehrerschein! Ganz zu schweigen von irgendwelchen Kontrollgeraten und Schreibern... :o

 

Gruss, Pete

Zitat:

Original geschrieben von Reachstacker

 

Wenn die Betriebsfuehrung des TE einen halben Kopf haette wuerden sie ein Fass Diesel in den Hof stellen und sich das Geld fuer die Zulassung sparen.

Das frage ich mich die ganze Zeit warum das die Firma nicht macht!

 

Mir leuchtet eine Sache hierbei nicht ein.

 

Das Fzg. ist zugelassen und es wird damit zur Tankstelle gefahren. Sollte auf dieser Strecke eine Kontrolle stattfinden muß doch ein Nachweis über die Fahrten erbracht werden. Zu erzählen das nur auf einem Betriebsgelände gefahren wird reicht da in meinen Augen nicht. Erzählen kann man viel, nur ob das die Kontrollorgane glauben ist etwas anderes.

Da das Fzg. zugelassen ist kann es theoretisch immer im öffentlichen Strassenverkehr bewegt werden.

Müsste eigentlich jeden Tag eine Tachoscheibe eingelegt werden oder sehe ich das falsch?

 

Gruß Michi

am 13. Oktober 2012 um 16:07

Zitat:

Original geschrieben von camion-rebel

Das frage ich mich die ganze Zeit warum das die Firma nicht macht!

Um sich nicht der Möglichkeit zu berauben, das Fahrzeug auch im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen zu können.

Zitat:

Das Fzg. ist zugelassen und es wird damit zur Tankstelle gefahren. Sollte auf dieser Strecke eine Kontrolle stattfinden muß doch ein Nachweis über die Fahrten erbracht werden. Zu erzählen das nur auf einem Betriebsgelände gefahren wird reicht da in meinen Augen nicht. Erzählen kann man viel, nur ob das die Kontrollorgane glauben ist etwas anderes.

Neben nicht,siehe EG-VO 561/06 Art. 3 g)

Zitat:

Da das Fzg. zugelassen ist kann es theoretisch immer im öffentlichen Strassenverkehr bewegt werden.

Müsste eigentlich jeden Tag eine Tachoscheibe eingelegt werden oder sehe ich das falsch?

Ganz so ist es eben nicht, die ganze Diskussion hier geht um Befreiungen von dieser Pflicht. Ein Miet-LKW der für einen privaten Umzug verwendet wird, ist ja auch für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Nach deiner Vermutung müsste auch dafür eine Taschoscheibe eingelegt werden.

Und die Pflicht zur Aufzeichung der Daten besteht eben nur bei gewerblichen Transporten mit Fahrzeugen >3,5 t zGm, die "ganz oder teilweise" im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Wenn, wie der TE ausführt, handelt es sich nur um Transporte im Lagerbereich auf dem Betriebsgelände der Firma. Dies ist dies in der Regel kein öffentlicher Straßenverkehr. Also muss er hier keine Tachoscheibe einlegen und die Lenk- und Ruhezeiten beachten. Es gelten aber für ihn die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

 

am 13. Oktober 2012 um 16:59

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Ganz so ist es eben nicht, die ganze Diskussion hier geht um Befreiungen von dieser Pflicht. Ein Miet-LKW der für einen privaten Umzug verwendet wird, ist ja auch für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Nach deiner Vermutung müsste auch dafür eine Taschoscheibe eingelegt werden.

Das gilt aber nur bis 7,5 Tonnen, darüber muss aufgezeichnet werden (natürlich unter der Vorraussetzung das entsprechende Hardware verbaut ist).

am 14. Oktober 2012 um 16:12

Zitat:

Original geschrieben von sd01

Das gilt aber nur bis 7,5 Tonnen, darüber muss aufgezeichnet werden (natürlich unter der Vorraussetzung das entsprechende Hardware verbaut ist).

Bei Miet-LKW über 7,5 t gibt es bei keinem Vermieter eine private Vermietung! Da musst du immer eine Gewerbeerlaubnis vorlegen, ansonsten bekommst du den LKW nicht! (Hängt auch mit der Güterkraftverkehrsgesetzt zusammen).

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Bei Miet-LKW über 7,5 t gibt es bei keinem Vermieter eine private Vermietung! Da musst du immer eine Gewerbeerlaubnis vorlegen, ansonsten bekommst du den LKW nicht! (Hängt auch mit der Güterkraftverkehrsgesetzt zusammen).

"Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben."

jaja ... Halbwissen ... danach dürften keine LKW über 3,5t vermietet werden da mit ihnen genehmigungspflichtige Transporte nach dem Güterkraftverkehrsgesetz durchgeführt werden könnten.

Bei Sixt-LKW kann ich als Privatperson auch problemlos 12t-LKW mieten. ;)

am 14. Oktober 2012 um 17:44

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Bei Sixt-LKW kann ich als Privatperson auch problemlos 12t-LKW mieten. ;)

Ich hab nichts von 3,5 t nichts geschrieben, ich hab nichts von gewerblichem Güterkraftverkehr geschrieben! Wieder mal eine superschlaue Interpretation.

Ach ja, schon mal gemacht, einen 12 Tonner als Privatperson gemietet? Ein ganz toller Kerl bist du. Nur weils auf der Sixt-Seite als Angabot steht bekommst du als Privatperson noch lange keinen 12 Tonner. Und wenn du über den Umzugsrechner gehst, bekommst du maximal den 816 Atego vorgeschlagen.

Den 12 Tonner bekommst du bei Sixt ohne Gewerberlaubnis genau so wenig wie bei Hauser, Charterway, KLV, PEMA, Europcar oder Paclease.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Ach ja, schon mal gemacht, einen 12 Tonner als Privatperson gemietet?

Ja.

Themenstarteram 15. Oktober 2012 um 17:19

So hallo erstmal ich hatte ja nicht gedacht das meine Frage so kontrovers besprochen wird.

Ich habe heute bei der Bag bzw beim Gewerbeaufsichtsamt in München Angerufen.

Mit folgendem Ergebnis :

Ein LKw bis 7,5 to darf im Werksgelände das baulich vom öffentlichen Verkehr getrennt ist ( in meinem Fall durch eine Schranke ) braucht keine "Tachoscheibe" mann muss die Fahrten nicht nachweißen.Man kann aber eine zur Sicherheit ein Tageskontrollblatt führen(muss man aber nicht).

Wenn man mit dem selben LKw am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte braucht man für den Zeitraum des benutzen des öffentlichen Straßenverkehrs eine "Tachoscheibe".

Da man nicht die vorgeschrieben Tage vor der Fahrt nicht nachweißen kann braucht man noch eine Bestätigung (EU-Bescheinigung) von der Firma das man die 28 Tage etwas anders gemacht hat wie bei mir der Fall ich bin ja eigentlich Lagerarbeiter.

Das ist jetzt natürlich nur auf meinen fall bezogen.

Ich hoffe ich konnte das jetzt alles erklären und es sind keine Fragen mehr offen.

Hier noch mol der Link

http://www.bag.bund.de/.../gesetze.html

wenn noch fragen offen sein sollten

gruß der_Poinger

am 15. Oktober 2012 um 17:21

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Bei Sixt-LKW kann ich als Privatperson auch problemlos 12t-LKW mieten. ;)

Ich hab nichts von 3,5 t nichts geschrieben, ich hab nichts von gewerblichem Güterkraftverkehr geschrieben! Wieder mal eine superschlaue Interpretation.

Du hast aber was vom "Güterkraftverkehrsgesetz" geschrieben und jetzt rate mal womit sich das beschäftigt und wie Moers75 zu seiner Äußerung kommt. Mir kannst du mal erklären welche 7,5 Tonnen Grenze du im GüKG meinst???

Der Themenstarter wird sich wohl oder übel an die entspechenden Verordnungen zu Lenk- und Ruhezeiten halten müssen. Ich glaube nicht das ihm ein Kontrollorgan abnimmt, die Fahrt mit dem Firmen-LKW zur Tankstelle sei sein reines Privatvergnügen.

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