Einstiegsleuchten mit Unterbodenbeleuchtung
Servus Leute!
Habe mir überlegt in meinen TT rote Fussraumbeleuchtung und eventl. rote Unterbodenbeleuchtung zu machen. Da ich hier keine Diskussion über Geschmäcker starten möchte, wollte ich nur wissen ob man beides so anschließen kann, dass es nur leuchtet, wenn die Tür aufgeht. D.h. die tür geht auf, unterboden sowie fussraumbeleuchtung geht an. Jetzt meine nächste Frage, ob das so legal ist, wenn es denn nur angeht, wenn die tür aufgeht, sodass es als einstiegsleuchte durchgehen kann.
Ist das möglich?
Greetz
Holzer
Beste Antwort im Thema
Ich würde mir erst einmal einen roten Sternenhimmel (Typ sterbender Stern) in den schwarzen Dachhimmel legen.
Dies natürlich nur, wenn die Fahrertür geschlossen ist 😁
19 Antworten
warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique😁😁
Zitat:
Original geschrieben von mapspanien
Mattin, Polo, Softwerker ..... ?
Zitat:
Original geschrieben von mickman80
warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique😁😁
Zitat:
Original geschrieben von mickman80
Zitat:
Original geschrieben von mapspanien
Mattin, Polo, Softwerker ..... ?
Du mußt Dich im Moment 😎 verhalten (wegen drohender Sperre) 😁
Zitat:
Original geschrieben von mapspanien
Zitat:
Original geschrieben von mickman80
warum vergesst ihr mich immer??? bin immerhin einer der Gründer der Chaos-Clique😁😁
Zitat:
Original geschrieben von mapspanien
Du mußt Dich im Moment 😎 verhalten (wegen drohender Sperre) 😁Zitat:
Original geschrieben von mickman80
Heute bin ich im Einsatz, falls notwendig, einfach schreien !!!😁😁
Unterbodenbeleuchtung, darf auch nicht verbaut sein, auch wenn sie nicht leuchtet. Im Innenraum gibt es leichte Ausnahmen. Dort darfst du verbauen was du willst.
Aber gibt es auch hier Einschränkungen. Das Fahrzeugbild darf nicht gestört werden, du darfst keine Aufmerksamkeit auf dich ziehen. Und natürlich darfst du keinen blenden.
Wenn das Signalbild gestört ist, kann es Ärger geben.
1. StVZO Kommentar (Kirschbaum)
2. Hentschel 38. Auflage
____________________________________________________
Bei der Interpretation von Vorschriften ist es immer zweckmäßig, nach dem
Sinngehalt zu fragen. Also, was hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 49 a StVZO bezwecken wollen, was wollte er regeln?
Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen
sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf § 49a Abs. 1 StVZO.
Vorab, Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49a StVZO.
(§ 49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug))
"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an
Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des
Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10.12.1991
(ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen
innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort
genannten Anforderungen sichtbar sein."
Erläuterung:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über
lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden.
Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18
StVZO ordnungswidrig.
Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann
auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.
Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und
etriebsvorschriften.
Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden,
kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein
tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.
Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO
vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen
Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und
was unter dem
Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.
Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den
folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende
Zusammenstellung!):
* § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
* § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten -
Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne
Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
* § 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
* § 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr
als 2,10 m
* § 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und
wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt
sich aus § 17 StVO
* § 52 a Rückfahrscheinwerfer
* § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
* § 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für
Krafträder
* § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und
Hubladebühnen
* § 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr
als 60 km/h bbH
* § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig,
aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
* § 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung
seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben
ist
* § 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen
dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m
Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.
* § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
* § 53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund
anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie
das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.
* 76/761/EWG für Scheinwerfer
* 76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
* 77/540/EWG für Parkleuchten
* 77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am
Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu,
dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen
erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da
diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch
StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4).
Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen"
wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und
Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen
i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den
Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche
spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und
Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische
Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist
hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen
nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig
ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach
lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe
auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).
Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen
von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht
nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen
zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen.
Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals
eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es
einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder
zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines
Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische
Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche
Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf
Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit
oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige
Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich
nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der
Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist
(§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr,
beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist
(Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der
Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt.
Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß
gegen § 1 StVO vor.
Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen
Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der
Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich.
Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar
nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt
werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine
unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.
Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an
anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden,
sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine
Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der
Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben,
dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind.
Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen
in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen,
nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild
des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der
Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten.
Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden.
Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen
§ 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor.
Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die
Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls
zu begründen.
Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen
i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer
farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch
während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner
Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter
den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten
ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen
hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit
das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer
geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung
zu berücksichtigen.