Eingeschränktes Halteverbot zwecks Umzug
Guten Abend.
Folgende Beschilderung (siehe Anhang) wurde so in einem Wohngebiet in der Berliner Innenstadt gesehen. Es handelt sich dabei um provisorische Schilder mit dem "baustellentypischen" Fuß aus schwarzem Kunststoff.
Im besagten Wohngebiet herrscht für gewöhnlich Parkplatzmangel. Die Schilder (es stehen insgesamt zwei) umfassen einen Bereich von ca. 20 Metern. Also ausreichend Platz um mit mindestens zwei mittelgroßen LKW und zustätzlich diversen PKW zu halten.
Meine Frage ist: kann eine solche Beschilderung offiziell beantragt werden? Ist sie verbindlich? Können Fahrzeuge bei Missachtung der Beschilderung auf Kosten des Fahrers abgeschleppt oder dieser mit einem Bußgeld belegt werden? Welche Größe einer solchen Zone gilt als zumutbar für die Anwohner?
mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
Ich finde, man kann es mit dem Schilderwahn auch übertreiben. Und ich meine, es ist absolut korrekt, wenn die Behörden als Zusatzschild einen selbstgedruckten Zettel mit den Geltungszeiten akzeptieren. Schliesslich wurde mit den eigentlichen Parkverbotsschildern schon die Gebühr bezahlt.
Von der Sache her kann man sogar froh sein, dass noch ein Zusatzschreiben mit angepappt wird. So weiss man wenigstens, wie lange das Verbot gilt.
Und seien wir mal ehrlich: Wer umziehen möchte/muss/kann, ist doch auch nicht sauer, wenn der anberaumte Platz vorm Haus auch frei ist.
Ich für meinen Teil akzeptiere sogar zwei Stühle , ein Absperrband und das laminierte Stück Papier dazwischen. Das entspricht zwar ganz und gar nicht den Vorschriften, ist mir hier aber vollkommen egal. Ich weiss, dass es eigentlich nur eine Bitte eines Anderen ist. Kann man der Bitte nicht nachgeben ?
Es geht im Alltag nur miteinander. Und da muss ich nicht immer auf einem Paragraphen rumreiten.
76 Antworten
Zitat:
@Dramaking schrieb am 6. April 2015 um 22:40:57 Uhr:
Föderalismus hin oder her, aber dass Kommunen jetzt ihre eigene StVO haben, halte ich für äußerst unwahrscheinlich.Zitat:
@Mischkolino schrieb am 6. April 2015 um 20:59:11 Uhr:
... , das verbieten schon die verschiedenen Vorschriften der Länder und Kommunen.
Ich meinte eher Verwaltungsgesetze und -vorschriften, Gebührenordnungen usw.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 6. April 2015 um 22:40:57 Uhr:
[...] ... geht es "nur" um Halteverbote im ruhenden Verkehr wird eine Pauschalgenehmigung nicht mehr hinterhergeworfen, ist aber keine Unmöglichkeit.Zitat:
In Berlin gibt es seit einiger Zeit auch keine Berlin-weit gültigen Jahresgenehmigungen mehr.
Hast recht, habe die
Rahmenanordnungdoch gefunden, dann ist mein Vorgesetzter wohl vom Amt verarscht worden. Die Konkretisierung wird mittlerweile online gemacht.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 6. April 2015 um 22:40:57 Uhr:
[...]
Selbst wenn zwei Anwälte [...]Zitat:
Hatte schon mal Ärger deswegen,
Mit Ärger meinte ich nur ein Wortgefecht mit einer Politesse des Ordnungsamtes. Die drängte auf professionell hergestellte Zusatzschilder (DIN-Klebeschrift), Ausdrucke seien nicht zulässig.
Aber den anderen Ärger hat man natürlich auch fast jeden Morgen um 7 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 7. April 2015 um 14:34:44 Uhr:
Da würde ich gerne mal ein Foto sehen, ich weiß nicht so genau, was für eine Situation das ist, von der du sprichst.Zitat:
die Ausfahrt gibt es jedoch noch, muss man die trotzdem frei halten?
Habe ein Bild, leider erkennt man die Ausfahrt nicht so gut.
Die Ausfahrt ist nur provisorisch, da das Haus keine eigene bekommen wird.
Zitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 14:28:02 Uhr:
Wie ist es wenn solche Schilder mit Datum einfach länger stehen bleiben?
Wie bei jedem anderen Schild mit zeitlichem Zusatz auch - außerhalb der genannten Zeit(en) entfaltet das Zeichen keine Wirkung.
Zitat:
Bei uns in der Straße wurde lange gebaut(3 Monate) die Schilder galten jedoch nur 4 Wochen und wurden ohne Datum stehen gelassen. Ist das zulässig?
Sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt, ja.
Passiert ab und an, dass ein vorher geplanter Bauablauf sich deutlich verlängert. Es besteht dann auch die Möglichkeit dieses nun zu kurz befristete Haltverbot auf Antrag ebenso verlängern , oder auch vollständig die Befristung aufheben zu lassen.
Rechtzeitige Antragstellung mit entsprechender Begründung und dann gibt es auch üblicherweise die entsprechende Genehmigung.
Zitat:
Nun sind die Schilder entfernt, die Ausfahrt gibt es jedoch noch, muss man die trotzdem frei halten?
Eventuell ja,
allgemeines Parkverbot vor Grundstücksein- und ausfahrten aus § 12 Abs. 3 Pkt. 3 StVO, zumindest sofern es sich erkennbar um eine derartige Zufahrt handelt und der Bauzaun nicht nur eine provisorische Grundstückseinzäunung ist.
In dem Falle von dem letzten Foto gilt das Verbot wohl nicht mehr, denk ich. Der Bordstein ist nicht abgesenkt, der Zaun dahinter ist nicht unbdingt als Tor zu erkennen.
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Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 21:14:40 Uhr:
Wie bei jedem anderen Schild mit zeitlichem Zusatz auch - außerhalb der genannten Zeit(en) entfaltet das Zeichen keine Wirkung.Zitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 14:28:02 Uhr:
Wie ist es wenn solche Schilder mit Datum einfach länger stehen bleiben?
Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 21:14:40 Uhr:
Sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt, ja.Muss dann ein neues Schild, sind die selbst gedruckten überhaubt erlaubt, aufgehängt werden oder gibt es eine stillschweigende Verlängerung?Zitat:
Bei uns in der Straße wurde lange gebaut(3 Monate) die Schilder galten jedoch nur 4 Wochen und wurden ohne Datum stehen gelassen. Ist das zulässig?
Zitat:
Passiert ab und an, dass ein vorher geplanter Bauablauf sich deutlich verlängert. Es besteht dann auch die Möglichkeit dieses nun zu kurz befristete Haltverbot auf Antrag ebenso verlängern , oder auch vollständig die Befristung aufheben zu lassen.
Rechtzeitige Antragstellung mit entsprechender Begründung und dann gibt es auch üblicherweise die entsprechende Genehmigung.
Der Bauzaun ist nur provisorisch, die Zufahrt führt über ein Nachbargrundstück.Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 21:14:40 Uhr:
Eventuell ja,Zitat:
Nun sind die Schilder entfernt, die Ausfahrt gibt es jedoch noch, muss man die trotzdem frei halten?
allgemeines Parkverbot vor Grundstücksein- und ausfahrten aus § 12 Abs. 3 Pkt. 3 StVO, zumindest sofern es sich erkennbar um eine derartige Zufahrt handelt und der Bauzaun nicht nur eine provisorische Grundstückseinzäunung ist.
Es wurde ein Reihenhaus in eine Lücke gebaut, welche(s) nur über einen Fußweg zu erreichen sind/ist.
Die Zufahrt ist noch zu erkennen, da der Rasen von den Baufahrzeugen kaputt gefahren wurde.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 7. April 2015 um 21:24:27 Uhr:
In dem Falle von dem letzten Foto gilt das Verbot wohl nicht mehr, denk ich. Der Bordstein ist nicht abgesenkt, der Zaun dahinter ist nicht unbdingt als Tor zu erkennen.
Richtig der Bordstein ist nicht abgesenkt!
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. April 2015 um 18:55:44 Uhr:
Mit Ärger meinte ich nur ein Wortgefecht mit einer Politesse des Ordnungsamtes.
Nicht daran gedacht, schon bei der Begrüßung die Rangordnung klarzustellen?
Zitat:
Die drängte auf professionell hergestellte Zusatzschilder (DIN-Klebeschrift), Ausdrucke seien nicht zulässig.
Man lässt den anderen auch keine Zeit und Möglichkeit, auf Unfug zu kommen, die man in der Situation nicht haben möchte.
Beim ersten Mal kann man aufgrund mangelnder Erfahrung, schlechter Vorbereitung und daraus ergebenden Schwächen in der Situationskontrolle vielleicht noch in so manche unnütze Lage geraten, aber beim zweiten Mal müsste man das doch souverän über die Bühne bekommen.
Zitat:
Aber den anderen Ärger hat man natürlich auch fast jeden Morgen um 7 Uhr:
Dafür holt man doch das OA 😉
Zitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 21:55:44 Uhr:
Muss dann ein neues Schild, sind die selbst gedruckten überhaubt erlaubt, aufgehängt werden oder gibt es eine stillschweigende Verlängerung?Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 21:14:40 Uhr:
Sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt, ja.
Es darf nur das ausgeschildert sein, für das man auch eine Genehmigung hat. Ist die Verlängerung auch wieder mittels Datum befristet, dann muss ein neues Zusatzschild mit der neuen Enddatum dran; ist die neue Befristung ohne konkretes Datum ("bis zum Abschluss der Baumaßnahme"😉, dann ein Halteverbot ohne Zusatzschild.
Selbst ausgedruckt ist nicht nur erlaubt, sondern fast immer Pflicht. Wurde bereits im Thread mehrfach inkl. der gesetzlichen Vorschriften genannt.
Stillschweigend ist da nichts, wie will man dem OA (das den Umsetzvorgang vornehmen soll) vor Ort nachweisen, dass ein vom Bauamt angeordnetes Haltverbot existiert?
Mit selbst gedruckt meine ich: normaler Drucker + klarsicht Hülle. 3 Wochen Herbstwetter später waren die Schilder weg bzw. nicht mehr lesbar.
Die Halteverbotsschilder standen aber noch 3 Monate und weil niemand bisher vor der Lücke steht Frage ich hier lieber.
Zitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 22:41:44 Uhr:
Mit selbst gedruckt meine ich: ...
Sie müssen erkennbar und verständlich sein.
Sind sie es irgendwann nicht mehr, zB. weil verwaschen, dann ist da nichts mit rechtsgültig. Aber auch erst in dem Moment, ab dem das selbstgemachte Zusatzschild nicht mehr erkennbar und verständlich ist.
Ist kein Zusatzschild vorhanden, dann sollte man nicht von "ungültig, weil Befristung weggeflogen" , sondern von "gültig, ohne datumsmäßig definierte Befristung" ausgehen.
Zitat:
Die Halteverbotsschilder standen aber noch 3 Monate und weil niemand bisher vor der Lücke steht Frage ich hier lieber.
Hier wird das niemand sagen können. Beim örtlich zuständigen Bauamt oder "Schilderaufsteller" (Bauleiter, ...) nachfragen, und bis zu einer amtlich verbindlichen Klärung würde ich die Beschilderung beachten.
In Frankfurt ist das OA dafür zuständig. Die Firma von meinem Bruder stellt die Schilder immer ohne Sondergenehmigung auf d.h. die Autos dürfen nicht abgeschleppt werden, die meisten beachten jedoch das Verbot.
Zitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 23:20:17 Uhr:
Die Firma von meinem Bruder stellt die Schilder immer ohne Sondergenehmigung auf
Straftat
Zitat:
d.h. die Autos dürfen nicht abgeschleppt werden
Ein Auto kann man immer umsetzen, selbst wenn es absolut legal geparkt ist. Frage ist nur, wer die Kosten dafür tragen muss.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 23:58:35 Uhr:
StraftatZitat:
@Elementr!x schrieb am 7. April 2015 um 23:20:17 Uhr:
Die Firma von meinem Bruder stellt die Schilder immer ohne Sondergenehmigung auf
Zitat:
@Dramaking schrieb am 7. April 2015 um 23:58:35 Uhr:
Ein Auto kann man immer umsetzen, selbst wenn es absolut legal geparkt ist. Frage ist nur, wer die Kosten dafür tragen muss.Zitat:
d.h. die Autos dürfen nicht abgeschleppt werden
Sie haben eine Genehmigung diese Schilder zu stellen, aber nur wenn sie gemeldet sind (kostet extra) dürfen sie Abschleppen.
Zitat:
@Elementr!x schrieb am 8. April 2015 um 05:32:57 Uhr:
Sie haben eine Genehmigung diese Schilder zu stellen, aber nur wenn sie gemeldet sind (kostet extra) dürfen sie Abschleppen.
Das gibt es nicht.
- Entweder hat man eine Einzelgenehmigung für diesen Ort und Zeit;
- oder man hat eine Pauschalgenehmigung, bei der man vor der Aufstellung der Schilder die örtlich zuständige Behörde über Ort und Zeit informiert und der Aufstellung nicht widersprochen wurde.
Ausschließlich in diesen beiden Varianten liegt die "amtliche Anordnung" vor, ist das Haltverbot rechtskräftig und dann darf auch (bei Behinderung) umgesetzt werden.
Bei allen anderen Varianten handelt es sich um eine Straftat nach § 132 StGB - Amtsanmaßung, da eine Aufstellung von Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich durch den dafür bestimmten Amtsträger angeordnet werden darf.
Eine der dümmsten Straftaten, die man begehen kann. Immerhin sind alle Leute, die sich dann mit einem befassen, wie Bau- und Verkehrsbehörde, OA, Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter, ... alles Amtsträger, die über einen Missbrauch der ausschließlich ihnen verliehenen Rechte zum Zweck der Gewinnmaximierung eines einzelnen Unternehmens nicht lachen können.
Zitat:
- oder man hat eine Pauschalgenehmigung, bei der man vor der Aufstellung der Schilder die örtlich zuständige Behörde über Ort und Zeit informiert und der Aufstellung nicht widersprochen wurde.
Die haben sie.
Nur berechtigt eine Pauschalgenehmigung nicht zur Aufstellung von einer Beschilderung.
Man erspart sich damit das teurere und zeitaufwändigere Einzelgenehmigungsverfahren, weil man nur noch über Ort und Zeit informieren muss und bei fehlendem Widerspruch loslegen kann. Nur ohne diese Info darf man kein Schilder aufstellen.
Man sollte vielleicht auch mal die zugehörigen Auflagen der Pauschalgenehmigung lesen und sich nicht nur irgendwas ausdenken.