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Einstiegsleuchten mit Unterbodenbeleuchtung

Themenstarteram 28. Juli 2008 um 21:07

Servus Leute!

Habe mir überlegt in meinen TT rote Fussraumbeleuchtung und eventl. rote Unterbodenbeleuchtung zu machen. Da ich hier keine Diskussion über Geschmäcker starten möchte, wollte ich nur wissen ob man beides so anschließen kann, dass es nur leuchtet, wenn die Tür aufgeht. D.h. die tür geht auf, unterboden sowie fussraumbeleuchtung geht an. Jetzt meine nächste Frage, ob das so legal ist, wenn es denn nur angeht, wenn die tür aufgeht, sodass es als einstiegsleuchte durchgehen kann.

Ist das möglich?

Greetz

Holzer

Beste Antwort im Thema

Ich würde mir erst einmal einen roten Sternenhimmel (Typ sterbender Stern) in den schwarzen Dachhimmel legen.

Dies natürlich nur, wenn die Fahrertür geschlossen ist :D

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19 Antworten

warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique:D:D

Zitat:

Original geschrieben von mapspanien

Mattin, Polo, Softwerker ..... ?

Zitat:

Original geschrieben von mickman80

warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique:D:D

Zitat:

Original geschrieben von mickman80

Zitat:

Original geschrieben von mapspanien

Mattin, Polo, Softwerker ..... ?

Du mußt Dich im Moment :cool: verhalten (wegen drohender Sperre) :D

am 29. Juli 2008 um 17:24

Zitat:

Original geschrieben von mapspanien

Zitat:

Original geschrieben von mickman80

warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique:D:D

Zitat:

Original geschrieben von mapspanien

Zitat:

Original geschrieben von mickman80

 

Du mußt Dich im Moment :cool: verhalten (wegen drohender Sperre) :D

Heute bin ich im Einsatz, falls notwendig, einfach schreien !!!:D:D

am 29. Juli 2008 um 18:48

Schrei Gwenk hier raus

Unterbodenbeleuchtung, darf auch nicht verbaut sein, auch wenn sie nicht leuchtet. Im Innenraum gibt es leichte Ausnahmen. Dort darfst du verbauen was du willst.

Aber gibt es auch hier Einschränkungen. Das Fahrzeugbild darf nicht gestört werden, du darfst keine Aufmerksamkeit auf dich ziehen. Und natürlich darfst du keinen blenden.

Wenn das Signalbild gestört ist, kann es Ärger geben.

1. StVZO Kommentar (Kirschbaum)

2. Hentschel 38. Auflage

____________________________________________________

Bei der Interpretation von Vorschriften ist es immer zweckmäßig, nach dem

Sinngehalt zu fragen. Also, was hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 49 a StVZO bezwecken wollen, was wollte er regeln?

Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen

sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf § 49a Abs. 1 StVZO.

Vorab, Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49a StVZO.

(§ 49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug))

"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und

die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht

sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an

Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des

Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10.12.1991

(ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen

innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort

genannten Anforderungen sichtbar sein."

 

Erläuterung:

In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über

lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden.

Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten

lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18

StVZO ordnungswidrig.

Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann

auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.

Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und

etriebsvorschriften.

Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden,

kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein

tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO

vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen

Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und

was unter dem

Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den

folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende

Zusammenstellung!):

* § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

* § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten -

Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne

Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite

* § 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge

* § 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr

als 2,10 m

* § 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und

wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt

sich aus § 17 StVO

* § 52 a Rückfahrscheinwerfer

* § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,

* § 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für

Krafträder

* § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und

Hubladebühnen

* § 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr

als 60 km/h bbH

* § 54 Fahrtrichtungsanzeiger

Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig,

aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:

* § 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung

seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben

ist

* § 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen

dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m

Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.

* § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

* § 53 c Tarnleuchten

Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund

anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie

das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.

* 76/761/EWG für Scheinwerfer

* 76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten

* 77/540/EWG für Parkleuchten

* 77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer

Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am

Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu,

dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen

erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da

diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch

StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4).

Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen"

wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und

Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen

i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den

Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche

spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und

Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische

Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist

hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen

nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig

ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach

lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe

auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).

Innenbeleuchtungen

Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen

von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht

nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen

zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen.

Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals

eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es

einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder

zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines

Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische

Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche

Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf

Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit

oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige

Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich

nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der

Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist

(§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr,

beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist

(Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der

Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt.

Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer

Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß

gegen § 1 StVO vor.

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen

Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der

Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich.

Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar

nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt

werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine

unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an

anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden,

sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine

Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der

Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben,

dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind.

Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen

in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen,

nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild

des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der

Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten.

Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden.

Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen

§ 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor.

Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die

Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls

zu begründen.

Fazit:

Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen

i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer

farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch

während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner

Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter

den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten

ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen

hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit

das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer

geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung

zu berücksichtigen.

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