Eingeschränktes Halteverbot zwecks Umzug
Guten Abend.
Folgende Beschilderung (siehe Anhang) wurde so in einem Wohngebiet in der Berliner Innenstadt gesehen. Es handelt sich dabei um provisorische Schilder mit dem "baustellentypischen" Fuß aus schwarzem Kunststoff.
Im besagten Wohngebiet herrscht für gewöhnlich Parkplatzmangel. Die Schilder (es stehen insgesamt zwei) umfassen einen Bereich von ca. 20 Metern. Also ausreichend Platz um mit mindestens zwei mittelgroßen LKW und zustätzlich diversen PKW zu halten.
Meine Frage ist: kann eine solche Beschilderung offiziell beantragt werden? Ist sie verbindlich? Können Fahrzeuge bei Missachtung der Beschilderung auf Kosten des Fahrers abgeschleppt oder dieser mit einem Bußgeld belegt werden? Welche Größe einer solchen Zone gilt als zumutbar für die Anwohner?
mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
Ich finde, man kann es mit dem Schilderwahn auch übertreiben. Und ich meine, es ist absolut korrekt, wenn die Behörden als Zusatzschild einen selbstgedruckten Zettel mit den Geltungszeiten akzeptieren. Schliesslich wurde mit den eigentlichen Parkverbotsschildern schon die Gebühr bezahlt.
Von der Sache her kann man sogar froh sein, dass noch ein Zusatzschreiben mit angepappt wird. So weiss man wenigstens, wie lange das Verbot gilt.
Und seien wir mal ehrlich: Wer umziehen möchte/muss/kann, ist doch auch nicht sauer, wenn der anberaumte Platz vorm Haus auch frei ist.
Ich für meinen Teil akzeptiere sogar zwei Stühle , ein Absperrband und das laminierte Stück Papier dazwischen. Das entspricht zwar ganz und gar nicht den Vorschriften, ist mir hier aber vollkommen egal. Ich weiss, dass es eigentlich nur eine Bitte eines Anderen ist. Kann man der Bitte nicht nachgeben ?
Es geht im Alltag nur miteinander. Und da muss ich nicht immer auf einem Paragraphen rumreiten.
76 Antworten
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 6. April 2015 um 17:35:07 Uhr:
Es wird toleriert, nicht mehr und nicht weniger. Legal ist es nicht.
Falsch. Vorschriftswidrig vielleicht. Aber deshalb noch lange nicht illegal. Und was entscheidend ist: ungültig erst recht nicht.
Wieder viele Besserwisser unterwegs. Naja, muss es auch geben.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 6. April 2015 um 20:59:11 Uhr:
... , das verbieten schon die verschiedenen Vorschriften der Länder und Kommunen.
Föderalismus hin oder her, aber dass Kommunen jetzt ihre eigene StVO haben, halte ich für äußerst unwahrscheinlich.
Zitat:
In Berlin gibt es seit einiger Zeit auch keine Berlin-weit gültigen Jahresgenehmigungen mehr.
Nur eine Frage der Argumentation.
Allerdings muss man fließenden mit ruhendem Verkehr auseinander halten. Geht es um Transportgenehmigungen wegen zB. Überbreitentransport, dann wird es aufwändig bis hinunter auf kommunaler Ebene und einzelnen Polizeiabschnitten, ... geht es "nur" um Halteverbote im ruhenden Verkehr wird eine Pauschalgenehmigung nicht mehr hinterhergeworfen, ist aber keine Unmöglichkeit.
Zitat:
... trotzdem jeder Umzug, jede Veranstaltung und jede Baustelle rechtzeitig konkretisiert werden ...
Die Pflicht zur rechtzeitigen Information mit einem Widerspruchsrecht der Behörde ist logisch, auch dass die Behörde antwortet. Ist schließlich zur eigenen Absicherung, dass man informiert hat.
Ist auch deutlich umfangreicher geworden, seit dem das mit den Dokumentationspflichten in den Behörden teilweise übergenau geworden ist und man sich lieber nach 5 statt nur nach zwei Seiten absichern will. Das hat aber nichts mit einem klassischen Einzelgenehmigungsverfahren zu tun.
Zitat:
Hatte schon mal Ärger deswegen,
Selbst wenn zwei Anwälte unter denen sind, die man mehrfach an einem Tag hat umsetzen lassen 😁, ist das maximal Aufwand, aber kein Ärger.
Man muss nur konsequent in der Reihenfolge bleiben: Antragstellung aufgrund der eigenen Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen (nicht größer/länger als zwingend notwendig), der amtlich erteilten Genehmigung und einer zweifelsfrei erkennbaren Ausschilderung entsprechend der erteilten behördlichen Genehmigung.
Dass da immer welche sauer sind liegt in der Natur der Sache, aber beim Nachweis einer Unrechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung bezüglich der Ausschilderung oder gegenüber der Ausführung gem. Vorgaben des Vz-Kat, da wird es dann dünn.
Finden sich doch auch einige Gerichtsurteile im Netz, da geht es immer um die Sichtbar- und Verständlichkeit, jedoch nie um die grundsätzliche Frage zur Rechtmäßigkeit von selbst gefertigten Zusatzschildern.
Dass man sich nicht über Textinterpretationen streiten würde, wenn so ein Zettel pauschal ohne jeden Wert wäre, das haben auch noch nicht viele bemerkt.
Vielleicht auch der vorschnelle Rückschluss oder Idee bei "selbst gemaltem" Schild, dass man ein Schild ohne vorhergehende behördliche Genehmigung aufstellen und sich seinen Privatparkplatz reservieren könnte.
Erst kommt die Genehmigung und dann das Schild und auf dem Schild ist ausschließlich das, was in der Genehmigung steht.
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 6. April 2015 um 22:29:49 Uhr:
Wieder viele Besserwisser unterwegs. Naja, muss es auch geben.
Ja, du hast auf Besserwisserei kein Monopol, stimmt schon.
Ähnliche Themen
Mal wieder ein Armutszeugnis für das V&S hier. Selbst WENN das "illegal" sein sollte, ein bisschen Rücksichtnahme für einen Umzug wäre wohl angebracht. Ich denke mal jeder, der in der Stadt umziehen musste weiß was das bedeuten kann. Und der Parkplatz ist ja auch nur während der normalen Arbeitszeit geblockt, in der man normalerweise noch gut einen Parkplatz findet.
Ich weiß ja nicht ob es unnormal/verwerflich/kriminell ist, wenn ich SELBSTGESCHRIEBENE Zettel an Stuhllehnen beachte, die jemand hingestellt hat um sich für seinen Umzug einen Parkplatz zu blocken.
Der typische V&S Lenker hätte seinen Wagen da sicherlich noch mit Absicht gegen gesetzt und hier im V&S um eine Verurteilung des Stuhlaufstellers zu bitten. Einfach lachhaft was hier abgeht...
wer hat denn hier behauptet, dass er die Schilder ignoriert? Ich habe davon nichts gelesen.
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 6. April 2015 um 22:29:49 Uhr:
Wieder viele Besserwisser unterwegs. Naja, muss es auch geben.
Naja, immerhin konnten die Besserwisser ihren Standpunkt mehr als deutlich begründen und nachvollziehbar erklären. Deine Besserwisserei beschränkt sich halt nur auf "nö, ist nicht so, weil ich das so sage". Das mag in deiner Kneipe für den Stammtisch reichen, für den verständigen Leser hier wirkt es aber mehr als lächerlich. Hast du eine gegenteilige Meinung, dann begründe sie. Der schon beschriebene Satz reicht übrigens ncht als Begründung...
Vielleicht habe ich sogar die Begründung mit einem Link belegt 🙄
Und deine Begründung wurde nachvollziehbar widerlegt. Wie lange willst du dieses Spiel jetzt noch treiben?
Bei uns sieht der Antrag so aus:
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 7. April 2015 um 09:34:52 Uhr:
wer hat denn hier behauptet, dass er die Schilder ignoriert? Ich habe davon nichts gelesen.
Alleine dass man sich darüber aufregt und hier im V&S wieder mal alle mitziehen, weil irgendwas nicht Regel-/Normgerecht ist/sein könnte.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 7. April 2015 um 12:13:50 Uhr:
Und deine Begründung wurde nachvollziehbar widerlegt. Wie lange willst du dieses Spiel jetzt noch treiben?
wurde sie nicht aber keine Sorge, wird mir auch langsam zu blöd.
Vielleicht nochmal zurück zum Thema.
In Rösrath hat meine Schwägerin für Ihren Umzug eine Halteverbotszone beantragt. Es wurde in dem Schreiben genau gezeigt, wo diese einzurichten ist, wie lang sie sein soll und von wann bis wann sie gelten soll.
Die Ausnahmegenehmigung für unseren LKW wurde dann direkt mitgeliefert.
Gekostet hat es (wenn ich mich jetzt nicht irre) rund 50 Euro ohne die Schilder.
Wie ist es wenn solche Schilder mit Datum einfach länger stehen bleiben?
Bei uns in der Straße wurde lange gebaut(3 Monate) die Schilder galten jedoch nur 4 Wochen und wurden ohne Datum stehen gelassen. Ist das zulässig? Nun sind die Schilder entfernt, die Ausfahrt gibt es jedoch noch, muss man die trotzdem frei halten?
Ob es zulässig ist, solche Schilder aufzustellen/stehenzulassen, hängt davon ab, ob eine Genehmigung vorliegt oder nicht. Dass es grundsätzlich für Baustellen auch Genehmigungen für Haltverbote OHNE Datumsbeschränkung geben kann, ist so abwegig jedenfalls nicht.
Zitat:
die Ausfahrt gibt es jedoch noch, muss man die trotzdem frei halten?
Da würde ich gerne mal ein Foto sehen, ich weiß nicht so genau, was für eine Situation das ist, von der du sprichst.