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Elektrische Tönungsfolie (rechtliches)
Hallo zusammen,
ich bin auf youtube video gestoßen das Video zeigt eine Elektrische Tönungsfolie. Jetzt meine Frage, ist das einbau in Deutschland legal? Wie sieht das Rechtlich aus, weiß einer?
Bin neu hier im Forum...... Danke.....
Beste Antwort im Thema
Wenn das Ding eine ABE hat ist es zulässig, wenn nicht dann Finger weg davon.
Die Chance das diese Folie eine ABE erhält halte Ich für verschwindend gering.
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38 Antworten
Du muß lerne Quoten ;)
Ja, muß vermerkt werden. Schon klar. Hast du vorn/hinten den schaden, wird halt rumgegangen. Kann also auffallen und kann auch vermerkt werden. Spätestens wenn du nicht mehr dran denkst und das Auto wird irgendwohin gefahren und dann da sich das der Sachverständige einer der Versicherungen anschaut.
Es geht nicht um Regelfälle. Ich hab die Story aber so gehört. Und auch die Verrenkungen der Versicherung dann.
Im Gründe, um sich vorzustellen wie es laufen KANN, hat hier jemand gute Erfahrungen mit einer Versicherung gemacht, wenn es darum ging eine Leistung selbst zu erhalten? Geht ja nicht nur um Autosachen.
So den eigenen Erfahrungsfundus mal wieder abchecken um die Realität abzugleichen?
Falls jetzt jemand auftauchen und fragen würde, ob die größten Versicherungsbetrüger nicht die Versicherungen selbst sind, ich glaub ich würde mich der Stimme enthalten...
immer dieses märchen mit dem versicherungsschutz:D
- die haftpflicht haftet immer.
-
nur wenn die bauartliche veränderung unfallursächlich war, kann sie regress fordern.
( bsp.: 'tiefschwarze' heckleuchten, am besten ohne reflektor und auffahrunfall des kontrahenden; pech, schlimmstenfalls 5k€ für den blödsinn in den sand gesetzt -- gleicher wagen, selbst aufgefahren. versicherung muß immer zahlen)
der regress ist jedoch der höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 Euro, wie nach §§ 5 und 6 KfzPflVV geregelt.
- bei vollkasko sieht es schlecht aus. da kann sich die versicherung mit hinweis auf nicht eingetragene umbauten fast immer herauswinden
- noch ein wort zur be: das erlöschen ist auch erschwert worden. hier zählt nicht jeder pillepalle, sondern die veränderungen müssen verkehrsgefährdend sein oder die lärm/emissionsgrenzwerte verletzen.
-
unabhängig davon können natürlich zum unfall herbeigezogene polizisten etwas 'bemerken' und eine anzeige schreiben. hat aber mit der versicherung nix zu tun.
gruß an die oberlehrer und korinthenkacker:p
Viel anders als von mir erzählt ist es ja nicht. Du hast es nur genauer aufgebröselt ;)
Moin Moin !
Zitat:
oberlehrer und korinthenkacker
Also dann aber bitte richtig !
aus der StVZO §19 Abs.2:
Zitat:
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
ebenfalls ist die "Erwartung" schon bei den Abgas - und Geräuschvorschriften ausreichend !
Und "erwarten" kann das jeder Dorfpolizist , wenn die Seitenscheibe (oder Frontscheibe) getönt oder foliert ist , dazu braucht es keinen Nachweis , dass die Gefährdung schon eingetreten ist.
Im Klartext : Nicht der Polizist oder wer sonst auch immer muss beweisen ,dass eine Gefährdung konkret vorliegt oder vorlag (z.B. nach einem Unfall wg. einem übersehenden Fzg) , sondern der Halter muss auch ohne konkrete Gefährdung nachweisen ,dass seine Scheiben immer noch der Bauartgenehmigung entsprechen. Scheiben gehören zu den bauartgen.pflichtigen Bauteilen , und jede Änderung an einem solchen Bauteil führt nun einmal zunächst zum Erlöschen dieser Bauartgen..
MfG Volker
irgendwie kennst du dich in juristischer terminologie nicht aus.
zu erwarten heißt entgegen deiner annahme nicht, dass irgendeine aus der luft gegriffene vermutung ausreicht, sondern es muß eine konkrete gefährdung vorhanden sein.
ich kann so z.b. auch erwarten, dass von dir irgendwann ein sinnvoller beitrag kommt.....
beispiel VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1857/09 vom 31.05.2011
Zitat:
1. Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.
das gericht bezieht sich übrigens auf urteile anderer OLG's wie Düsseldorf und Köln.
beschreibung leicht verständlich
Zitat:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
ich kann so z.b. auch erwarten, dass von dir irgendwann ein sinnvoller beitrag kommt.....
Das halte ich jetzt aber für völlig aus der Luft gegriffen :)
Moin Moin !
Zitat:
irgendwie kennst du dich in juristischer terminologie nicht aus.
Das gebe ich mal zurück !
Zitat:
zu erwarten heißt entgegen deiner annahme nicht, dass irgendeine aus der luft gegriffene vermutung ausreicht
Ich habe nichts von einer "aus der Luft" gegriffenen Vermutung geschrieben
Zitat:
sondern es muß eine konkrete gefährdung vorhanden sein
äähh.. du verstehst schon ,was du selber verlinkt hast ????
nochmal zum Nachlesen :
Zitat:
... dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.
Im übrigen ist ein Gerichtsurteil eine Entscheidung im Einzelfall (die im übrigen bei deinem Beispiel
beispiel VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1857/09 vom 31.05.2011
erstens einen völlig anderen Sachverhalt behandelt , und zweitens wurde in diesem Urteil auch eine mögliche Gefährdung bejaht)
Nur bedeutet das eines : Wenn es erst zu einem Urteil kommt ,dann ist üblicherweise auch ein Gerichtsverfahren und eine Anzeige vorausgegangen. Genau davor habe ich gewarnt.
MfG Volker
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
Offenbar liegt hier ein Missverständnis vor. Metalhead hatte in einem vorigen Post reingeschrieben, dass die Folienfreigabe mit dem Splitterverhalten der Scheibe zusammenhängt. Und so verfasst, dass an annehmen könnte, dass dies der alleinige Grund wäre, warum Tönungsfolien zugelassen oder eben nicht zugelassen würden....
So war das nicht gemeint, es gibt natürlich auch noch andere Gründe warum eine Folien nicht zulassungsfähig ist.
Als Begründung warum eine Folie ohne ABE nicht verwendet werden darf (die eigentliche Ausgangsfrage) reichte mir diese.
Gruß Metalhead
Danke für die Klarstellung.