Einfahrt zugeparkt, danach Auto beschädigt
Hi Leute ,
Nehmen wir mal an Person 1 parkt die Ein - bzw Ausfahrt von Person 2 zu und Person 2 beschädigt beim raus oder reinfahren das stehende Auto von Person 1.
Kann die Person , welche ihr Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat , nun irgendwelche Ansprüche geltend machen ?
Wie sieht es in diesem Fall mit der Schuld aus ?
Eine sachliche Diskussion wäre schön , habe schon gesehen , das es hier manchmal ganz schön zur sache geht...... Mir ist das auch nicht passiert , sitze nur gerade am Stammtisch und wir diskutieren darüber.
Schönen Abend bzw Morgen wünsche ich
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Geisslein schrieb am 19. Juli 2015 um 09:41:25 Uhr:
Ich kenne da jemand aus der Kollegschaft, dem ist es ähnlich ergangen.
Ihm wurde die Garagenausfahrt auf privatem Grund zugestellt. Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
Als der Falschparker sich meldete kam es zum Gespräch und der Falschparker wollte, daß Er den Schaden bezahlt. Worauf mein Kollege nur sagte, "Nö, zahl ich nicht"Der Falschparker blieb am Ende auf seinen Kosten sitzen und konnte den Schaden an seinem Fahrzeug selbst bezahlen.
Toller Kerl dein Arbeitskollege. Von vorne herein sehr sympathisch. Mit Absicht Fahrzeug beschädigen.😕
Hat der Geschädigte außer der Bitte zu bezahlen noch etwas unternommen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen? Vermutlich nicht. Sonst hätte dein heldenhafter Arbeitskollege mit Sicherheit was bezahlt. Und das völlig zu Recht.
68 Antworten
Zitat:
@Dramaking schrieb am 21. Juli 2015 um 09:45:36 Uhr:
Ganz so lässig ist es dann doch nicht 😉Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:01:19 Uhr:
Wenn der Delinquent bei dir auftaucht, sein Auto haben möchte, sagst du ihm erst wo es sich befindet wenn er die Kohle rausrückt.Diese Einfachheit in der Klärung und Beschleunigung einer Zahlung hat einem Abschleppunternehmer erst kürzlich wegen mehrfacher gewerblicher Nötigung eine Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung eingebracht.
Dazu kann ich nix sagen, ich habe lediglich das hier ins Spiel gebrachte Pfandrecht zu erläutern.
Aber bei Abschleppunternehmen ist das doch gängige Praxis, ist das jetzt per Urteil generell kassiert worden?
Zitat:
Immerhin fängt es schon damit an, dass derjenige, der den Abschleppauftrag erteilt auch dazu berechtigt sein muss. "Mein" Parkplatz bedeutet nicht unbedingt, dass auch "ich" den Umsetzauftrag erteilen kann, wenn man hinterher die Kosten für die Umsetzung wieder haben möchte.
Sondern? Bei vermieteten Plätzen evtl. der Vermieter? Aber sonst?
Gruß Metalhead
Der Mieter eines Stellplatzes kann ebenfalls abschleppen lassen.
Ein Pfandrecht existiert schon, sofern die Forderung berechtigt ist.
Das ist der Haken dabei: ist die Forderung nicht berechtigt, weil die überhöht ist, weil die Abtretung nicht ganz so sauber ist, weil der (ursprüngliche) Forderungssteller keine Rechtsgrundlage für eine Forderung hat, weil das Umsetzen ungerechtfertigt war, weil ..., dann existiert auch kein Pfandrecht.
Greift man zu einem Pfandrecht, das man nicht hat, ist das eine strafbare Nötigung.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 21. Juli 2015 um 11:16:53 Uhr:
Das ist der Haken dabei: ist die Forderung nicht berechtigt, weil die überhöht ist, weil die Abtretung nicht ganz so sauber ist, weil der (ursprüngliche) Forderungssteller keine Rechtsgrundlage für eine Forderung hat, weil das Umsetzen ungerechtfertigt war, weil ..., dann existiert auch kein Pfandrecht.
Kann die Forderung überhöht sein, wenn ich die Kosten des Abschleppers einfach weiter reiche? Muß ich für den Abgeschleppten gar Preisverhandlungen mit dem Abschlepper führen?
Ich mache ja gar keine Abtretung, das gilt doch dann nur wenn die Stadt etwas an's Abschleppunternehmen abtritt, oder?
Gruß Metalhead
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Zitat:
@Klappeimer schrieb am 21. Juli 2015 um 10:44:03 Uhr:
Der Mieter eines Stellplatzes kann ebenfalls abschleppen lassen.
Ja, und wenn noch ein paar andere Dinge stimmen, dann kann der Mieter auch die Kostenerstattung dafür verlangen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 21. Juli 2015 um 11:25:44 Uhr:
Ja, und wenn noch ein paar andere Dinge stimmen, dann kann der Mieter auch die Kostenerstattung dafür verlangen.
Welche wären das?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 11:24:01 Uhr:
Kann die Forderung überhöht sein, wenn ich die Kosten des Abschleppers einfach weiter reiche?
Gerade dann.
Wenn man das Geld von Dritten aus gibt, hat man ganz besondere Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten.
Selbst wenn Du mich beauftragst und damit schon ein Auftrag erteilt wurde und rechtlich alles sauber ist, dass Du mir auch die Kosten erstatten wirst, rechtlich auch zu erstatten hast, wird es mit einer vollständigen Kostenerstattung eng, wenn ich es übertreibe.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 21. Juli 2015 um 11:51:38 Uhr:
Selbst wenn Du mich beauftragst und damit schon ein Auftrag erteilt wurde und rechtlich alles sauber ist, dass Du mir auch die Kosten erstatten wirst, rechtlich auch zu erstatten hast, wird es mit einer vollständigen Kostenerstattung eng, wenn ich es übertreibe.Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 11:24:01 Uhr:
Kann die Forderung überhöht sein, wenn ich die Kosten des Abschleppers einfach weiter reiche?
Für dich oder für mich?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 11:24:01 Uhr:
Kann die Forderung überhöht sein, wenn ich die Kosten des Abschleppers einfach weiter reiche? Muß ich für den Abgeschleppten gar Preisverhandlungen mit dem Abschlepper führen?
Ja, natürlich. Dazu gibt es entsprechende Urteile, da gerade dies ein regelmäßiger Streitpunkt ist.
Bei behördlich veranlassten Abschlepp- Umsetzvorgängen gibt es Regelsätze.
Bei privatveranlassten Vorgängen können Unternehmen verlangen was sie wollen (und tun dies natürlich genau so regelmäßig).
Unterscheiden sich diese vom üblichen satz, so ist das das Problem des Auftaggebers, nicht das des Fahrers / Halters / Eigentümers.
Dies ist nur EIN Punkt, der das Pfandrecht eher zu einem theoretischen Recht macht.
Ein Auftraggeber sollte sich seiner Sache hier SEHR sicher sein.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 11:29:09 Uhr:
Welche wären das?Zitat:
@Dramaking schrieb am 21. Juli 2015 um 11:25:44 Uhr:
Ja, und wenn noch ein paar andere Dinge stimmen, dann kann der Mieter auch die Kostenerstattung dafür verlangen.
Dem "Täter" muss (unter anderem) ein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sein, die "verbotene Eigenmacht". Zur "verbotene Eigenmacht" gehört allerdings, dass dies dem Täter auch klar erkennbar war.
In den hier angeführten BGH-Urteilen war es das: durch eine vorhandene Ausschilderung, wer überhaupt und wie lange dort parken darf, war für den Täter klar erkennbar, dass er nicht zum Kreis der erlaubten Nutzer gehört.
Auf einem von außen offen erreichbaren Parkplatz eines Wohnhauses sollte schon ein Schild "nur für Mieter des Hauses Nr.23" stehen, sonst platzt die verbotene Eigenmacht, wenn dort ein Besucher eines Mieters parkt ("Parken nur für Anlieger"😉 oder einer, der zum gegenüber liegenden Aldi geht (keine einschränkende oder eine nichtssagende Beschilderung vorhanden, "Parkplatz der XY-Wohnungsbaugesellschaft"😉.
Zitat:
Für dich oder für mich?Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 11:55:03 Uhr:
Selbst wenn Du mich beauftragst und damit schon ein Auftrag erteilt wurde und rechtlich alles sauber ist, dass Du mir auch die Kosten erstatten wirst, rechtlich auch zu erstatten hast, wird es mit einer vollständigen Kostenerstattung eng, wenn ich es übertreibe.
Kommt auf die konkrete Situation an 😉
Dieses "Du bist doch nachher bei Saturn, kannst Du mir eine neue Funk-Mouse mit bringen, meine spinnt immer mehr". Nun kann ich in das Regal greifen und Dir so eine High-End Gamer Mouse für 300 Euro mitbringen.
War mir bewusst, dass Du nur ein I-Net Surfer und Office-Anwender bist, dann werde ich ein Problem haben, mehr als irgendwo 35 Euro von Dir zu bekommen. Ist mir bekannt, dass Du ein Game-Freak bist, dann wirst Du mir das erstatten müssen, auch wenn Du das Ding nur für Dein altes 13" Notebook zum Durchklicken von PP-Präsentationen bei einem Kunden haben wolltest.
Wer Privatgrud nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden kann, sollte auf Bus und Bahn umsteigen. Es ist immer Vorsatz.
Zitat:
@Klappeimer schrieb am 21. Juli 2015 um 12:54:33 Uhr:
Wer Privatgrud nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden kann, sollte auf Bus und Bahn umsteigen. Es ist immer Vorsatz.
Hm, naja bei uns gegnüber die Firma hat Parkplätze direkt an der Straße (90°-Winkel). Genauso gepflastert wie gegenüber die öffentlichen Parkplätze. Beschilderung gabs auch keine (bzw. war irgendwo im Gebüsch versteckt).
Ich hab auch erst nach 5 Jahren erfahren daß die Parkplätze der Firma gehören.
Meist hast du zwar recht, aber offensichtlich ist das nicht immer der Fall.
Wäre ich von dort abgeschleppt worden, hätte ich mich auch gegen die Kosten zur Wehr gesetzt.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Klappeimer schrieb am 21. Juli 2015 um 12:54:33 Uhr:
Wer Privatgrud nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden kann, sollte auf Bus und Bahn umsteigen. Es ist immer Vorsatz.
Sicherlich,
nur dass weder die Eigentums- oder Besitzverhältnisse, noch Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Kriterium für die Fragestellung hier zu einer Kostentragepflicht oder Pfandrecht sind.
Zitat:
@Matsches schrieb am 20. Juli 2015 um 06:51:03 Uhr:
Ok, wenn das nicht auszurotten ist: Wer zahlt das dann?
Stellen die netten Polizisten einen Scheck aus, oder wie habe ich mir das vorzustellen?
Nein. Der Abschlepper wird über die Leitstelle bestellt. Da gibt es Listen, damit keiner bevorzugt/benachteiligt wird.